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VfGH vom 12.06.1989, A22/88

VfGH vom 12.06.1989, A22/88

Sammlungsnummer

12026

Leitsatz

Abweisung des auf Zinsen und Kosten eingeschränkten Klagebegehrens; kein Verzug; verfrühte Klagsführung

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der auf Art 137 B-VG gestützten, gegen das Land Wien gerichteten Klage vom bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er mit Straferkenntnis vom wegen Verstoßes gegen § 5 Abs 4 lita StVO zu einer Geldstrafe von S 12.000,-- verurteilt worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom keine Folge gegeben worden. Der Kläger habe daher auf Grund einer Ratenvereinbarung bis einen Teilbetrag der Gesamtstrafe, nämlich

S 6.000,--, bezahlt. Mit Erkenntnis vom habe der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid aufgehoben, worauf der Kläger mit Schreiben vom die beklagte Partei aufgefordert habe, den Betrag von S 6.000,-- samt Zinsen an ihn zurückzuzahlen. Da keine Zahlung erfolgt sei, begehre er, die beklagte Partei urteilsmäßig zu verhalten, ihm den Betrag von

S 6.000,-- samt 4 % Zinsen seit sowie die Prozeßkosten zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom gab der Kläger bekannt, daß ihm inzwischen der Klagsbetrag bezahlt worden sei, sodaß er das Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus S 6.000,-- vom bis zuzüglich des Ersatzes der Verfahrenskosten einschränke.

2. Das beklagte Land Wien hat eine Gegenschrift erstattet, in der es vorbringt, der Kläger habe die Rückzahlungsfrist zu kurz bemessen und die Klage verfrüht beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die beklagte Partei beantragt daher die Abweisung des Klagebegehrens.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8666/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur) - Klage erwogen:

3.1. Nach dem Akteninhalt hat der Kläger mit einem an die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, gerichteten Schreiben vom die Rückzahlung des Betrages von S 6.000,--, befristet mit , begehrt. Tatsächlich hat der Kläger die vorliegende Klage am eingebracht, ihre Zustellung an die beklagte Partei erfolgte am . Aus dem unwidersprochenen Vorbringen der beklagten Partei und der Aktenlage ergibt sich weiters, daß die beklagte Partei den Klagsbetrag von S 6.000,-- bereits am , und nicht wie der Kläger behauptet am , an den Kläger bezahlt hat. Mit Schriftsatz vom schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus S 6.000,-- vom bis sowie den Ersatz der Verfahrenskosten ein.

3.2. Die für das Zinsenbegehren vorausgesetzte Mahnung wurde mit dem Rückforderungsschreiben des Klägers vom wirksam vorgenommen (vgl. A8/86). Da der 9. Dezember ein Freitag war, konnte das Mahnschreiben der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, frühestens am Montag, dem zugekommen sein. Ein Verzug in der Rückzahlung könnte der beklagten Partei aber nur dann angelastet werden, wenn sie trotz einer ausreichenden Fristsetzung der Rückzahlungsverpflichtung nicht entsprochen hätte. Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land Wien jedenfalls innerhalb angemessener Frist (16 Tage) Zahlung geleistet, sodaß von einem Zahlungsverzug nicht zu reden ist (vgl. A6/87); das Zinsenbegehren ist somit nicht begründet.

Da der Kläger die vorliegende Klage bereits am , also noch innerhalb der von ihm selbst gesetzten Frist eingebracht hat, ist die Klagsführung außerdem als verfrüht zu werten. Die Klage war daher kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb auch das Kostenbegehren nicht zu Recht besteht.

3.3. Bei dieser Sachlage war das auf Zinsen und Kosten eingeschränkte Klagebegehren abzuweisen.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Fundstelle(n):
ZAAAE-08380