OGH vom 23.03.2018, 8Ob81/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH in Imst, gegen die beklagte Partei M***** G*****, vertreten durch Schmidmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (Revisionsinteresse) 9.424 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 266/16y-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom , GZ 1 C 253/15g-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 860,58 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 143,43 EUR USt) zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin wurde am bei einem Skiunfall verletzt. Es steht fest, dass sie vor dem Unfall in Parallelschwüngen mit einer Schwungbreite von ca 12 Metern eine als leicht markierte, rund 40 % geneigte Piste befuhr. Unmittelbar vor der späteren Unfallstelle befand sie sich in einer Bewegung relativ flach nach links bis in etwa zu Pistenmitte. Die Beklagte befuhr denselben Hang in flachen Schwüngen über die ganze Pistenbreite. Auf der Höhe der späteren Unfallstelle fuhren die Klägerin und die Beklagte in sehr flacher Linie aufeinander zu, ohne dass es zu einer Berührung zwischen ihnen kam. Die Beklagte, die die Klägerin bemerkt hatte, versuchte durch einen Talschwung nach links auszuweichen, kam dadurch aber zu Sturz und rutschte weiter talwärts ab. Die Klägerin, die die Beklagte vor der Begegnung überhaupt nicht bewusst wahrgenommen hatte, kam durch ein Abschwingen bergwärts zu Sturz und erlitt einen Schambeinbruch, einen Kapselbandeinriss am Daumengrundgelenk sowie Prellungen.
Die Klägerin begehrte Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für allfällige künftige Folgen der beim Unfall erlittenen Verletzungen. Die Beklagte habe sie von hinten kommend niedergestoßen.
Die Beklagte stellte außer Streit, an dem Zwischenfall beteiligt gewesen zu sein. Das Alleinverschulden am Sturz der Klägerin treffe diese aber selbst, weil sie in Annäherung von oben der Beklagten über die Skienden gefahren sei.
Das wies das Klagebegehren aufgrund des festgestellten Sachverhalts ab. Der Unfall der Klägerin sei nicht auf einen Verstoß der Beklagten gegen Pistenregeln oder deren Fahrfehler zurückzuführen. Der Beklagten sei ein kollisionsvermeidendes Ausweichmanöver gelungen, während die Klägerin die Beklagte gar nicht wahrgenommen habe und aufgrund ihres eigenen Fahrstils und ihrer (mangelnden) Körperbeherrschung gestürzt sei.
Das übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte dessen Entscheidung. Nachträglich erklärte es über Antrag der Klägerin die ordentliche Revision nach § 508 Abs 3 ZPO für zulässig, weil es möglich erscheine, dass es bei seiner Entscheidung von der Beklagten zugestandene Tatsachen über die kausale Verursachung des Schadens unbeachtet gelassen habe.
Die von der Beklagten beantwortete der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision ist zuzugestehen, dass das Berufungsgericht den Begriff der Kausalität im Sinne einer natürlichen Ursache eines Geschehens möglicherweise unrichtig verwendet hat. Darauf kommt es für das Verfahrensergebnis aber nicht an, weil ein Schadenersatzanspruch, wie auch die Revisionsgegnerin zutreffend ausführt, nicht nur die Kausalität eines Verhaltens, sondern Rechtswidrigkeit und Verschulden des Gegners voraussetzt. Im Zweifel gilt nach § 1296 ABGB die Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines andern entstanden ist.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden, im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Feststellungen ist die Beklagte der unaufmerksamen, weil sie nicht einmal bemerkenden Klägerin noch kollisionsvermeidend ausgewichen, worauf die Klägerin durch einen eigenen Fahrfehler gestürzt ist. Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt ein regelwidriges, schuldhaftes Verhalten der Beklagten verneint haben, stellt dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
Die in der Revision zur Darstellung des Sachverhalts eingefügte Skizze vermag die von der Klägerin erwünschte rechtliche Beurteilung nicht zu stützen. Der von der Klägerin im Verfahren im Wesentlichen geltend gemachte Schuldvorwurf, die Beklagte sei die „von oben bzw hinten kommende schnellere Schifahrerin“ (AS 135) gewesen, wird damit geradezu widerlegt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00081.17W.0323.000 |
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