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OGH vom 23.04.2008, 13Os34/08m

OGH vom 23.04.2008, 13Os34/08m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Konrad K***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, AZ 38 Hv 50/06x des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 9 Bs 401/07w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 38 Hv 50/06x-70, wurde Konrad K***** mehrerer, teils beim Versuch nach § 13 FinStrG verbliebener Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer (Zusatz-)Geldstrafe (§ 21 Abs 3 FinStrG) in der Höhe von 1,000.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe in der Höhe von 700.000 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die gegen das Urteil von Konrad K***** ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 13 Os 101/07p-7, zurückgewiesen. Seiner Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 9 Bs 401/07w, insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Monate reduziert wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Konrad K***** auf „Berichtigung" des Berufungsurteils dahin, entsprechend der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Geldstrafe zu reduzieren und diese in weiterem Umfang oder zur Gänze bedingt nachzusehen, mit der Begründung ab, dass ein Strafausspruch einer nachträglichen Änderung im Wege der Urteilsberichtigung (§ 270 Abs 3 StPO) nicht zugänglich ist. Die gegen die unterbliebene Urteilskorrektur erhobene (zulässige; vgl RIS-Justiz RS0120633) Beschwerde des Konrad K***** ist nicht berechtigt, weil der Spruchteil (hier: § 260 Abs 1 Z 3 StPO) eines verkündeten Urteils nach § 270 Abs 3 StPO keiner sachlichen Änderung zugänglich ist.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass § 20 Abs 2 FinStrG kein numerisches Verhältnis von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen festlegt (vgl RIS-Justiz RS0086629).