OGH vom 28.05.2001, 8ObS106/01y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik und Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, 8021 Graz, Babenbergerstraße 35, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 136.779 an Insolvenzausfallgeld, über die Revision (Revisionsinteresse S 74.887) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 197/00b-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 37 Cgs 89/00i-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit seinem früheren Arbeitgeber eine Vereinbarung folgenden Wortlautes geschlossen:
"Das Dienstverhältnis wird in beiderseitigem Einverständnis mit aufgelöst. Herrn Johann L***** wird die Wiedereinstellung bis längstens in zwei Monaten - Anfang Juni 1996 - zugesagt, wobei für das neue Dienstverhältnis die bisherigen Bedingungen gelten".
Die Ansprüche des Klägers (Sonderzahlungen) wurden mit abgerechnet. Ausgenommen war wegen des erwarteten Weiterarbeitens die Abfertigung. Der Kläger wurde bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet und bezog dann Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Wegen eines etwas längeren Auftragsmangels erfolgte der tatsächliche Wiederantritt der Arbeit "vereinbarungsgemäß" erst am .
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch einvernehmliche Auflösung beendet und unterbrochen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Ob eine Auflösungs-(Unterbrechungs-)vereinbarung oder "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalles beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Entscheidend ist, welche Merkmale bei Abwägung der für die eine oder die andere Variante sprechenden Umstände überwiegen
( = Arb 11.746 = ARD 4953/4/98 = WBl
1998/351, 499 = RdW 1999, 96 = infas 1998 A 136, 180; OGH 17. 5.
2000, 9 ObA 82/00z tw veröffentlicht in ARD 5151/34/00 = DRdA 2000,
532 = infas 2000 A100 mwN; RIS-Justiz RS0017802, insb 9 ObA 216/97y =
infas 1998, 107; 9 ObA 147/98b = ARD 4982/39/98 uva). Von diesen
Grundsätzen geht aber das Berufungsgericht aus. Schloss es doch aus
dem Wort "auflösen", der Zusage der "Wiedereinstellung", der
Abrechnung (ausgenommen die Abfertigung) und Abmeldung des Klägers
sowie der Absicht, dem Kläger den Bezug von Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, auf die tatsächliche
einvernehmliche Auflösung und damit echte Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses und nicht nur eine bloße Karenzierung. Gerade
auch der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom , 9 ObA 249/99d (= DRdA 2000/57 = ARD
5106/13/2000 = RdW 2001/56 = WBl 2000/110) ist zu entnehmen, dass die
Abrechnung, die Abmeldung und die Absicht, den Bezug von
Arbeitslosengeld zu ermöglichen, für eine "echte Unterbrechung" -
Beendigung - und nicht nur Karenzierung sprechen. Auch dass die
mangelnde Auszahlung der Abfertigung dem nicht entgegensteht ergibt
sich aus dieser Entscheidung (ebenso =
Arb 11.746 = ARD 4953/4/98 = WBl 1998/351, 499 = RdW 1999, 96 = infas
1998 A 136, 180 uva).
Dem vom Kläger relevierten Umstand, dass der Arbeitgeber die Absicht hatte, den Kläger an den Betrieb zu binden, kommt schon deshalb keine Beachtlichkeit zu, weil nach der geltenden Vertrauenstheorie mangels Feststellbarkeit einer anderslautenden gemeinsamen Parteienabsicht nur von den tatsächlich geäußerten Willenserklärungen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0017831 mwN).
Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass ursprünglich der Wiederantritt der Arbeit bereits nach 2 Monaten stattfinden hätte sollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach den Feststellung "vereinbarungsgemäß" erst später zu arbeiten begann, und daher von einer Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung auszugehen ist.