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VfGH vom 19.06.2006, a20/05

VfGH vom 19.06.2006, a20/05

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen Ablehnung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft infolge eines Aufenthaltsverbotes; vertretbare Annahme der Maßgeblichkeit des rechtskräftig verhängten und vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes bzw der Nichtanwendung einer Bestimmung der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern

Spruch

Das Klagebegehren des Inhalts, der Bund sei schuldig, dem Kläger den Betrag von € 2.258,60 zuzüglich 10,75 % Zinsen seit dem Klagstage zu bezahlen und die Prozesskosten laut Kostenverzeichnis zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang z.H. des Klagsvertreters, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt vom Bund die Zahlung von € 2.258,60 zuzüglich Zinsen und Kosten aus dem Titel der Staatshaftung. Hiezu bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor:

1. Mit Bescheid vom , Zl. III 1-5/29/95, habe die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (im Folgenden: BH Feldkirch) über den Kläger ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg habe der Berufung keine Folge gegeben. Die dagegen eingebrachte Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 1995/21/1059, abgewiesen.

Ferner habe die BH Feldkirch mit Bescheid vom , Zl. III 1-5/29/95, die Schubhaft über den Kläger verhängt. Die dagegen erhobene Berufung habe der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (im Folgenden: UVS Vorarlberg) mit Erkenntnis vom , Zl. 3-50-10/02/E2, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom , Zl. 2002/02/0179, zugestellt am , die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis des UVS Vorarlberg gemäß § 33a VwGG abgelehnt. Diese Ablehnung sei erfolgt, obwohl das Verfahren Orfanoupoulos und Oliveri, C-482/01, C-493/01 zu diesem Zeitpunkt bereits beim EuGH anhängig gewesen sei.

2. Auf den Kläger sei die Richtlinie 64/221/EWG anwendbar. Mit dem Urteil vom , C-136/03 (Ünal und Dörr) habe der EuGH entschieden, dass sich auch assoziationsintegrierte türkische Arbeitnehmer auf die Garantien der Richtlinie 64/221/EWG berufen könnten und dass in Österreich keine unabhängige Stelle im Sinne des Art 9 der Richtlinie bestehe und es daher auch an den Mindestgarantien dieser Richtlinie mangle. Nach Art 9 der Richtlinie sei jedes Aufenthaltsverbot gegen einen Unionsbürger oder einen diesem gleichgestellten assoziationsintegrierten türkischen Arbeitnehmer nur dann rechtmäßig und durchsetzbar, wenn diesem zuvor die in der Richtlinie garantierte Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt worden sei.

Artikel 9 der Richtlinie lautet:

"(1) Sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmässigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet ausser in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann.

Diese Stelle muß eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist.

(2) Die Entscheidungen über die Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis sowie die Entscheidungen über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis werden der Stelle, deren vorherige Stellungnahme in Absatz 1) vorgesehen ist, auf Antrag des Betroffenen zur Prüfung vorgelegt. Dieser ist dann berechtigt, persönlich seine Verteidigung wahrzunehmen, ausser wenn Gründe der Sicherheit des Staates dem entgegenstehen."

Die qualifizierte Fehlleistung des Verwaltungsgerichtshofs bestehe in der "unfassbaren Entscheidung", die Beschwerde nicht einmal zu behandeln. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde behandelt, hätte ihm auch nicht entgehen können, dass das Aufenthaltverbot weder rechtskräftig noch gemeinschaftsrechtskonform durchsetzbar war.

Der Kläger macht den Ersatz der Kosten für das Verfahren 3-50-10/02/E2 zuzüglich des vom UVS Vorarlberg der Gegenseite zugesprochenen Kostenersatzes, somit insgesamt € 2.258,60 geltend.

II. 1. Der Bund erstattete eine Gegenschrift, in der er zunächst die Zulässigkeit der Klage bestreitet. Für die Zulässigkeit einer Staatshaftungsklage könne nach Auffassung des Bundes nicht schon die bloß abstrakte Behauptung der Gemeinschaftswidrigkeit einer Entscheidung genügen. Vielmehr müsse die behauptete qualifizierte Gemeinschaftswidrigkeit in der Klage selbst hinreichend substantiiert sein. Weiters führt die Bundesregierung aus:

"Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die 'Nichtbehandlung' seiner Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde behandelt, so hätte ihm nach Ansicht des Klägers 'nicht entgehen können, dass das Aufenthaltsverbot weder gemeinschaftsrechtlich rechtskräftig noch gemeinschaftsrechtskonform durchsetzbar war' (weshalb die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen seien). Bezüglich der mangelnden Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots beschränkt sich der Kläger jedoch auf die bloße Behauptung. Woraus sich dies ergebe und gegen welche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert verstoßen habe, ist aus der Klage nicht erschließbar."

Daher sei die Klage als unzulässig zurückzuweisen.

2. Ferner bestreitet der Bund das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes des Verwaltungsgerichtshofs gegen Gemeinschaftsrecht und führt hiezu aus:

"Vorauszuschicken ist, dass sich das Vorbringen des Klägers von jenem in der zu A17/05 protokollierten Klage insofern unterscheidet, als es sich im vorliegenden Fall weniger auf die 'Nichtvorlage' an den EuGH, als auf die 'Nichtbehandlung' der Beschwerde stützt. Dass die Ablehnung der Beschwerdebehandlung per se noch nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner näheren Erläuterung. Soweit der Kläger aber einen qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darin erblickt, dass der Verwaltungsgerichtshof den bekämpften UVS-Bescheid nicht aufgehoben hat, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Der vom Kläger mehrfach zitierte Art 9 der Richtlinie 64/221/EWG bezieht sich auf die 'Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet' und somit auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung. Der im vorliegenden Fall maßgebliche Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes betraf jedoch eine Schubhaftbeschwerde. Der Verhängung der Schubhaft lag ein - auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigtes - rechtskräftiges und vollstreckbares Aufenthaltsverbot zugrunde. Welche gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nun der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots entgegengestanden wären und weshalb der Verwaltungsgerichtshof offenkundig dagegen verstoßen habe, ist für den Bund nicht ersichtlich und wird in der Klage auch nicht näher dargelegt.

Zur Frage der Vorlageverpflichtung ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie jedes andere Gericht - den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten hat. Würde in einem konkreten, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fall eine Lösung nach rein innerstaatlichem Recht dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, so wäre Gemeinschaftsrecht vorrangig anzuwenden. Bestehen Zweifel über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, wären entsprechende Vorlagefragen an den EuGH zu richten. Dabei ist aber zu beachten, dass ein Gericht konkrete Rechtsfragen auf der Basis konkreter Sachverhalte zu entscheiden und nicht eine Bestimmung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht in jeder Hinsicht zu beurteilen hat. Eine Beurteilung unabhängig vom möglichen Ausgang des bei ihm anhängigen Verfahrens verbietet sich daher ( A5/04). Dass im hier zu beurteilenden Fall Zweifel hinsichtlich der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen hätten entstehen müssen und der Verwaltungsgerichtshof eine ihn treffende Vorlagepflicht qualifiziert verletzt habe, geht aus der Klage aber nicht hervor.

Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in einem Staatshaftungsverfahren - ähnlich einem Rechtsmittelgericht - die Richtigkeit der als staatshaftungsbegründend gerügten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof hat nur zu beurteilen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt ( A5/04). Von einem solchen kann nach Auffassung des Bundes im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Nur zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das die Frage der Auslegung von Art 9 der Richtlinie 64/221/EWG betreffende österreichische Vorabentscheidungsverfahren in der Rs C-136/03, Dörr und Ünal, zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Ablehnungsbeschlusses noch nicht einmal anhängig war. Auch in dem vom Kläger weiters genannten Verfahren Orfanopoulos und Olivieri (verb. Rs C-482/01 und C-493/01) ergingen die Schlussanträge und das Urteil erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes.

Nach Ansicht des Bundes erweist sich die Klage somit insgesamt als unbegründet."

III. Der Verfassungsgerichtshof geht bei seiner rechtlichen Beurteilung von folgendem im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus:

1. Mit Bescheid vom , Zl. III 1-5/29/95, hat die BH Feldkirch über den Kläger ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Als Begründung wird im Bescheid angegeben, dass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erforderlich war, um die Hintanhaltung einschlägiger Rechtsbrüche zu erreichen. Der Kläger war insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt und zwar zweimal wegen Körperverletzung (§83 Abs 1 StGB), zweimal wegen fahrlässiger Körperverletzung (§88 Abs 1 StGB) und einmal wegen Sachbeschädigung (§125 StGB). Ferner wurden über ihn innerhalb von nur zwei Jahren 36 mal Verwaltungsstrafen wegen diverser Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes und des ArtIX Abs 1 Z 1 EGVG (Lärmstörung) verhängt.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom , Frb-4250/95 keine Folge. Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion brachte der Kläger Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welche mit Erkenntnis vom , Zl. 95/21/1059, abgewiesen wurde.

2. Mit Bescheid vom ordnete die BH Feldkirch die Schubhaft gegen den Kläger an, der noch am selben Tag in Schubhaft genommen wurde. Der UVS Vorarlberg wies die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis vom , Zl. 3-50-10/02/E2 ab.

In der Begründung verwies der UVS Vorarlberg auf die Vielzahl der vom Kläger begangenen gerichtlich und verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftaten hin. Die Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung sei wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig. Er sei der mehrmaligen Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nachgekommen. Der UVS Vorarlberg sei auch an das bestehende Aufenthaltsverbot gebunden und habe dieses nicht nachzuprüfen.

Der UVS Vorarlberg führte weiters aus, dass die Richtlinie 64/221/EWG nur für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU anwendbar sei und daher nicht für den Kläger, einen türkischen Staatsangehörigen. Auch bestehe im fremdenrechtlichen Verfahren ohnehin umfassender Rechtsschutz.

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , Zl. 2002/02/179-3, zugestellt am , die Behandlung der gegen den Bescheid des UVS Vorarlberg gerichteten Beschwerde ab.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Klage erwogen:

1. Der Bundesregierung ist zuzugestehen, dass das klägerische Vorbringen gelegentlich undeutlich ist. Immerhin ist zu erkennen, dass sich der Staatshaftungsanspruch auf ein behauptetes Fehlverhalten des Verwaltungsgerichtshofs durch Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des UVS Vorarlberg vom , Zl. 3-50-10/02/E2 stützt. Das Vorbringen ist daher nicht derart unbestimmt, dass es zur Behandlung ungeeignet ist.

2. Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Verfassungsgerichtshof auch zuständig ist, wenn die letzte Entscheidung, die sich inhaltlich mit der Sache beschäftigt, nicht vom Verwaltungsgerichtshof stammt, weil dieser die Behandlung abgelehnt hat.

In seinem Erkenntnis VfSlg. 17.214/2004 hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das , Lyckeskog, ausgesprochen, dass auch eine bloße Zulassungsentscheidung des OGH diesem zuzurechnen ist. Entscheidend seien nicht die Kriterien für die Zulassung des Rechtsmittels, sondern ob das Höchstgericht überhaupt in der Lage sei, auf Grund des Rechtsmittels die gemeinschaftsrechtliche Frage nach einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung zu lösen. Der Verfassungsgerichtshof verwies auch auf die Entscheidung des , in der dieser ausführte:

"Trat keine der Vorinstanzen [...] an den Europäischen Gerichtshof heran, obwohl nach der Verfahrenslage ein solcher Verfahrensschritt geboten war, so kann dieser Umstand ohnehin als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO [...] zum Gegenstand eines insoweit zulässigen außerordentlichen Rechtsmittels gemacht werden."

Bezogen auf das Ablehnungsrecht des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet dies, dass ein allfälliger Verstoß der belangten Behörde gegen das Gemeinschaftsrecht im Falle der Ablehnung einer Beschwerde nach § 33a VwGG, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dem Verwaltungsgerichtshof zuzurechnen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof ist somit zur Entscheidung über die gegenständliche Klage zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Klage zulässig.

V. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

Zwar hat sich die Ansicht des UVS Vorarlberg im Bescheid vom , dass die Richtlinie 64/221/EWG in keinem Fall auch auf türkische Staatsangehörige anwendbar sei, etwa drei Jahre später durch das bereits erwähnte als unrichtig erwiesen. Wesentlich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des UVS Vorarlberg () ein gegen den Kläger rechtskräftig verhängtes und vollstreckbares Aufenthaltsverbot vorlag. Selbst wenn dieses auf einer gemeinschaftsrechtswidrigen Grundlage beruhte, war es rechtswirksam.

Der UVS Vorarlberg, der über die Verhängung der Schubhaft zu entscheiden hatte, ging von dem über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbot aus, dessen Rechtsmäßigkeit bzw. Gemeinschaftswidrigkeit er nicht nachprüfte. Der UVS Vorarlberg und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof haben keinen qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht begangen. Ihre Rechtsansicht ist zumindest vertretbar, wonach sie im Schubhaftverfahren nicht auch die Frage der Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes neuerlich zu beurteilen (zur Bestandskraft von Entscheidungen vgl. auch ) und dabei Art 9 der Richtlinie 64/221/EWG anzuwenden hatten, zumal Art 9 nur die Stellungnahme einer zuständigen Stelle in Verfahren betreffend die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet betrifft, also andere Verfahren als jenes über die Verhängung der Schubhaft.

Bei diesem Ergebnis war nicht mehr auf weitere Fragen einzugehen, so etwa auf die Frage, ob zwischen dem behaupteten Fehlverhalten und dem geltend gemachten Schaden überhaupt ein Kausalzusammenhang besteht, der ja voraussetzt, dass die im obgenannten Urteil des EuGH gerügte fehlende Möglichkeit des Eingriffs einer zuständigen Stelle zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, zumal auch Art 3 der Richtlinie - wie § 48 des Fremdengesetzes 1997 - fremdenpolizeiliche Maßnahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässt. Auch braucht nicht untersucht zu werden, ob eine Richtlinie, die den Aufenthalt und die Beschäftigung eines EU-Bürgers (und diesem gleichgestellten türkischen Staatsangehörigen) im Gebiet der EU sichern soll, überhaupt auf die Ausweisung in einen Drittstaat anzuwenden ist.

Die Klage war daher abzuweisen.