OGH vom 30.05.2005, 8ObS12/05f

OGH vom 30.05.2005, 8ObS12/05f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika K*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 521,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 7 Rs 30/05s-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom zu 9 ObS 24/93 (= RIS-Justiz RS0076614 = SZ 66/124) verwiesen, wonach die Kosten zur Durchsetzung des nicht nach dem IESG gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht zu den nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesicherten Kosten gehören. Soweit sich der Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren auch darauf stützt, dass es sich um Schadenersatzansprüche im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 IESG handle, ist dem schon entgegenzuhalten, dass im gerichtlichen Verfahren qualitative Änderungen der Rechtsgrundlage nicht mehr zulässig sind (vgl RIS-Justiz RS0103949 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insb 8 ObS 113/98w). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich ja die Frage der Kostenersatzpflicht durch die Bestimmungen der ZPO geregelt ist, zwischen den Parteien endgültig entschieden wird und auch im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0023616) und daher der Anspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber auf der Kostenentscheidung beruht und damit nach der „spezielleren" Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG zu beurteilen ist (vgl im Übrigen ähnlich ).

Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.