VfGH vom 28.02.1992, B755/90
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des ersten Satzes des § 67 Abs 2 der Krnt KAO 1978 mit E v , G193/91.
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Schiedskommission nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1978 hat mit Bescheid vom ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan jeweils dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen habe und daß der abzuschließende Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem Krankenanstaltenvertrag vom zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspreche.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.
3.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluß vom , B755/90-10, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des § 67 Abs 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1978, LGBl. Nr. 34/1978, ein.
3.2. Mit Erkenntnis vom , G193/91, wurde diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt.
3.3. Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ist die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung im Anlaßfall nicht (mehr) anzuwenden.
4. Die belangte Behörde hat sohin eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Fundstelle(n):
KAAAE-08453