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OGH 25.11.2014, 11Os91/14p

OGH 25.11.2014, 11Os91/14p

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rafal O***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 45 Hv 54/14k-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch die unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Verurteilung der Zweitangeklagten Agnieszko S***** enthält) wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Rafal O***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A./) und des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG, 12 dritter Fall StGB (B./I./) sowie der Vergehen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (B./II./) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und vierter Fall SMG (B./III./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und andernorts

A./ am im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei (gesondert verfolgten) Mittätern Andreas S***** dadurch, dass sie diesem Pfefferspray in die Augen sprühten, eine Bierflasche auf den Kopf schlugen, dem sodann am Boden Liegenden einen Tritt ins Gesicht versetzten und die Kellnerbrieftasche samt Bargeld in Höhe von 560 Euro wegnahmen, sohin mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;

B./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Amphetamin („Speed“) mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 4,32 % (zusammengefasst wiedergegeben)

I./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar

1./ von 2008 bis in einer Mehrzahl von Angriffen insgesamt 3.431,1 Gramm - teils im einverständlichen Zusammenwirken mit der Mitangeklagten - aus Polen aus- und über eine nicht feststellbare Route nach Österreich eingeführt, indem er die jeweiligen Staatsgrenzen mit einem Pkw überschritt;

2./ Anfang Jänner 2014 zur Aus- und Einfuhr von 90 Gramm durch die Mitangeklagte beigetragen, indem er den Kontakt zwischen dieser und einem polnischen Suchtgiftverkäufer herstellte und ihr die teilweise Abnahme des Suchtgifts zusagte;

II./ von 2008 bis in einer Mehrzahl von Angriffen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von insgesamt 1.655 Gramm anderen (im Ersturteil teils namentlich genannten) Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;

III./ nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und befördert, und zwar am 171,1 Gramm, die er im einverständlichen Zusammenwirken mit der Mitangeklagten mit einem Pkw von der österreichischen Staatsgrenze nach Wien transportierte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Seine Feststellungen zu den äußeren Umständen der vom Schuldspruch A./ erfassten Tat (US 5 f) folgerte das Schöffengericht - entgegen dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder Empirie - aus den von ihm als glaubwürdig erachteten Bekundungen des tatbetroffenen Zeugen S***** (US 10) und leitete daraus - ebenso mängelfrei - die Annahmen einer (vorausgegangenen) Verabredung des Angeklagten und seiner beiden Mittäter zur (gemeinsamen) Tatbegehung sowie des dieser zugrunde liegenden subjektiven Handlungselements ab (US 10, 12 f).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider stellt der Umstand, dass Beweisergebnisse gegen getroffene Feststellungen sprechen, keinen aus Z 5 dritter Fall beachtlichen Widerspruch her (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439).

Indem der Nichtigkeitswerber aus - im Rechtsmittel isoliert hervorgehobenen - Details der Aussage des genannten Zeugen sowie aus seiner eigenen leugnenden Einlassung von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse zieht, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinne des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern stellt den Urteilsannahmen - außerhalb der Anfechtungskategorien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - bloß eigene Auffassungen und Erwägungen („nicht lebensnah“, „zweifelsfrei“) entgegen und greift solcherart unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts an (RIS-Justiz RS0099455).

Warum es konkreter Konstatierungen dazu bedurft haben soll, aus welchem Grund „sich der andere ernstlich damit abfindet“, dass eine (von einem der Täter zur Hand genommene) Bierflasche „zur Begehung eines Raubes verwendet wird“, sowie, weshalb (just) die Verwendung eines Pfeffersprays vereinbart wurde und welcher der Täter sich dessen bediente, sagt die Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach Z 10) nicht. Die weitere Behauptung, es sei nicht festgestellt worden, „wer wann und wo davon gewusst hat und wer wann, wo damit einverstanden oder dies vereinbart war, um mit dieser Waffe einen schweren Raub zu begehen“ (inhaltlich Z 9 lit a), sowie, „ob die Bierflasche wirklich zur Sachwegnahme geführt hat“, ist nicht am eindeutigen Inhalt der Entscheidungsgründe (US 5 f) orientiert.

Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass nicht jeder der einvernehmlich mit verteilten Rollen handelnden Mittäter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen, sondern bloß eine dem Tatbestand konforme Ausführungshandlung setzen muss, um den gesamten - von seinem Vorsatz umfassten - Erfolg zu verantworten (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26; RIS-Justiz RS0089808), und - wovon das Erstgericht zutreffend ausging - nicht nur eine (als Waffe im technischen Sinn von § 1 Z 1 WaffG erfasste) Pfefferspraydose, sondern auch eine Bierflasche, mag sie voll oder leer sein, dem (funktionalen) Waffenbegriff des § 143 StGB unterfällt (dazu Eder-Rieder in WK2 StGB § 143 Rz 18; zu Pfefferspray im Besonderen RIS-Justiz RS0094012 [T10], RS0093928 [T54, T55]; zu Flaschen aller Art RS0093928 [T58]).

Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten ihren die Schuldspruchgruppe B./ tragenden Feststellungen anstelle jener Suchtgiftquanten, deren Aus- und Einfuhr, Erwerb, Besitz, Beförderung und Überlassen an Dritte die Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen eingeräumt hatten (US 13 ff), - entsprechend dem Zweifelsgrundsatz - die von diesen in der Hauptverhandlung als tatverfangen zugestandenen (deutlich geringeren) Mengen zugrunde legen müssen, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454; RIS-Justiz RS0098534, RS0098483, RS0117445, RS0117561, RS0102162, RS0099455).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
Schlagworte
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00091.14P.1125.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAE-08174