OGH vom 24.09.2019, 8ObS10/19g

OGH vom 24.09.2019, 8ObS10/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** E*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 3.242 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 6 Rs 27/19s-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG,§ 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Erbin nach einem verstorbenen Versicherten auf anteilige Zahlung der gemäß Artikel XVI Z 1 des Kollektivvertrags für Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes gebührenden Abfertigung im Todesfall. Der Verstorbene war für die Klägerin im Zeitpunkt seines Ablebens nicht unterhaltspflichtig.

Abweichend von § 23 Abs 6 AngG (iVm § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz) haben nach Art XVI Z 1 des genannten Kollektivvertrags die gesetzlichen Erben nach dem Tod des Arbeitnehmers Anspruch auf dessen volle Abfertigung, unabhängig davon, ob der Verstorbene zu ihrer Erhaltung gesetzlich verpflichtet war.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich bei dem auf diese Kollektivvertragsbestimmung gestützten, aber in § 23 Abs 6 AngG nicht gedeckten Anspruch eines Erben um keinen nach § 1 Abs 4a IESG gesicherten Anspruch handelt, entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Kollektivvertrag ist danach keine „andere gleichartige österreichische Rechtsvorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0108375). Die Klägerin kann aus einer günstigeren Kollektivvertragsbestimmung daher keine originären Rechte ableiten.

Die Revision versucht den Klagsstandpunkt damit zu begründen, dass sich die kollektivvertragliche Regelung in Bezug auf Anwartschaftszeiten und Höhe im Rahmen der dem Arbeitnehmer selbst zustehenden gesetzlichen Abfertigung nach § 23 AngG bewege. Darauf kommt es aber nicht an, weil – was das Rechtsmittel übergeht – der Klägerin als nicht unterhaltsberechtigter Erbin nach § 23 Abs 6 AngG schon dem Grunde nach eine Anspruchsberechtigung fehlt.

Das Rechtsmittel zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBS00010.19G.0924.000

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