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OGH vom 29.09.2014, 8Ob81/14s

OGH vom 29.09.2014, 8Ob81/14s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** K*****, vertreten durch Dr. Astrid Hinterberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P***** H*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 39 R 24/14i 22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist unterbrochen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist am , nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch ihn, verstorben. Im Verfahren wurde der Beklagte durch einen Verfahrenshelfer vertreten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 155 Abs 1 ZPO wird das Verfahren durch den Tod einer Partei, die weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine sonstige mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist, unterbrochen. Die Ausnahme betrifft im Einklang mit § 35 Abs 1 ZPO nur den Fall, dass der Vertreter mit Prozessvollmacht ausgestattet war, zumal diese über den Tod der Partei hinaus wirkt. Dies gilt jedoch nicht auch für die Verfahrenshilfe; vielmehr erlischt diese gemäß § 68 Abs 1 ZPO mit dem Tod der Partei (RIS Justiz RS0036229; Fink in Fasching/Konecny ² § 155 ZPO Rz 52; Gitschthaler in Rechberger ³ §§ 155 157 ZPO Rz 2).

Durch den Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Partei kommt es damit ex lege zur Unterbrechung des Verfahrens. Diese dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch oder gegen die Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder einen bestellten Kurator (2 Ob 195/12h).

Die im Anlassfall eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hindert die Entscheidung über die außerordentliche Revision. Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00081.14S.0929.000