OGH vom 31.07.2013, 11Os92/13h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter im Verfahren zur Übergabe des Michael B***** an Deutschland zur Strafverfolgung, AZ 30 HR 158/13t des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Übergabeverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Erneuerung des Verfahrens und auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht Innsbruck hat mit Beschluss vom , AZ 30 HR 158/13t (= 24 St 95/13y der Staatsanwaltschaft Innsbruck), die Übergabe des Betroffenen Michael B***** an die deutschen Behörden zur Strafverfolgung wegen der in diversen europäischen Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft Augsburg zur Last gelegten Straftaten für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 7 Bs 167/13m, 185/13h, rechtskräftig.
B***** wurde am den deutschen Behörden übergeben.
Mit am 21. Juni und am beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schreiben des Betroffenen vom 15. und begehrt dieser die Erneuerung des Übergabeverfahrens und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Rechtliche Beurteilung
Nach gefestigter Rechtsprechung (RIS Justiz RS0122228) ist das Vorliegen einer Entscheidung des EGMR über eine Verletzung der in der MRK garantierten Grundrechte nicht notwendige Voraussetzung für einen Antrag nach § 363a StPO. Allerdings hat ein derartiger Antrag nach der zwingenden Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO von einem Verteidiger (im Sinn von § 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben zu sein.
Diesem Erfordernis genügt die Eingabe des Betroffenen nicht. Vielmehr hat dessen aufrecht bevollmächtigter Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt, den Erneuerungsantrag der ihm zugemittelt worden war nicht auszuführen.
Der Erneuerungsantrag war daher auch unter Berücksichtigung der Äußerung des Michael B***** zur Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Im Hinblick auf diese ohnedies erstattete Äußerung ist der darin enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unverständlich.
Der Oberste Gerichtshof bejaht zwar seine Befugnis, einem auf § 363a StPO gestützten Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht jedoch ein darauf gerichtetes Antragsrecht (RIS Justiz RS0125705). Auch das in diesem Sinn gestellte Begehren war daher zurückzuweisen.
Die Behandlung des Antrags auf „Beiordnung eines Rechtsanwalts“ kommt dem Landesgericht Innsbruck zu.