VfGH vom 05.10.2006, a23/05
Sammlungsnummer
17958
Leitsatz
Abweisung einer Klage der Stadt Linz gegen den Bund auf Ersatz der Produktions- und Versandkosten für zentral produzierte Passrohlinge und Personalausweise; im Gebührengesetz vorgesehene Pauschalabgeltung des Aufwandes für Reisedokumente finanzausgleichsrechtliche Regelung; Herstellungskosten durch die Pauschalabgeltung in vollem Umfang abgegolten
Spruch
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € 121.615,86 samt 4 % Zinsen seit sowie die Kosten des Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen, wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit der vorliegenden, auf Art 137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund (Bundesminister für Finanzen) begehrt die Landeshauptstadt Linz (in der Folge: klagende Partei) vom Bund (beklagte Partei) die Überweisung eines im Zeitraum bis "im Zusammenhang mit der Herstellung von Reisedokumenten von der Republik Österreich zu Unrecht eingeforderten Betrages". Konkret wird die Fällung des folgenden Urteils begehrt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin den Betrag von € 121.615,86 samt 4 % Zinsen seit sowie die Kosten des Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen."
1.2. Der Stadt Linz sei mit das Meldewesen und mit das Pass- und Fundwesen übertragen worden, eine Kostenrefundierung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Bund habe jedoch nicht stattgefunden. Nach § 14 TP9 Gebührengesetz 1957, BGBl. 276 (im Folgenden: GebG), hätten die Antragsteller für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses € 69,- als Stempelgebühr zu entrichten; davon solle gemäß Abs 5 leg.cit. die ausstellende Gebietskörperschaft (Land bzw. Gemeinde) einen Pauschalbetrag von € 42,80 erhalten und dem Bund ein Pauschalbetrag von € 26,20 verbleiben. Obwohl dem Bund für die Herstellung von Reisepässen und Personalausweisen nach § 14 TP9 Abs 5 GebG somit ohnehin ein Pauschalbetrag zukomme, seien der Stadt Linz durch den Bund weitere Kosten für die Herstellung der Reisedokumente verrechnet worden. Das Bundesministerium für Inneres habe veranlasst, dass den Passbehörden die Produktions- und Versandkosten der zentral produzierten Rohpässe und Personalausweise durch die Österreichische Staatsdruckerei in Rechnung gestellt werden. Für den von der Klage betroffenen Zeitraum handle es sich um Kosten in der Höhe von insgesamt € 121.615,86.
Die klagende Partei betrachtet dies als gesetzlich unzulässige Reduktion des ihr nach § 14 TP9 Abs 5 GebG zustehenden Pauschalbetrages zugunsten des Bundes. Die Gemeinden hätten lediglich den Amtssachaufwand zur Wahrnehmung der Agenden des Passwesens zu tragen, die Produktion der "Passrohlinge" sei jedoch nicht unter Amtssachaufwand zu subsumieren.
1.3. Zur Klagslegitimation führt die klagende Partei aus, dass sie berechtigt sei, eine Klage nach Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Sie werde dabei nach § 49 Abs 1 des Statuts der Landeshauptstadt Linz vom Bürgermeister vertreten.
1.4. Zur Begründung des Anspruches wird in der Klage Folgendes vorgebracht:
Für die Frage der Kostentragung sei von § 2 F-VG 1948 und dem dort verankerten Grundsatz der Selbstträgerschaft auszugehen, von dem der zuständige Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen könne. Aufgrund von Novellen des Paßgesetzes, des Meldegesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes seien die bisher von den Bundespolizeidirektionen wahrgenommenen Aufgaben nunmehr von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. von den Bürgermeistern der Städte wahrzunehmen. Für die Vollziehung des Paßgesetzes, BGBl. 839/1992, sei nach § 26 leg.cit. grundsätzlich der Bundesminister für Inneres zuständig. Nach § 16 Abs 1 leg.cit. in der Fassung der Novelle 2001, BGBl. I 44, obliege die Ausstellung, Verlängerung etc. von gewöhnlichen Reisepässen im Inland der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister. Diese Aufgaben würden im übertragenen Wirkungsbereich nach Art 119 B-VG besorgt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes habe im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde den sog. Amtssachaufwand zu tragen, nicht aber den Sachaufwand, der mit einer konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht, und ebenso wenig den sog. Zweckaufwand, dh. jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden.
Wörtlich wird dann ausgeführt:
"Bedenkt man, dass Reisepässe bzw. Personalausweise nur auf Antrag oder in bestimmten, bezeichneten Fällen von Amts wegen ausgestellt werden, und damit jeweils ein konkretes, auf die Ausstellung eines Reisedokuments bezogenes Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt werden muss, handelt es sich deshalb bei den diesbezüglichen Kosten (Aufwand) um solche, die erst durch ein konkretes Verwaltungsverfahren unmittelbar ausgelöst werden, weshalb der Aufwand für die Herstellung bzw. die Produktions- und Versandkosten für Passrohlinge und Personalausweise wegen der allgemeinen Regelung des § 2 F-VG vom Bund zu tragen ist (sh. auch Prof. Dr. [T.] im Rechtsausschuss des Österreichischen Städtebundes, ÖGZ 6/2005, Seite 55 f.). Bei diesem Aufwand handelt es sich nicht um einen solchen, der allein aus der Tatsache des Vorhandenseins einer Behördenorganisation resultiert, der somit nicht losgelöst von einem konkreten Verwaltungsverfahren anfällt. Da daher der Aufwand bzw. die Produktions- und Versandkosten für die Passrohlinge und Personalausweise nicht durch die Behördenorganisation an sich, sondern durch Parteienanträge auf Ausstellung bzw. aus Anlass bestimmter amtswegiger Fälle erwächst, kann es sich diesbezüglich nur um einen Sachaufwand handeln, der vom Bund zu tragen ist. Diese Kosten fallen per se nur deshalb an, um den Staatsbürgern gemäß den Bestimmungen des Passgesetzes ein gültiges Reisedokument (i.d. Regel Reisepass oder Personalausweis) zur Ermöglichung der Aus- bzw. Einreise zu verschaffen und dienen damit darüber hinaus einem bestimmten Zweck (Zweckaufwand)."
Diese Rechtsauffassung könne auch auf die Judikatur gestützt werden (die klagende Partei verweist auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9507/1982 und 15.111/1998 sowie auf das ).
Zur "gebührenrechtlichen Kostenregelung" vertritt die klagende Partei den Standpunkt, dass durch den in § 14 TP9 Abs 5 GebG vorgesehenen Pauschalbetrag, der der ausstellenden Gebietskörperschaft zukomme, nicht sämtliche Kosten iSd § 2 F-VG 1948, sondern nur der Amtssachaufwand abgegolten sei. Wörtlich wird dazu ausgeführt:
"Bei der Bestimmung des § 14 TP9 Abs 5 Gebührengesetz handelt es sich um eine Kostenübernahmsregelung, weil vom Bund Kosten der besorgenden Gemeinden für die Ausstellung der Reisedokumente pauschal abgegolten werden, die sonst nach § 2 F-VG allein von der Gemeinde auf Grund der organisatorischen Betrachtungsweise zu tragen wären. Wenn der Bund allerdings den Gemeinden den diesbezüglichen Amtssachaufwand ersetzt, wird der konkrete Sachaufwand im Sinne des § 2 F-VG betreffend Herstellung und Versand der Passrohlinge und Personalausweise von der Vergütungsregelung gemäß § 14 TP9 Abs 5 Gebührengesetz nicht tangiert; aus diesem Grund kann dieser konkrete Sachaufwand bei der Herstellung bzw. der Produktion und dem Versand der Passrohlinge und Personalausweise vom Bund gefordert werden bzw. hat der Bund den Gemeinden die Passrohlinge und Personalausweise beizustellen und die Produktions- und Versandkosten dieser Reisedokumente selbst zu tragen."
Dass die Stadt Linz bisher die Rechnungen der Österreichischen Staatsdruckerei für die Passrohlinge beglichen habe, ohne sich die geleisteten Zahlungen vom Bund refundieren zu lassen, beruhe auf einem Rechts- bzw. Geschäftsirrtum; diese Vorgangsweise sei als nichtig zu betrachten, da eine von § 2 F-VG 1948 abweichende Kostentragung im Wege privatrechtlicher Verträge oder konkludenter Handlungen unzulässig sei.
Der Bund habe auf mehrmalige Eingaben nicht reagiert. Die Stadt Linz habe daher ab Mai 2004 nur mehr den um die Herstellungs- und Versandkosten reduzierten Pauschalbetrag an den Bund überwiesen und in der Folge den für den vorhergehenden Zeitraum bis zu Unrecht vereinnahmten Betrag zurückgefordert.
Abschließend heißt es in der Klage:
"In der Folge hat der Bund erstmals zu den Vorwürfen der Stadt mit Schreiben vom Stellung genommen und bemerkt, dass
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- | die Übertragung des Passwesens im Rahmen des Finanzausgleiches 2000 Teil eines Verwaltungsreformpaktes wäre, |
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- | die Herstellung von Reisepässen Teil des Amtssachaufwandes wäre, |
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- | die Gestaltung des pauschalen Kostenersatzes der Gemeinden die Herstellungs- und Versandkosten integriere, |
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- | der Pauschalbetrag für die Ausstellung von Personalausweisen ohnedies auf € 35,-- erhöht worden wäre, |
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Dazu wird seitens der Stadt entgegnet, dass |
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- | das Finanzausgleichspaktum lediglich die Übernahme von Agenden und die damit verbundene Tragung des Amtssachaufwandes, keinesfalls die Übernahme des Zweckaufwandes beinhaltete, |
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- | gerade bei der Beurteilung des Zweckaufwandes ein Vergleich von Drucksorten mit der Herstellung und dem Versand von Reisepässen oder gar biometrischen Reisepässen jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, |
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- | die Kostenübernahmsregelung für die Ausstellung der Reisedokumente nicht im Finanzausgleich, sondern im Gebührenrecht behandelt wurde, |
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- | im streitgegenständlichen Zeitraum bis jedenfalls keine Erhöhung der Ausstellungskosten für Personalausweise erfolgt war." |
2.1. Der Bund (vertreten durch den Bundesminister für Finanzen) erstattete eine Gegenschrift, in der er das Klagebegehren der Höhe nach zwar anerkennt, aber dem Grunde nach bestreitet und beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge das Begehren der klagenden Partei abweisen. Der Bund vertritt einleitend - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass es sich zum einen bei den Herstellungs- und Versandkosten um Amtssachaufwand handle und dass zum anderen sich schon aus der Kostenersatzregelung in § 14 TP9 Abs 5 GebG ergebe, dass der Bundesgesetzgeber die vollziehende Gebietskörperschaft zur Tragung dieses Aufwandes verpflichte.
Unter Hinweis auf die Judikatur vertritt die beklagte Partei zunächst den Standpunkt, dass die Herstellungskosten von Pässen und anderen Ausweisformularen, da es sich um Drucksorten handle, als Amtssachaufwand anzusehen und daher von den Ländern bzw. Gemeinden zu tragen seien. Wörtlich heißt es dazu:
"Die klagende Partei vertritt allerdings die Rechtsansicht, dass dessen ungeachtet Herstellungs- und Versandkosten bei Reisedokumenten keinen Amtssachaufwand darstellen würden, weil sie nur auf Antrag oder in bestimmten Fällen von Amts wegen ausgestellt werden und damit jeweils ein konkretes, auf die Ausstellung eines Reisedokuments bezogenes Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt werden muss; es würde sich nicht um einen solchen Aufwand handeln, der allein aus der Tatsache des Vorhandenseins einer Behördenorganisation resultiert (Pkt. B.1.2.3. der Klage).
Damit verkennt die klagende Partei allerdings, dass die Begriffe Amtssachaufwand und konkreter Sachaufwand nicht den betriebswirtschaftlichen Begriffen von Fixkosten und variablen Kosten gleich zu halten sind. Amtssachaufwand ist nicht (nur) der Aufwand, der bei einer zwar vorhandenen, aber nicht tätigen Behörde anfällt, sondern umfasst vielmehr den Aufwand, der den Amtsorganen die Besorgung ihrer Amtsgeschäfte ermöglicht. Der Begriff des Amtssachaufwandes geht also keineswegs von einer untätigen Behörde aus, sondern soll ja die Tätigkeit der Behörde ermöglichen (siehe auch das Gutachten des BGH vom , Slg. 1074 A: '...da auch der eben besprochene Amtssachaufwand einem Zweck, nämlich der Ermöglichung oder der Erleichterung amtlicher Tätigkeit dient.').
Am Beispiel des Postaufwandes für den Versand von Bescheiden wird dies deutlich: Auch wenn Bescheide erst als Folge von Verwaltungsverfahren zuzustellen sind, ist der Aufwand für den Versand von Bescheiden als Amtssachaufwand einzuordnen. Siehe dazu - wenngleich zur Abgrenzung von Barauslagen und Kosten der Behörden im Verwaltungsverfahren gemäß § 75 AVG - auch das Erk. des VwGH [VwSlg.]
10.845 (A): 'Die Aufwendungen der Behörde für die Zustellung von Bescheiden zählen - von wem auch immer die Zustellung tatsächlich bewirkt wird - zum allgemeinen Aufwand für den normalen Amtsbetrieb'. Obwohl Kosten für die Post bei einer untätigen Behörde nicht anfallen können, zählen sie gemäß dem Gutachten des BGH dennoch zum Amtssachaufwand.
Gleiches gilt für Druckkosten aller Art, die die Tätigkeit der Behörde ermöglichen. Eine Abgrenzung des Amtssachaufwandes, die nur die Druckkosten einer untätigen Behörde umfassen würde, nicht aber Druckkosten als Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens (z.B. Aufwand für den Ausdruck und für Kopien von Bescheiden), würde dem herrschenden Verständnis dieses Begriffes nicht gerecht. Zum Amtssachaufwand zählt daher auch der Aufwand für den Druck von Reisedokumenten, auch wenn dafür naturgemäß eine tätige Behörde vorauszusetzen ist. Siehe dazu ein das VwGH-Erkenntnis [VwSlg.]
10.845 (A) stützendes Zitat aus einer Anfragebeantwortung durch das Bundeskanzleramt (zitiert nach dem genannten Erk., Hervorhebung nicht im Original): 'Das von den Behörden verwendete Papier und Schreibmaterial, einschließlich Drucksorten aller Art (so insbesondere auch für Reisepässe, Legitimationskarten, Waffenpässe, Konzessionsurkunden u.dgl.), gehört zum Aufwand für den normalen Amtsbetrieb der Behörden, der von Amts wegen zu tragen ist...' "
Dass der Bund die Produktion der Reisedokumente selbst in Auftrag gegeben hat, beruhe auf gesetzlichen Sondernormen, die an der Einordnung als Amtssachaufwand nichts änderten. Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass die vermehrten Sicherheitsbedürfnisse in Verbindung mit dem technischen Fortschritt zu einer Steigerung der Herstellungskosten für Reisedokumente geführt haben.
Zu § 14 TP9 GebG und der dort vorgesehenen Pauschalabgeltung führt die beklagte Partei aus:
"Die Bundesgesetzgebung ist verpflichtet, ihre Kompetenz im Bereich des Finanzausgleichs so auszuüben, dass der Finanzausgleich als Gesamtsystem sachgerecht geregelt wird (§4 F-VG), wobei diese Regelung durch Zuteilung von Besteuerungsrechten, Teilung von Abgabenerträgen, Kostentragungs- und Transferzahlungen erfolgen kann. In welcher Form der Aufwand der Gebietskörperschaften in der mittelbaren Vollziehung dabei berücksichtigt wird, bleibt in diesem Rahmen dem Finanzausgleichsgesetzgeber überlassen. Er ist vor allem verfassungsrechtlich nicht gezwungen, für jede einzelne Tätigkeit der Behörde kostendeckende Gebühren oder Kostenersätze vorzusehen, sondern kann diesen Aufwand auch pauschal durch die weiteren Instrumente - insbesondere in Form von Besteuerungsrechten oder von Ertragsanteilen - berücksichtigen.
Dessen ungeachtet hat aber der Bundesgesetzgeber bei der Festsetzung der pauschalen Kostenersätze gemäß § 14 Tarifpost 9 GebG die Höhe und Entwicklung der Herstellungs- und Versandkosten der Rohlinge für Reisedokumente in concreto einbezogen und dabei eine Kostentragung durch die ausstellende Gebietskörperschaft vorausgesetzt. Unabhängig davon, in welche Kostenart die Aufwendungen für Pass- und Personalausweisrohlinge eingeordnet werden, enthält § 14 Tarifpost 9 GebG seit der Fassung BGBl I Nr. 92/1999 somit die für den Streitfall maßgebliche Kostentragungsregel:
Vor Inangriffnahme der Gebührenreform im Jahr 1999 wurden für die Ausstellung von Reisedokumenten diverse Stempelgebühren und eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von öS 80,- eingehoben. In den Fällen, in denen eine Landesbehörde ein Reisedokument ausstellte, wurde diese Bundesverwaltungsabgabe zur Gänze dem Land zugeführt. Durch die GebG-Novelle 1999 BGBl. I Nr. 92/1999, wurden diese Stempelgebühren und Bundesverwaltungabgaben zu einer Gebühr zusammengefasst.
In Vorbereitung dieser Novellierung des GebG wurde am ein erster Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen mit Vertretern aller Finanzausgleichspartner beraten [...]. In Anlehnung an die bestehende Bundesverwaltungsabgabe sah dieser Entwurf unter § 14 Tarifpost 9 Abs 6 eine Pauschalabgeltung des Aufwands von Ländern und Gemeinden [...] in der Höhe von öS 80,- für den Fall der Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde des Landes oder der Gemeinde vor.
Sowohl aus dem Protokoll des Bundesministeriums für Finanzen als auch der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung zu dieser Besprechung geht hervor, dass die Vertreter der Länder ihre Forderung nach einem höheren Kostenersatz mit dem Hinweis, dass bereits die Kosten der Drucksorten in der Höhe von öS 98,- durch eine Pauschalabgeltung in der Höhe von öS 80,-
nicht abgedeckt seien, begründeten. Grundlage für die Verhandlungen über die Höhe der Pauschalabgeltung für Länder und Gemeinden war demnach das gemeinsame Verständnis von sämtlichen Finanzausgleichspartnern, dass die Kosten für die Drucksorten von Reisedokumenten vom pauschalen Kostenersatz umfasst und daher von Ländern und Gemeinden zu tragen sind, so wie es bis zu dieser Novellierung auch geübte Verwaltungspraxis war. Auch die Stellungnahmen Kärntens [...], Niederösterreichs [...], Salzburgs [...] und Vorarlbergs [...] zum Begutachtungsentwurf belegen diese Auffassung.
Den Forderungen der Länder und Gemeinden nach Erhöhung des Kostenersatzes wurde vom Gesetzgeber schließlich in der GebG-Novelle 1999 Rechnung getragen, indem der Bundesanteil an den Gebühren für Reisedokumente um öS 50,- gekürzt und die Pauschalabgeltung für Länder und Gemeinden um diesen Betrag auf öS 130,- erhöht wurde (siehe [...] BGBl. I Nr. 92/1999).
Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und die Höhe des pauschalen Kostenersatzes widerlegen die Ausführungen von [T.] in ÖGZ 6/2005, 56 (Beilage 5), auf die sich die klagende Partei stützt, wonach § 14 TP9 Abs 5 GebG nur die bisher den Ländern zugeflossene Bundesverwaltungsabgabe ablöse und diese Regelung den Aufwand für die Passrohlinge nicht tangiere.
In weiterer Folge wurden durch die Passgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 44/2001, die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, mit Zustimmung der Gemeinden ihres Sprengels durch Verordnung zu bestimmen, dass die Gemeinden als Einbringungs- und Ausfolgungsbehörden tätig werden können. Durch die Passgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 104/2002 (im Rahmen der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002), wiederum wurden in den Statutarstädten die Agenden der Bundespolizeidirektionen im Bereich des Passwesens auf die Bürgermeister übertragen. Auch im Vorfeld dieser Novellierungen wurden Gespräche mit den Finanzausgleichspartnern, insbesondere mit den Vertretern des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes als Hauptbetroffene, u.a. über die Kostenersätze geführt [...].
Verhandlungsgrundlage war auch hier das gemeinsame Verständnis darüber, dass von der Pauschalabgeltung für die Ausstellung von Reisedokumenten die Kosten für Drucksorten umfasst sind. Dies ergibt sich auf Seiten der Länder aus deren Verhandlungsposition zur GebG-Novelle 1999 (siehe oben), auf Seiten der Gemeinden sowohl aus der Tatsache, dass es bereits vor der Passgesetz-Novelle 2001 Gemeinden gab, die Reisedokumente auf Grundlage der herrschenden Pauschalabgeltung (inkl. Abdeckung der Kosten für Drucksorten) ausstellten (Krems a.d. Donau und Waidhofen a. d. Ybbs), als auch aufgrund der Stellungnahmen des Österreichischen Gemeindebundes und der Stadt Wien.
In seiner Stellungnahme vom [...] zur Passgesetz-Novelle 2001 schlug der Österreichische Gemeindebund zur Frage der Kostenabgeltung für die Gemeinden vor, dass '... nach Abzug der Kosten für die Passrohlinge die Verwaltungsabgabe (Anm.: gemeint ist der Pauschalbetrag in § 14 Tarifpost 9 GebG) zwischen den Ländern und Gemeinden 1:1 geteilt wird'.
Auch in der Stellungnahme der Stadt Wien vom [...] zur Passgesetz-Novelle 2002 wurden bei der Berechnung der Nettoeinnahmen pro Pass vom Pauschalbetrag die Kosten der Rohlinge subtrahiert.
Es soll nicht verschwiegen werden, dass der Bundesgesetzgeber anlässlich der Einführung des Personalausweises im Scheckkartenformat den pauschalen Kostenanteil der Länder von öS 480,- auf öS 420,- unter Hinweis auf eine vermeintliche Kostentragungsverpflichtung des Bundes reduziert hat (BGBl. I Nr. 44/2001). Diese unsystematische, der tatsächlich höheren Kostenbelastung der ausstellenden Gebietskörperschaft entgegenlaufende Bestimmung (mit allerdings unter Betrachtung der involvierten Beträge im Rahmen des gesamten Finanzausgleichsgefüges nicht überzubewertenden Auswirkungen) wurde mit der Novelle zum GebG BGBl. I Nr. 72/2004 wieder bereinigt und der pauschale Kostenersatz wieder auf € 35,- erhöht. In den Erläuterungen zur RV 470 BlgNR XXII. GP zu Art 1 Z 5 wird dazu ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Ausstellung der Personalausweise im Scheckkartenformat der Anteil der ausstellenden Behörde erhöht werden soll.
Als absehbar wurde, dass es durch die Umstellung der Reisepässe auf den so genannten 'Hochsicherheitspass' (Speicherung biometrischer Daten) zu einer Verteuerung der Passrohlinge kommen würde, wurden von den Ländern und Gemeinden Forderungen nach einer Anpassung erhoben und - zur Verbesserung ihrer Verhandlungsposition - auch eine Kostentragungspflicht des Bundes für die Herstellungs- und Versandkosten der Rohlinge behauptet (siehe z.B. Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom , Pkt. 8 des Resümeeprotokolls der Verbindungsstelle vom , [...] und Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz vom , hier in Bezug auf die Hochsicherheitspässe, Schreiben der Verbindungsstelle [...]). Gleichzeitig äußerte aber der Österreichische Städtebund - wiederum von der Rechtsansicht ausgehend, dass die Drucksorten von der ausstellenden Gebietskörperschaft zu tragen sind - Bedenken, dass durch die Verteuerung der Drucksorten die Nettoeinnahmen der passausstellenden Behörden sinken würden (Schreiben vom [...]).
In der das Ergebnis der Gespräche der Finanzausgleichspartner hiezu dokumentierenden Punktation - die im Übrigen von den Verhandlungsdelegationen auch unterfertigt wurde - einigte man sich auf eine Erhöhung der Kostenersätze für Länder und Gemeinden und hielt ausdrücklich fest, dass die Kosten für die Herstellung der Reisepässe weiterhin von den ausstellenden Behörden getragen werden ([...] siehe auch die [...] Erläuterungen zur RV, 1229 BlgNR XXII. GP, im besonderen Teil zu Art 2). Die diese Punktation umsetzende Regierungsvorlage wurde von Nationalrat und Bundesrat im März 2006 angenommen. Damit haben sowohl die Finanzausgleichspartner als auch der Gesetzgeber abschließend ihre übereinstimmende Rechtsansicht dargelegt, dass der Aufwand für die Herstellung und den Versand der Reisedokumente von der ausstellenden Gebietskörperschaft zu tragen ist und diese Verpflichtung durch den pauschalen Kostenersatz abgedeckt ist.
Hinsichtlich der von der klagenden Partei ins Treffen geführten parallelen Regelung zu den so genannten Niederlassungsnachweisen wird auf die Novelle zum GebG im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 verwiesen, mit der der pauschale Kostenersatz für die ausstellende Gebietskörperschaft anlässlich der Erhöhung der Herstellungskosten angehoben wurde, um die höheren Kosten für die Behörden abzudecken (siehe dazu die Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP, besonderer Teil zu Art 11)."
2.2. Die klagende Partei erstattete am eine ergänzende Äußerung, in der sie im Wesentlichen erläutert, dass sie ihre Ansprüche schon wiederholt geltend gemacht habe und ihre diesbezüglichen Ersuchen von der beklagten Partei gar nicht oder nicht befriedigend behandelt worden seien.
2.3. Mit Schriftsatz vom replizierte die klagende Partei auf die Gegenschrift. In dieser Äußerung wird erneut - unter Zitierung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - ausgeführt, dass es sich bei den Kosten der Passrohlinge um konkreten Sachaufwand handle.
Die Replik beschreibt in der Folge die einzelnen Arbeitsschritte beim Ablauf der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses und führt aus, dass die damit in Zusammenhang stehenden "Personal- und Sachkosten" jedenfalls von der besorgenden Gebietskörperschaft zu tragen seien. Anhand einer tabellarischen Aufstellung wird in der Replik weiters der auf die Ausstellung der Reisepässe bei der klagenden Partei entfallende Personal- und Sachaufwand dargestellt.
In der Folge geht die klagende Partei auf § 2 F-VG 1948 und die dort vorgesehenen abweichenden Kostentragungsregelungen ein. Sie hebt hervor, dass die Grenze für solche Maßnahmen durch § 4 F-VG 1948 gezogen werde, und führt wörtlich aus:
"Die Entwicklung der Aufgabenübertragung und damit Kostenüberwälzung zeigt aber ganz deutlich, dass die vom Bund angeordneten Maßnahmen innerhalb eines kurzen Beobachtungszeitraumes geradezu ein exzessives Ausmaß darstellen und daher nicht als sachgerechter Finanzausgleich verstanden werden kann. Zur unmäßigen, ungerechtfertigten und deshalb auch gleichheitswidrigen Überwälzung von Aufgaben im Bereich der Bezirksverwaltung wird bemerkt, dass hier vor allem Aufgaben den Bezirksverwaltungsbehörden und damit auch im Zusammenhang mit der Vollziehung des Passgesetzes übertragen wurden, wobei dies gerade in Großstädten und in Ballungszentren eine sachlich nicht gerechtfertigte Aufgabenverschiebung mit sich bringt. Die Übertragung von Aufgaben durch den Bund auf die Gemeinden ist insofern unverhältnismäßig, weil
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- | sich der Bund seiner Aufgaben offensichtlich aus Kostengründen entledigt, |
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- | sach- und personalaufwendige Aufgaben ohne entsprechende finanzielle Abgeltung übertragen werden, die Kommunen keine rechtliche Möglichkeit haben, einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, |
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- | der Bund als übertragende Körperschaft gesetzliche Regelungen vorsieht, um eigene Aufwandskosten auf die ohnehin finanziell schwer belasteten Kommunen zu übertragen. |
Gerade unter diesen Aspekten muss auch der Vorhalt des Bundes gesehen werden, dass den Finanzausgleichpartnern ohnedies das 'Verständnis' zuzurechnen wäre, dass sie die Herstellungskosten der Reisedokumente zu tragen hätten. Dies kann vor allem aber darüber hinaus deshalb nicht geteilt werden, weil
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- | der Bund hier auf Gesetzesregelungen und Stellungnahmen zu diesen Gesetzen verweist, welche lange vor Übertragung der Agenden des Passwesens auf die Kommunen zur Begutachtung standen, |
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- | der Bund selbst, wie er im Übrigen fairerweise einräumt, bei der Gestaltung der Ausweise in Scheckkartenformat anlässlich der Passgesetz-Novelle 2001 eine zentrale Produktion von Reisedokumenten unter Inanspruchnahme der Österreichischen Staatsdruckerei vorgesehen und dem Bund den Großteil der Kosten aus dieser Produktion zugerechnet und den Kostenersatzanteil der Länder (Gemeinden) gekürzt hatte, |
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- | sowohl die Landeshauptleutekonferenz als auch der Österreichische Städtebund einschließlich der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Oö. [gemeint: Nö.] Landesregierung ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass die Kosten für die neue technische Aufwendung Passrohling einen Zweckaufwand darstellen, der vom Bund zu tragen ist, |
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- | die rechtliche Beurteilung eines Aufwandes als Amtssachaufwand und die daraus zu schließenden rechtlichen Konsequenzen nicht einfach Thema einer finanzausgleichsrechtlichen Verhandlung sein kann. |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage, inwieweit eine Gesetzesbestimmung auszulegen ist, keinesfalls nach subjektivem Empfinden des Bundes oder allfälliger Finanzausgleichpartner, sondern ausschließlich rein nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei spielt nach Rechtsauffassung der Landeshauptstadt Linz eine wesentliche Rolle, dass der Begriff Sachaufwand und in weiterer Folge übertragene konkrete Sachaufwand bzw. Zweckaufwand nach der herrschenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und nicht nach den Intentionen bzw. Empfinden des Bundes zu interpretieren ist und vor allem der Gesetzgeber eindeutig von der Ausstellung der Reisedokumente und nicht von der Herstellung der Passrohlinge spricht."
Schließlich legte die klagende Partei mit Schriftsatz vom ein Rechtsgutachten des Univ. Prof. Dr. T. vor. In dem Schriftsatz wird - unter Berufung auf das Rechtsgutachten - insbesondere auf die historische Entwicklung der gebührenrechtlichen Rechtslage verwiesen und argumentiert, dass der den ausstellenden Gebietskörperschaften zustehende Pauschalbetrag lediglich die bisherigen Bundesverwaltungsabgaben ersetzen sollte, woraus sich ergebe, dass damit lediglich ein Beitrag zum Amtssachaufwand geleistet worden sei. Das Faktum, dass der Pauschalbetrag höher als die (frühere) Bundesverwaltungsabgabe sei, ergebe sich daraus, dass die Ausstellung heute mehr Amtssachaufwand erfordere. Den Gesetzesmaterialien sei jedenfalls kein Hinweis zu entnehmen, dass mit dem Pauschalbetrag über den Amtssachaufwand hinaus irgendwelche Produktionskosten abgedeckt werden sollten.
3. Die im Zusammenhang mit dieser Klage wesentlichen Gesetzesbestimmungen lauten auszugsweise:
§ 16 Abs 1 des Paßgesetzes 1992, BGBl. 839, lautet in der Fassung BGBl. I 104/2002 (in Kraft getreten mit ):
"Behörden
§16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen
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1. | bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden; | |||||||||
2. | bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
3. | bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. |
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..." |
Mit BGBl. I 44/2006 wurde eine Änderung dieser Bestimmung vorgenommen, die für das Verfahren keine Bedeutung hat.
§ 14 TP9 GebG lautete in der während des in der Klage angesprochenen Zeitraums geltenden Fassung BGBl. I 144/2001:
"§14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
...
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) Reisepässe
1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass,
Konventionsreisepass .......................... 69 Euro,
2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer ............. 61 Euro,
3. Erweiterung des Geltungsbereiches ............. 60 Euro,
4. nachträgliche Miteintragung von Kindern ....... 26 Euro,
5. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl .. 26 Euro,
6. Ausstellung eines Identitätsausweises ......... 56 Euro.
(2) Passersätze
1. Personalausweis ............................... 56 Euro,
2. Sammelreisepass ............................... 21,80 Euro
plus
3,60 Euro
pro Person,
mindestens
jedoch
32,70 Euro,
3. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)
a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ... 1 Euro,
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
- bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
halben Jahr ............................... 2,10 Euro,
- bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als
einem halben Jahr ......................... 3,20 Euro,
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im
Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person ............ 1,80 Euro.
(3) Die Ausstellung der in den Abs 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
- des Abs 1 Z 1 .................................. 42,80 Euro,
- des Abs 1 Z 2 .................................. 35,60 Euro,
- des Abs 1 Z 3 .................................. 34,50 Euro,
- des Abs 1 Z 4 .................................. 13 Euro,
- des Abs 1 Z 6 .................................. 30,50 Euro,
- des Abs 2 Z 1 .................................. 34,80 Euro,
- des Abs 2 Z 2 .................................. 3,60 Euro
je Person,
mindestens
jedoch
32,70 Euro.
In den Fällen des Abs 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu. Wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 3 Abs 2 Passgesetz 1992 festgelegt, dass der Personalausweis im Format ID-1 gemäß ISO-Norm 7810 Stand 1995 zu gestalten ist, steht der Gebietskörperschaft mit Inkrafttreten der Verordnung ein Pauschalbetrag von 30,50 Euro je Personalausweis zu."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:
1. Nach Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Die klagende Partei macht einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund geltend, dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich im F-VG 1948 und im Finanzausgleichsgesetz, liegt. Der Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft noch sich deren Zuständigkeit aus § 1 JN herleiten lässt. Der Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft. Der Anspruch kann daher gemäß Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (vgl. z.B. VfSlg. 16.739/2002 mwN).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Klage zulässig.
2.1. Das Passwesen ist nach Art 10 Abs 1 Z 3 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Vollziehung erfolgt als Teil der Sicherheitsverwaltung (vgl. die Aufzählung der Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung in § 2 SPG) durch Sicherheitsbehörden, das sind im Allgemeinen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. an Orten, wo solche eingerichtet sind, die Bundespolizeidirektionen. § 16 Paßgesetz 1992 modifiziert diese Regelung insofern, als die Ausstellung, Verlängerung etc. von Reisepässen bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister obliegt. Soweit der Bürgermeister (als Organ der Gemeinde) das Paßgesetz zu vollziehen hat, wird daher die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesverwaltung von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich wahrgenommen. Es sind daher die Grundsätze, die der Gerichtshof für die Kostentragung im Bereich der mittelbaren Verwaltung bzw. des übertragenen Wirkungsbereiches entwickelt hat, maßgeblich.
2.2. Gemäß § 2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auch, dass eine Gebietskörperschaft Anspruch auf Kostenersatz gegen eine andere Gebietskörperschaft hat, wenn sie einen Aufwand trägt, den nach der Grundregel des § 2 F-VG 1948 diese andere Gebietskörperschaft zu tragen hat, und eine abweichende Kostentragungsregel nicht besteht (vgl. z.B. VfSlg. 9507/1982, 11.939/1988, 14.168/1995, 16.739/2002, 16.992/2003).
Für die Fälle der sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung - und Gleiches gilt, wie schon erwähnt, für den hier vorliegenden Fall eines Tätigwerdens von Landes- bzw. Gemeindebehörden im Bereich der Sicherheitsverwaltung - hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9507/1982 ausgesprochen, dass zu besorgende Staatsaufgaben der Gebietskörperschaften iSd § 2 F-VG 1948 auch dann gegeben sind, wenn die Gebietskörperschaft von Rechts wegen gehalten ist, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese, nach deren Weisungen und unter deren Verantwortung zu führen. Der Gerichtshof hat daraus freilich nicht eine unbeschränkte Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft abgeleitet. Eine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft ist in Fällen mittelbarer Verwaltung nach dieser Entscheidung zwar für den Personalaufwand und den Amtssachaufwand anzunehmen (somit praktisch für die Behördenorganisation und die notwendigen Hilfsmittel), hingegen nicht für jenen Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht (konkreter Sachaufwand), und ebensowenig für den sogenannten Zweckaufwand, das sind jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden. Für diese Aufwandskategorien ist somit auch nach der zitierten Entscheidung im Bereich mittelbarer Verwaltung keine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft anzunehmen, sondern eine Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, der die aufwandsverursachende Aufgabe zuzuordnen ist (vgl. ausführlich wiederum VfSlg. 16.739/2002, 16.992/2003).
2.3. Der Gerichtshof lässt es vorderhand dahingestellt, ob der Aufwand für die Produktion und den Versand der sog. Passrohlinge und der anderen Reisedokumente dem allgemeinen Amtssachaufwand zuzuordnen ist (in welchem Fall er nach § 2 F-VG 1948 - bei Fehlen abweichender Kostentragungsregeln - von den Ländern bzw. Gemeinden zu tragen wäre) oder ob es sich dabei um sog. konkreten Amtssachaufwand handelt, der nach der geschilderten Rechtsprechung vom Bund zu tragen wäre. Primär ist nämlich zu berücksichtigen, dass § 14 TP9 GebG, der die Stempelgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung etc. von Reisedokumenten regelt, in Abs 5 eine pauschale Abgeltung des Aufwandes der ausstellenden Gebietskörperschaft vorsieht, und zwar derart, dass die Gebietskörperschaft, der die ausstellende Behörde zuzurechnen ist, letztlich einen Anteil der vom Antragsteller nach Abs 1 und 2 leg.cit. für das jeweilige Reisedokument zu entrichtenden Gebühr erhält. Bei dieser Norm handelt es sich offenbar nicht um eine gebührenrechtliche, sondern um eine finanzausgleichsrechtliche Regelung, deren Zweck es ist, das Aufkommen der für die Ausstellung von Reisedokumenten erhobenen Stempelgebühren (bei denen es sich um ausschließliche Bundesabgaben handelt: § 8 FAG 2001 bzw. § 7 FAG 2005) teilweise den mit den Kosten der Ausstellung belasteten Gebietskörperschaften zukommen zu lassen. Eine (abweichende) Kostentragungsregelung iSd § 2 F-VG 1948, nämlich eine Kostenübernahmeregelung, ist darin insoweit zu sehen, als mit dem Pauschalbetrag Kosten abgegolten werden, die nach § 2 F-VG 1948 von den Ländern bzw. Gemeinden zu tragen wären (Personalaufwand, allgemeiner Amtssachaufwand). Soweit hingegen mit der Pauschalabgeltung Kosten ersetzt werden, die vom Bund zu tragen wären (konkreter Sachaufwand), aber bei den Ländern bzw. Gemeinden anfallen, wäre die Pauschalabgeltung eine bloße Kostenersatzregelung.
Daraus folgt, dass das Klagebegehren jedenfalls nicht gerechtfertigt wäre, sollte diese Pauschalabgeltung auch die Produktionskosten der Reisedokumente umfassen. In diesem Fall würde der Bund entweder - sofern ihn die Kostentragungspflicht trifft - diese Verpflichtung durch Überlassung eines Anteiles am Gebührenaufkommen erfüllen (Kostenersatz) oder er würde - sofern ihn gar keine Kostentragungsverpflichtung trifft - einen Teil der den Ländern und Gemeinden treffenden Kosten (freiwillig) übernehmen (Kostenübernahme). Nur dann, wenn die in der genannten Bestimmung vorgesehene pauschale Erstattung nicht auch die Kosten der Produktion bzw. Versendung der Drucksorten umfasste, wäre von Bedeutung, welche Gebietskörperschaft diesbezüglich zur Kostentragung verpflichtet ist.
2.4. § 14 TP9 GebG selbst enthält keinen Hinweis darauf, welche Kosten damit abgegolten sein sollen. Die Vorschrift stellt darauf ab, ob die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde erfolgt, und sieht in diesem Fall für die betreffende Gebietskörperschaft einen "Pauschalbetrag" vor. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden, dass die Abgeltung lediglich die Kosten der "Ausstellung" in einem engen Sinn, nicht aber die Kosten der Herstellung des Reisedokuments umfassen soll.
Die für den Klagszeitraum maßgebliche Fassung des § 14 TP 9 GebG geht auf das Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I 26, zurück. Durch dieses Gesetz wurde mit Wirkung vom die Gebühr für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses auf S 950,- angehoben, somit (gegenüber dem davor geltenden Betrag von S 490,-) nahezu verdoppelt. Die Pauschalabgeltung in Abs 5 wurde mit S 590,-
festgesetzt, somit (gegenüber der früheren Höhe von S 130,-) um etwa 350 % erhöht. Die Erläuterungen führen dazu lediglich aus (61 BlgNR 21. GP, S. 35): "Die in der Pauschalgebühr enthaltene Bundesverwaltungsabgabe soll im Hinblick auf die seit 1983 eingetretene Geldwertveränderung angepasst werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grenzsicherung infolge der Schengener Regelungen höhere Kosten verursacht ..." Zu Abs 5 heißt es: "Da die im Pauschalbetrag enthaltene Bundesverwaltungsabgabe angepasst werden soll, ist der Betrag, der der Behörde eines Landes oder einer Gemeinde zukommt, wenn diese die gebührenpflichtige Schrift ausstellt oder die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, entsprechend zu erhöhen." Wörtlich gleiche Begründungen finden sich auch in den Erläuterungen zu anderen Tarifposten des § 14 leg.cit., bei denen es zu einer Erhöhung gekommen ist. Im Ergebnis führte diese Reform jedoch nicht bloß zu einer beträchtlichen Erhöhung der Gebühr nach TP9, sondern auch zu einer wesentlichen Verschiebung der Aufteilung zugunsten der Länder (Gemeinden). Ihr Anteil an der Pauschalgebühr betrug nunmehr rund 62 % gegenüber bloß 26 % vor dieser Gebührenreform.
Die Euro-Umstellung (Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl. I 144) hat an dieser Relation nichts geändert: Die Gebühr für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses wurde mit € 69,-
festgesetzt, der Anteil der Länder (Gemeinden) nach Abs 5 betrug nunmehr € 42,80.
Die finanziellen Auswirkungen der damaligen Rechtslage werden - bezogen auf die Gemeinde Wien - in der (von der beklagten Partei vorgelegten) Stellungnahme des Amtes der Wiener Landesregierung zum Entwurf der SPG-Novelle 2002 (vom , gerichtet an das Bundesministerium für Inneres) untersucht. Dort heißt es wörtlich (Hervorhebungen im Original):
"Gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs 5 Gebührengesetz 1957 steht der Gemeinde für die Ausstellung eines Reisedokuments ein Pauschalbetrag zu. Die Vergütung beträgt je Reisepass EUR 42,80 und je Personalausweis EUR 30,50. Die Materialkosten pro Reisepass belaufen sich auf EUR 7,776 und pro Personalausweis auf EUR 16,147 (inklusive einer 1 %igen Fehlerquote beim Dienstleister). Die Nettoeinnahmen sind daher je Reisepass mit EUR 35.024 und je Personalausweis mit EUR 14,353 zu veranschlagen. Ausgehend von jährlich 160 000 Reisepässen (Richtjahr 1999) und 20 200 Personalausweisen (Hochrechnung 2002) ist mit Gesamteinnahmen von EUR 5,893.770,- zu rechnen.
Der zusätzliche Personalbedarf bei den magistratischen Bezirksämtern beträgt 66 Bedienstete (22 B-Posten und 44 C-Posten). Für die Zentralstelle sind weiters 3 B-Posten und 14 D-Posten erforderlich.
Unter Zugrundelegung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs 5 des Bundeshaushaltsgesetzes sind die zusätzlichen Personalkosten (inklusive einer Valorisierung in Höhe von 4,8 %) pro Jahr mit EUR 3,205.167,- zu veranschlagen. Der 40 %ige Zuschlag zu den Personalkosten für Verwaltungsgemeinkosten und für den Amtssachaufwand beläuft sich auf EUR 1,282.066,-.
Die jährlichen Folgekosten betragen daher EUR 4,487.231,-."
Zusätzlich wird noch ein einmaliger Sachaufwand in Höhe von € 265.241,- errechnet.
Die klagende Partei selbst beziffert in ihrer Äußerung vom den Personal- und Sachaufwand der Stadt Linz im Zusammenhang mit dem Passwesen im Jahr 2004 mit rd. € 260.000,-. Davon entfallen rd. € 54.000,- auf die "Passrohlinge". In einer mündlichen Erläuterung dieser Berechnung hat die klagende Partei klargestellt, dass diesem Aufwand die Einnahmen aus der Pauschalabgeltung gegenüberstehen. Diese belaufen sich pro Reisepass auf netto € 34,76 (Abgeltung lt. § 14 GebG iHv € 42,80 abzüglich der Materialkosten für den "Rohling" iHv - laut Klagsvorbringen - € 8,04). Für Personalausweise ergibt sich eine Pauschalabgeltung netto von € 13,44. Geht man davon aus, dass im Jahr 2004 von der Stadt Linz 10.000 Reisepässe und 950 Personalausweise ausgestellt wurden (diese Daten ergeben sich aus einer Hochrechnung aus dem Klagsvorbringen), dann hat die Pauschalabgeltung im Jahr 2004 Gesamteinnahmen (netto) iHv € 360.368,- erbracht. Dem stehen die kalkulierten Gesamtaufwendungen (inkl. Herstellungskosten der Passrohlinge) von ca. € 260.000,- gegenüber. Die klagende Partei hat diese Berechnung außer Streit gestellt, jedoch in einer weiteren Erläuterung auf die zusätzlich angefallenen Investitionskosten (für die Bürgerservicestelle) hingewiesen. Umgelegt auf das Passwesen ergebe sich daraus eine zusätzliche jährliche Belastung von rd. € 90.000.
Der Gerichtshof entnimmt diesen beiden - im wesentlichen Ergebnis übereinstimmenden - Berechnungen, dass die in § 14 TP9 Abs 5 GebG vorgesehene Pauschalabgeltung im Jahr 2002 bzw. 2003 jedenfalls ausreichte, um sowohl die Herstellungskosten der Reisedokumente als auch den (sonstigen) Personal- und Amtssachaufwand einschließlich der anteiligen Investitionskosten im Zusammenhang mit dem Passwesen zu decken.
Daraus folgt aber, dass seit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I 26, das die Abgeltung von S 130,- auf S 590,- erhöht und die Beteiligung der ausstellenden Körperschaften an der Stempelgebühr von 26 % auf 62 % angehoben hat, mit der Pauschalabgeltung jedenfalls (auch) die Herstellungskosten der Passrohlinge und Ausweisformulare abgegolten waren. Das betrifft somit auch die hier strittigen Zeiträume der Jahre 2003 und 2004. Der Umstand, dass im Zusammenhang mit dieser Novelle in den Materialien - wie erwähnt - (bloß) von einer Valorisierung der Bundesverwaltungsabgaben die Rede ist, belegt nicht, dass bei der Bemessung der Pauschalabgeltung damals die Produktionskosten der Drucksorten ausgeklammert werden sollten, selbst wenn es sich bei ihnen nicht um allgemeinen, sondern um sog. konkreten Amtssachaufwand handeln sollte. Es ist kein Grund zu sehen, dass diese Abgaben, die im Zusammenhang mit bestimmten Amtshandlungen, somit Verwaltungsverfahren stehen, so bemessen werden müssten, dass sie keinesfalls einen allenfalls mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehenden konkreten Sachaufwand abgelten dürften. Ebensowenig ändert an dem Ergebnis etwas, dass dem Bund auch nach dieser Novelle (weiterhin) ein Anteil am Gebührenaufkommen verbleibt. Die klagende Partei scheint in diesem Zusammenhang von der (unzutreffenden) Vorstellung auszugehen, dass die Stempelgebühren nach § 14 GebG als Gegenleistung für konkrete Leistungen der Verwaltung konzipiert sind und als solche einem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip unterliegen, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.
Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass der in § 14 TP9 Abs 5 GebG vorgesehene Pauschalbetrag in dem im Streitfall maßgeblichen Zeitraum bis (auch) die Kosten der Produktion der Reisedokumente in vollem Umfang abgegolten hat, weshalb das Klagebegehren jedenfalls ungerechtfertigt ist und der Gerichtshof es dahin gestellt sein lassen kann, ob es sich bei den strittigen Herstellungskosten um konkreten oder allgemeinen Amtssachaufwand handelt.
2.5. Aus Gründen der Prozessökonomie hält es der Gerichtshof für zweckmäßig, noch auf die weitere Entwicklung einzugehen.
Im Zusammenhang mit der Umstellung der Reisepässe auf den sog. Hochsicherheitspass (mit Speicherung biometrischer Daten), bei der eine Verteuerung der Produktion der Passrohlinge absehbar war, wurden - das ergibt sich aus den vorgelegten Schriftsätzen und Beilagen - zur Frage, wer diese Produktionskosten zu tragen habe, von den Finanzausgleichspartnern kontroverse Standpunkte vertreten. Während die Länder nunmehr explizit eine Kostentragungspflicht des Bundes behaupteten, ging der Österreichische Städtebund offenbar weiterhin davon aus, dass die Produktionskosten von der ausstellenden Gebietskörperschaft zu tragen seien; er befürchtete nämlich, dass durch deren Erhöhung die Nettoeinnahmen der ausstellenden Gebietskörperschaft sinken würden (Schreiben an den Bundesminister für Finanzen vom ).
Diese Auseinandersetzung endete mit einer Vereinbarung der Finanzausgleichspartner über die Höhe der Gebühren und die Kostentragung für die neuen Reisepässe mit biometrischen Daten vom im Rahmen der Gespräche zur "Verwaltungsreform II".
Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
"Die Finanzausgleichspartner einigen sich auf folgende Neuregelung der Gebühren und Kostenersätze anlässlich der Einführung von Reisepässen mit biometrischen Daten (Beträge in Euro):
Reisepässe Expresspass ...
Gebühr 69,- 100,-
Kosten für Pässe 28,50 39,-
daher netto für Land/Gmde 24,53 40,-
Bund 15,97 21,-
Die Kosten für die Herstellung der Reisepässe werden weiterhin von den ausstellenden Gebietskörperschaften getragen. Mit dieser Vereinbarung sind die Verlangen nach Verhandlungen im Konsultationsgremium anlässlich des Begutachtungsentwurfes einer Novelle zum Paßgesetz hinfällig und werden hiermit zurückgezogen."
Die Novellierung des § 14 TP9 GebG, BGBl. I 44/2006 (Art2), setzt diese Vereinbarung (bezogen auf gewöhnliche Reisepässe) mit Wirkung ab folgendermaßen um: Für den Reisepass sind - weiterhin - vom Antragsteller € 69,- zu entrichten. Die Pauschalabgeltung für die ausstellende Gebietskörperschaft beträgt aber nunmehr (28,50 + 24,53 =) € 53,03, sodass dem Bund € 15,97 verbleiben. Die Pauschalabgeltung macht nach dieser Rechtslage somit rund 77 % der Gebühr aus. In den Erläuterungen (1229 BlgNR 22. GP, S. 10) wird zunächst festgehalten, dass die Höhe der Gebühr für die Ausstellung des gewöhnlichen Reisepasses trotz erhöhter Kosten auf Grund der gebotenen Aufnahme biometrischer Merkmale unverändert bleibe. Zur Pauschalabgeltung heißt es: "Die Kosten für die Herstellung der Reisepässe werden wie bisher von den ausstellenden Gebietskörperschaften getragen. Im Hinblick auf die durch die Aufnahme biometrischer Daten gestiegenen Herstellungskosten sollen die den Gebietskörperschaften zustehenden Pauschalbeträge für den gewöhnlichen Reisepass und den Expresspass erhöht werden."
Diese Vereinbarung belegt zunächst, dass seitens der Finanzausgleichspartner von dem Verständnis ausgegangen wurde, dass die Produktionskosten von den ausstellenden Gebietskörperschaften zu tragen sind. Darüber hinaus folgt aus der Vereinbarung aber auch eindeutig, dass mit dem Pauschalbetrag nach § 14 TP9 Abs 5 GebG eine volle Abgeltung dieser Kosten geleistet werden sollte: Die Vereinbarung weist die (Produktions)Kosten der Pässe in vollem Umfang mit € 28,50 aus und sieht darüber hinaus eine (Netto)Abgeltung für Länder und Gemeinden iHv € 24,53 vor (woraus sich die nunmehr in § 14 TP9 Abs 5 GebG vorgesehene Pauschalabgeltung iHv € 53,03 ergibt). Vereinbart wurde somit jedenfalls eine volle Abgeltung der Produktionskosten. Ob die nunmehr verminderte Nettoabgeltung für Länder und Gemeinden (der im Übrigen eine gleiche Verminderung des beim Bund verbleibenden Abgabenbetrages gegenübersteht) ausreicht, um auch in Zukunft deren gesamten Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit der Dokumentenausstellung abzudecken, ist nicht von Bedeutung.
Die Klage war daher abzuweisen.
III. Der Zuspruch von Kosten wurde von der beklagten Partei nicht beantragt.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Fundstelle(n):
LAAAE-08389