VfGH vom 29.09.1997, a21/97
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Abweisung einer - eingeschränkten - Klage auf Ersatz von Kosten und Zinsen wegen behaupteten Verzugs bei Rückzahlung einer bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Vorliegen eines Zahlungsverzugs aufgrund Zahlung zwar nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist jedoch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof als angemessen qualifizierten vierzehntägigen Zahlungsfrist
Spruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, dem Bund (Bundesminister für Inneres) zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 1.401,40 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit auf Art 137 B-VG gestützter, beim Verfassungsgerichtshof am eingelangter Klage vom selben Tag begehrt der Kläger die Fällung des Urteiles, der Bund sei schuldig, ihm den Betrag von S 600,-- samt 4 % Zinsen seit dem sowie die - im Detail verzeichneten - Kosten der Klage und des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen.
Begründend wird vorgebracht, daß mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom über den Kläger eine von diesem in der Folge bezahlte Mutwillensstrafe in Höhe von S 600,-- verhängt worden sei. Nach Behebung des genannten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof habe der Kläger die beklagte Partei mit ihr am zugegangenem Schreiben zur postbaren, gebühren- und abzugsfreien Rückzahlung des Betrages von S 600,-- samt 4 % Zinsen vom bis zum aufgefordert. Da die beklagte Partei die Zahlung verweigert habe, sei der Kläger zur Klagsführung genötigt.
1.2. Mit Schriftsatz vom schränkte der Kläger - unter neuerlicher Verzeichnung von Kosten - aufgrund der nach seinen Angaben am durch Überweisung auf sein Kanzleikonto erfolgten Zahlung des Klagsbetrages das Klagebegehren ein und begehrte den Zuspruch von 4 % Zinsen aus S 600,-- vom bis zum sowie der Kosten der Klage und des Verfahrens.
2. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, erstattete eine Gegenschrift, in welcher die Abweisung der Klage aufgrund rechtzeitiger Zahlung sowie der Zuspruch verzeichneter Kosten begehrt wird.
Die Zahlungsanweisung betreffend den Klagsbetrag sei der PSK am übergeben und in den Nachtstunden vom 27. auf den bearbeitet worden. Der 28.5. sei auch innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist gelegen; Zahlung sei daher binnen 14 Tagen geleistet worden. Nach ständiger Judikatur zu § 1413 ABGB bestimme sich nämlich die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages. Auf den Zeitpunkt des Einlangens des Geldes am Konto des Gläubigers komme es hingegen nicht an. Zudem sei die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben worden, an welchem der Kläger noch gar nicht habe wissen können, ob Verzug eingetreten sei.
3. Aufgrund des Vorbringens der Parteien und der von diesen vorgelegten Unterlagen steht fest, daß der Kläger mit Schriftsatz vom den Bundesminister für Inneres nach Aufhebung des Titelbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof dazu aufgefordert hat, den Betrag von S 600,-- samt 4 % Zinsen seit dem bis zum "postbar", gebühren- und abzugsfrei zu bezahlen. Aus der von der beklagten Partei vorgelegten Überweisungsbestätigung der PSK ergibt sich weiters, daß der Auftrag zur Überweisung des Klagsbetrages auf das Konto des Klägers am erteilt wurde.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. zB VfSlg. 8666/1979, 10794/1986 und 12961/1992) - Klage erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes tritt Verzug bei der Rückzahlung einer eingehobenen Geldstrafe, deren Titel durch ein nachfolgendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen ist, erst dann ein, wenn das Rückgängigmachen der Vermögensverschiebung begehrt wurde (vgl. zB VfSlg. 10794/1986 und 12961/1992).
Wie der Kläger selbst dargetan hat, ist die Rückzahlung des von ihm einbezahlten Strafbetrages nach der Aufhebung des Titelbescheides erstmals mit Schriftsatz vom begehrt worden. Die Überweisung des Strafbetrages wurde am , dem vorletzten Tag der vom Kläger gesetzten Frist, in Auftrag gegeben. Es kann daher der beklagten Partei nicht angelastet werden, daß sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung in Verzug geraten wäre (vgl. VfSlg. 11509/1987). Aus diesem Grunde ist auch weder das Zinsenbegehren begründet noch ist das Entstehen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Kosten zu bejahen (vgl. VfSlg. 11509/1987 und 12961/1992).
Das - eingeschränkte - Klagebegehren war daher abzuweisen, was, da von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs 4 VerfGG).
5. Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 41 VerfGG (vgl. VfSlg. 12020/1989), wobei die Kosten nach TP3C des Rechtsanwaltstarifes zu bemessen sind.
Fundstelle(n):
YAAAE-08350