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OGH vom 05.06.2014, 13Os34/14w

OGH vom 05.06.2014, 13Os34/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 28 U 86/13w des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 28 U 86/13w 15, ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 28 U 86/13w 15, verletzt, soweit mit diesem vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom , GZ 46 BE 8/09d 6, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, § 53 Abs 1 und 3 StGB.

Dieser Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im zuvor bezeichneten Ausspruch ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Franz B***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 38 Hv 8/08y 40, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er aufgrund des (unangefochten sogleich in Rechtskraft erwachsenen) Beschlusses desselben Gerichts als Vollzugsgericht vom , GZ 46 BE 8/09d 6, am unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen wurde.

Der Verurteilte befand sich danach von bis in der Justizvollzugsanstalt Traunstein in Haft (vgl ON 10 S 1 im Akt 46 BE 8/09d des Landesgerichts Salzburg).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 28 U 86/13w 15, wurde Franz B***** des am begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des am 29. Oktober und am verübten Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste dieses Gericht den Beschluss auf soweit hier von Bedeutung Absehen vom Widerruf der zu AZ 46 BE 8/09d des Landesgerichts Salzburg ausgesprochenen bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).

Rechtliche Beurteilung

In diesem Umfang steht der Beschluss, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Entlassung widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (vgl auch § 494a Abs 1 erster Satz StPO).

Die Probezeit ist als Frist des materiellen Strafrechts nach den Regeln des § 68 StGB zu berechnen. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Entlassung ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht einzurechnen sind (§ 49 erster und zweiter Satz StGB).

Die zu AZ 46 BE 8/09d des Landesgerichts Salzburg bestimmte Probezeit begann mit der bedingten Entlassung am und endete somit (unter Berücksichtigung der Haftzeit von 58 Tagen in der Justizvollzugsanstalt Traunstein) am . Franz B***** hatte die vom Bezirksgericht am , GZ 28 U 86/13w 15, abgeurteilten strafbaren Handlungen demnach nicht während dieser Probezeit, sondern danach begangen, weshalb der Beschluss über deren Verlängerung § 53 Abs 1 und 3 StGB verletzte.

Da diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).