OGH vom 19.09.2002, 8ObS111/02k

OGH vom 19.09.2002, 8ObS111/02k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred P*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Dr. Wilfrid S*****, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 5.996,82 Insolvenzausfallgeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 235/01t-12, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 33 Cgs 68/01y-8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei und der Nebenintervenient haben die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ab beim späteren Gemeinschuldner, einen Möbeltischler, als Lehrling bzw. Arbeiter beschäftigt. Mit Beschluss vom wurde der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet und der nunmehrige Nebenintervenient auf Seiten des Klägers zum Masseverwalter bestellt. Auf Grund des Beschlusses des Konkursgerichtes vom wurde der Betrieb des Gemeinschuldners auf unbestimmte Zeit fortgeführt. Über Antrag des Gemeinschuldners kam am ein Zwangsausgleich mit einer vom Masseverwalter binnen 14 Tagen nach Konkursaufhebung auszuschüttenden Barquote vom 25 % zu Stande, der mit Beschluss vom bestätigt wurde. Am berichtete der Masseverwalter dem Konkursgericht, dass keine Hindernisse gegen die Konkursaufhebung bestehen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeitsverhältnisse zum Kläger sowie zu einem weiteren Arbeiter ungekündigt aufrecht. An einem der letzten Arbeitstage vor Weihnachten 1998 teilte der Gemeinschuldner beiden Dienstnehmern mit, dass er sie mit Jahresende wegen Arbeitsmangels "stempeln schicken" müsse. Ab März würde es aber mit dem Betrieb wieder weitergehen, die Dienstnehmer könnten dann wieder bei ihm zu arbeiten beginnen, wenn sie das wollten. Über Ersuchen des zweiten Arbeitnehmers, der insbesondere wegen seiner Abfertigungsansprüche möglichst abgesichert sein wollte, legte der Gemeinschuldner beiden Arbeitnehmern zwischen Weihnachten und Jahresende 1998 eine mit "Aussetzungsvertrag" überschriebene Vereinbarung vor, die er nach einem Vertragsmuster der Wirtschaftskammer verfasst hatte. Diese Vereinbarung hatte für den Kläger folgenden Wortlaut:

"Das Dienstverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen mit aufgelöst. Herrn P***** Manfred wird die Wiedereinstellung bis längstens (offenbar irrtümlich statt richtig: 1999) zugesagt, wobei für das neue Dienstverhältnis die bisherigen Bedingungen gelten und die Dienstzeit des bisherigen Dienstverhältnisses als Vordienstzeit für die Abfertigung voll angerechnet wird.

Hinsichtlich des Urlaubsausmaßes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten die gesetzlichen Vordienstzeitenanrechnungsbestimmungen. Im Hinblick auf die bezüglich der Abfertigung vereinbarte Vordienstzeitenanrechnung wird vereinbart, dass die Abfertigung aus Anlass der Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt wird. Nimmt Herr P***** das Angebot auf Wiedereinstellung nicht an, so gelangt die Abfertigung in der gesetzlichen Höhe zur Auszahlung.

Die Sonderzahlungen werden anteilig abgerechnet, der Urlaub wird entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes abgegolten."

Diese Vereinbarung wurde in der Folge vom Gemeinschuldner und vom Kläger unterfertigt. Dass die Dienstnehmer ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenunterstützung beziehen können, war - praktisch als Vereinbarungsinhalt - vorausgesetzt. Die Vertragspartner gingen zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Betrieb im Frühjahr 1999 fortgeführt und es zur Wiedereinstellung der Dienstnehmer kommen würde. Auch der Kläger hatte die Absicht, wieder im Betrieb des Gemeinschuldners zu arbeiten.

Die laufenden Arbeitsentgelte bis , samt Sonderzahlungen sowie das Entgelt für nicht konsumierte Urlaubstage erhielten beide Dienstnehmer als Masseforderungen aus der Konkursmasse ausbezahlt. Am unterfertigte auch der Masseverwalter die "Aussetzungsverträge" hinsichtlich beider Dienstnehmer. Mit Beschluss vom , der am in Rechtskraft erwuchs, wurde der Konkurs gemäß § 157 KO aufgehoben. Davon hatte der Masseverwalter am keine Kenntnis.

Der Kläger bezog in der Zeit vom bis Arbeitslosenunterstützung. Im Februar 1999 stellte sich für den ehemaligen Gemeinschuldner heraus, dass die Auflagen, von denen die Behörde die Erteilung einer Betriebsstättengenehmigung abhängig machte, von ihm nicht finanzierbar sein würden und er daher den Betrieb einstellen müsse. Dies teilte er dem Kläger im Laufe des Monats Februar 1999 mit. Letzterer suchte sich darauf hin einen neuen Arbeitsplatz und trat mit ein Beschäftigungsverhältnis an.

In der Folge forderte der Kläger sowohl vom Masseverwalter - unter Bezugnahme auf die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum - als auch vom ehemaligen Gemeinschuldner - wegen der Nichteinhaltung der Wiedereinstellungszusage - eine Abfertigung in Höhe von 3 Monatsentgelten. Gegen letzteren erwirkte der Kläger ein Anerkenntnisurteil. Nach dem erfolglosen Versuch, dieses mittels Fahrnisexekution durchzusetzen, beantragte er im Mai 2000 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines ehemaligen Arbeitgebers. Mit Beschluss vom wurde dieser Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen.

Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den vom Kläger als Insolvenz-Ausfallgeld geltend gemachten Betrag in der Gesamthöhe von S 82.518 = EUR 5.596,82 (Abfertigung für drei Monate in Höhe von S 59.832 sowie Zinsen und Kosten) ab.

Mit seiner am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger diesen Betrag samt Zinsen mit der Begründung, der Abfertigungsanspruch sei nicht durch eine Handlung des Masseverwalters, sondern erst auf Grund der Nichterfüllung der Wiedereinstellungszusage seines ehemaligen Dienstgebers entstanden. Vorsichtshalber werde allerdings auch die Nachsicht einer unverschuldeten Fristversäumnis für den Fall beantragt, dass das Gerichtsverfahren ergeben sollte, dass tatsächlich der Masseverwalter aus der Konkursmasse die gesetzliche Abfertigung als Masseforderung zu liquidieren gehabt hätte. Gleichzeitig verkündete der Kläger dem Masseverwalter den Streit; dieser trat auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient bei.

Die beklagte Partei beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, das Dienstverhältnis des Klägers sei durch eine Rechtshandlung des Masseverwalters vor Rechtskraft der Konkurseröffnung beendet worden, weshalb die Abfertigungsansprüche Masseforderungen darstellten. Die 6-Monats-Frist des § 6 Abs 1 Z 3 IESG sei abgelaufen. Der neuerliche Eintritt eines Insolvenztatbestandes berechtige den Dienstnehmer nicht, seine Ansprüche aus dem früheren Konkursverfahren nach dem IESG geltend zu machen. Auch bei einer Nachsicht gemäß § 6 Abs 1 IESG könnte kein Insolvenz-Ausfallgeld gewährt werden. Als Anspruchsgrundlage für das Insolvenz-Ausfallgeld komme lediglich § 3 b Z 4 IESG in Betracht, der eine Ausfallhaftung des Insolvenz-Ausfallgeldfonds normiere. Da der Kläger keine Erklärung des Masseverwalters gemäß § 3 a Abs 4 IESG vorlegen konnte, seien die Voraussetzungen des § 3 b Z 4 IESG nicht erfüllt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, im Wesentlichen der Argumentation der beklagten Partei folgend, ab und führte aus, mit dem "Aussetzungsvertrag" vom sei nach dem Willen der Vertragspartner eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit vereinbart worden. Die Vertragsbestimmung, wonach die Abfertigung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt werde, jedoch zu leisten sei, wenn der Kläger das Wiedereinstellungsangebot nicht annehme, sei als Verschiebung der Fälligkeit der Abfertigung zu qualifizieren, wobei die Forderung ursprünglich auch durch die nicht zu Stande gekommene Wiedereinstellung bedingt gewesen sei. Die Beendigungsansprüche seien Masseforderungen. Für die Qualifikation eines Anspruches als Masseforderung komme es nicht auf die Fälligkeit, sondern nur auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung an. Der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit ausgelöste Abfertigungsanspruch des Klägers sei daher eine Masseforderung. Die spätere Herbeiführung eines weiteren Insolvenztatbestandes könnte keine taugliche Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld bilden, deren Einforderung und Durchsetzung in früheren Insolvenzverfahren unterblieb. Mangels Vorliegens einer schriftlichen Erklärung des Masseverwalters iSd § 3 a Abs 4 IESG bestehe jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund des am eröffneten Konkursverfahrens. Es könne daher auch eine Nachsicht einer unverschuldeten Fristversäumnis das Klagebegehren nicht rechtfertigen.

Über Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn ab und ließ die Revision zu, weil zur vorliegenden Fallkonstellation oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Der "Aussetzungsvertrag" vom sei als einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per anzusehen, die mit einer Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers verbunden gewesen sei. In dieser Vereinbarung habe der Kläger auf die Auszahlung der Abfertigung verzichtet. Diese Erklärung sei im Zusammenhang mit der Wiedereinstellungszusage dahin zu verstehen, dass dieser Verzicht nur für den Fall gelten sollte, dass es tatsächlich zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses kommen sollte. Die Verzichtserklärung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber sei daher unter der (auflösenden) Bedingung, dass bis spätestens ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen werde, erfolgt. Daraus folge, dass die mit Auflösung des Dienstverhältnisses per entstandene Abfertigungsforderung des Klägers durch einen wirksamen, dem Arbeitgeber gegenüber erklärten Verzicht erloschen sei. Erst durch die Mitteilung des ehemaligen Arbeitgebers an den Kläger im Februar 1999, die Wiedereinstellungszusage nicht einhalten zu können, sei die auflösende Bedingung, unter der der Verzicht des Klägers abgegeben worden sei, eingetreten, womit das Recht des Arbeitgebers, die Abfertigung nicht zu bezahlen, seinerseits erloschen sei. Der Kläger habe daher auf Grund des neuerlichen Insolventatbestandes seines ehemaligen Arbeitgebers Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für seine wiederaufgelebte Abfertigungsforderung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn.

Der Kläger und der Nebenintervenient beantragen, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die beklagte Partei bringt in ihrer Revision im Wesentlichen vor, das Dienstverhältnis des Klägers sei während des aufrechten Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers per einvernehmlich beendet worden. Da keine Kündigung nach § 25 KO vorgelegen sei, seien die Ansprüche aus der Beendigung als Masseforderungen einzustufen. Durch die "Aussetzungsvereinbarung", sei lediglich die Fälligkeit des Abfertigungsanspruches hinausgeschoben worden. Da der als Masseforderung zu qualifizierende Abfertigungsanpruch bei (rechtskräftiger) Konkursaufhebung nicht fällig gewesen sei, hätte der Masseverwalter diese bereits entstandene Masseforderung gemäß § 150 Abs 1 KO durch gerichtlichen Erlag sicherstellen müssen. Als Anspruchsgrundlage käme lediglich § 3 b Z 4 IESG in Betracht, der eine Ausfallshaftung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds normiere. Da der Kläger eine Erklärung des Masseverwalters gemäß § 3 a Abs 4 IESG nicht vorlegen habe können, seien die Voraussetzungen des § 3 b Z 4 IESG (aus Anlass des ersten Insolvenztatbestandes) nicht erfüllt.

Dieser Argumentation ist im Wesentlichen zu folgen. Die erhebliche Rechtsfrage betrifft nicht die Auslegung der getroffenen "Aussetzungsvereinbarung", der keine erhebliche Bedeutung zukommt, wenn dem Berufungsgericht hiebei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Entscheidungswesentlich und erheblich ist vielmehr die Rechtsfrage, ob einer solchen in statu cridae mit dem Arbeitgeber bzw Masseverwalter getroffenen Vereinbarung Einfluss auf die Sicherung der davon erfassten Ansprüche zukommt.

Gemäß § 6 Abs 1 IESG sind alle gesicherten Ansprüche iSd § 1 Abs 2 IESG, die innerhalb der Fristen des § 3 a Abs 2 und 3 b IESG entstanden sind, bei sonstigem Ausschluss innerhalb der 6-Monats-Frist ab dem Ereignis nach § 1 Abs 1 IESG geltend zu machen. Sonst hätte es der Anspruchsberechtigte in der Hand, diese Frist durch eine beliebig oft wiederholte Antragstellung auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu umgehen (siehe Liebeg IESG2 § 6 Rz 11; 9 ObS 15/93 = WBl 1993, 327 = RdW 1993, 375). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ist der Abfertigungsanspruch des Klägers entstanden und wäre daher in dem noch laufenden Insolvenzverfahren gegenüber dem Masseverwalter und gemäß § 6 Abs 1 Z 3 IESG binnen 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen gewesen. Die Parteien konnten durch Vereinbarung mit Wirkung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds lediglich die Fälligkeit dieser Masseforderung hinausschieben; dann hätte aber die bereits entstandene Masseforderung vom Masseverwalter gemäß § 150 Abs 1 KO durch gerichtlichen Erlag sichergestellt werden müssen, was hier nicht geschehen ist.

Vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über einen - vom Berufungsgericht angenommenen - auflösend bedingten Verzicht auf den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch können nicht dazu führen, dafür aus Anlass eines weiteren Insolvenzverfahrens eine neue Antragsfrist auszulösen. Zu Lasten des Fonds wäre dann überdies nicht eine Masseforderung mit bloßer Ausfallshaftung des Fonds gemäß § 3 b Z 4 IESG, sondern im Rahmen der weiteren Insolvenz eine Konkursforderung zu sichern.

Die Revisionswerberin verweist zu Recht darauf, dass durch eine Vorgangsweise, wie sie das Berufungsgericht als vereinbart und zulässig ansah, im Insolvenzfall das Risiko des Zahlungsausfalles zu Gunsten der übrigen Gläubiger und damit einseitig zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds verschoben würde. Dies ist unzulässig. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass der Zwangsausgleich zumindest teilweise dadurch ermöglicht wurde, dass die Arbeitnehmer vorerst auf die Bezahlung und Sicherstellung ihrer Abfertigungsansprüche verzichteten und den Masseverwalter dadurch in die Lage versetzten, 14 Tage nach Bestätigung des Zwangsausgleichs eine Barquote von 25 % - also sogar mehr als die Mindestzwangsausgleichsquote - an die Konkursgläubiger auszubezahlen, was offensichtlich nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang der Fall gewesen wäre, wenn der Masseverwalter die ihm bekannten Masseforderungen der Arbeitnehmer ordnungsgemäß bezahlt oder zumindest wegen Vorliegens der "Aussetzungsvereinbarung" sichergestellt hätte.

Hiezu wäre der Masseverwalter verpflichtet gewesen, weil er keinesfalls von einem "endgültigen" Verzicht des Klägers und seines Kollegen auf ihre nicht unbeträchtliche Abfertigungsforderung ausgehen konnte - die beiden Arbeitnehmer unterfertigten doch nach den getroffenen Feststellungen die "Aussetzungsvereinbarung" gerade deshalb, um ihre Abfertigungsansprüche jedenfalls gesichert zu haben - und ihm im Gegensatz zu den rechtsunkundigen Arbeitnehmern die Bedenklichkeit der gewählten Vorgangsweise bewusst sein musste. Dies kann aber nichts daran ändern, dass dem Kläger aus den oben ausgeführten Gründen Insolvenz-Ausfallgeld gegen die beklagte Partei nicht zuerkannt werden kann und er nur versuchen könnte, sich beim Masseverwalter für den Verlust seiner Abfertigungsansprüche in Folge der Unterlassung der Bezahlung bzw zumindest der Sicherstellung der als Masseforderung zu begleichenden Abfertigung schadlos zu halten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG bzw § 40, 50 ZPO. Gründe für einen Zuspruch aus Billigkeit wurden nicht vorgebracht.