OGH vom 25.06.2018, 8Ob80/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.
Stefula und die Hofrätin Mag.
Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin E***** K*****, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in Tulln, wegen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 280 IO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 1 R 19/18a-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der
außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252
IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO
zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag auf Stellung eines Antrags beim Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung der Bestimmung des § 280 IO idF des IRÄG 2017 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
ad 1:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger eine Quote von 3,06 % ihrer angemeldeten Forderungen.
Über Antrag der Schuldnerin erklärte das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren für beendet, setzte die Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 3 IO aF aus und trug der Schuldnerin auf, binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung näher genannte Zahlungen an Gläubiger zu leisten, um von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.
Am stellte die Schuldnerin den Antrag auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 280 IO idF des IRÄG 2017.
Der Antrag hatte in erster Instanz, nicht hingegen vor dem Rekursgericht Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO unzulässig.
Die maßgebliche Rechtsfrage ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile dahin klargestellt (8 Ob 31/18v; 8 Ob 32/18s; 8 Ob 40/18t ua), dass auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, § 280 IO nF nicht anzuwenden ist (so auch Kodek, Privatkonkurs „neu“ – Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, Zak 2018/73, 44; aA Mohr, Privatinsolvenz3 Rz 637; Schneider, VbR 2018/61 [Glosse zu 8 Ob 6/18t]; Konecny, Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren – Anmerkungen zu OGH 8 Ob 6/18t, ZIK 2018/61 – dazu mit ausführlicher Stellungnahme 8 Ob 79/18b).
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
Das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Bestimmungen Stellung nimmt, begründet hier nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0122865).
ad 2:
Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof durch das Gericht zu beantragen; der entsprechende Antrag der Schuldnerin ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0056514, RS0058452).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00080.18Z.0625.000 |
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