VfGH vom 23.06.1984, A19/84
Sammlungsnummer
10069
Leitsatz
B-VG Art 137; Klagen einer Gemeinde gegen das Land wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Vbg. Sozialhilfegesetz und dem Vbg. Landesumlagegesetz
Vbg. Sozialhilfegesetz; Ansprüche durch Bescheid zu erledigen; keine Klagslegitimation
Vbg. Landesumlagegesetz; Klagslegitimation gegeben; keine Bedenken gegen die Finanzkraftregelung in § 2 Abs 2
Spruch
1.) Die Klagen mit den Begehren, das Land Vbg. ist schuldig, der Marktgemeinde L
die zuviel geleisteten Beiträge nach dem Vbg. Sozialhilfegesetz in Höhe von 34309699,82 S für die Zeit vom bis sowie
die zuviel geleisteten Beiträge nach dem Vbg. Sozialhilfegesetz in Höhe von 3741987,10 S für die Zeit vom bis
sA zu bezahlen, werden zurückgewiesen.
2.) Die Klagebegehren, das Land Vbg. ist schuldig, der Marktgemeinde
L
die zuviel einbehaltenen Beiträge nach dem Vbg. Landesumlagegesetz in Höhe von 19632538,80 S für die Zeit vom bis - vorbehaltlich der Geltendmachung von Ansprüchen für frühere und spätere Zeiträume - sowie die zuviel einbehaltenen Beiträge nach dem Vbg. Landesumlagegesetz in Höhe von 10631359,60 S für die Zeit vom bis
sA zu bezahlen, werden abgewiesen.
Die Klägerin hat dem Land Vbg. die mit 1316,80 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Marktgemeinde L erhebt Klagen gemäß Art 137 B-VG gegen das Land Vbg. wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Vbg. Sozialhilfegesetz und aus dem Vbg. Landesumlagegesetz.
Die Klägerin begehrt (zu A4/83) die Erlassung des Erk.:
"Das Land Vorarlberg ist schuldig, der Marktgemeinde L
1. die zuviel geleisteten Beiträge nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz in Höhe von 34309699,82 S für die Zeit vom bis ,
2. die zuviel einbehaltenen Beiträge nach dem Vorarlberger Landesumlagegesetz in Höhe von 19632538,80 S für die Zeit vom bis - vorbehaltlich der Geltendmachung von Ansprüchen für frühere und spätere Zeiträume -
zuzüglich der jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit angefallenen gesetzlichen Zinsen, und zwar zu 1. von ca. 4613903,22, zu 2. von ca. 1263587,75, binnen Monatsfrist, bei sonstiger Exekution, zu bezahlen."
Die Klägerin begehrt weiters (zu A19/84) die Erlassung des Erk.:
"Das Land Vorarlberg ist schuldig, der Marktgemeinde L
1. die zuviel geleisteten Beiträge nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz in Höhe von 3741987,10 S für die Zeit vom bis ,
2. die zuviel einbehaltenen Beiträge nach dem Vorarlberger Landesumlagegesetz in Höhe von 10631359,60 S für die Zeit vom bis ,
zuzüglich der jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit angefallenen gesetzlichen Zinsen, und zwar zu 1. von derzeit ca. 93549,63 zu 2. von derzeit ca 200476,23, binnen Monatsfrist, bei sonstiger Exekution, zu bezahlen."
Die Begehren unter Z 2 werden hilfsweise in der Form der Klagsausdehnung zu den (unter A6/82 bzw. A18/84 protokollierten) Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Finanzausgleichsgesetz gestellt, sollte der VfGH der Meinung sein, daß die unter Z 2 geltend gemachten Ansprüche in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit dem FAG 1979 stehen, was die Klägerin nicht annimmt.
Die Klägerin stützt ihre Klagen ausschließlich darauf, daß die Regelungen betreffend die Berechnung der Finanzkraft im 2. Satz des § 14 Abs 4 des Sozialhilfegesetzes und im § 2 Abs 2 des Landesumlagegesetzes verfassungswidrig seien.
Diese Bestimmungen lauten in ihrem textlichen Zusammenhang:
§14 des Gesetzes über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz - SHG) LGBl. 26/1971, der unter der Überschrift "Kostentragung durch das Land und die Gemeinden" steht:
"(4) Die Gemeinden haben die Kosten ihrer Förderungstätigkeit (§18 Abs 2) zu tragen und dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 75 v. H. zu den vom Land im Sinne des Abs 3 zu tragenden oder zu ersetzenden Kosten der Sozialhilfe zu leisten. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen, die aus der Summe des auf den Hebesatz von 150 vH umgerechneten Gewerbesteueraufkommens des dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahres und der aus den Grundsteuermeßbeträgen des dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahres und dem Hebesatz von 300 vH errechneten Grundsteuer zu ermitteln ist. Die Gemeinden haben auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln."
§2 des Gesetzes über die Einhebung einer Landesumlage (Landesumlagegesetz - LUmlG) LGBl. 6/1952 idF LGBl. 3/1960 und 20/1967:
"(1) (idF LGBl. 20/1967) Das Ausmaß der Landesumlage ist alljährlich durch Verordnung der Landesregierung mit dem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus dem Verhältnis zwischen den zu erwartenden ungekürzten Gemeindeertragsanteilen und dem Einnahmenansatz 'Ertrag der Landesumlage' des Landesvoranschlages ergibt. Hiebei darf das durch Bundesgesetz festgesetzte Höchstausmaß nicht überschritten werden.
(2) (idF LGBl. 3/1960) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft, die zu ermitteln ist durch Heranziehung
1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 300 v.H.,
2. der Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 300 v.H., wenn jedoch nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften ein Mindestbetrag maßgebend ist, unter Zugrundelegung des einfachen Mindestbetrages, und
3. der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital des Vorjahres, jedoch unter der Annahme eines Hebesatzes von 150 v.H.
(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist gleich Null zu setzen."
2. In der Klage zu A4/83 legt die Klägerin zunächst ihre Auffassung zur Zulässigkeit des Rechtsweges dar. Die Zulässigkeit der Klage nach Art 137 B-VG bezüglich der geltend gemachten Ansprüche nach dem Landesumlagegesetz hält sie offenkundig für gegebenm; bezüglich der Ansprüche nach dem Sozialhilfegesetz führt sie aus:
"Zwar hat der VfGH im Erk. , B431/79, 438/79, 494/79 usw. betreffend eine Tiroler Gemeinde erkannt, daß Vorschuß-Verlangen und jährliche 'Abrechnungen' als vor dem VfGH nanch Art 144 Abs 1 B-VG bekämpfbare Bescheide zu werten seien. Diese Rechtsprechung übersieht aber allgemein und jedenfalls in bezug auf die Verhältnisse in Vorarlberg, daß bei konsequenter Anwendung dieser Auffassung der jahrzehntelangen Rechtsprechung des VfGH über die Notwendigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Finanzausgleich mittels Klage nach Art 137 B-VG (s. zuletzt Klecatsky - Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage, Wien 1982, 625 f.) der Boden entzogen wäre. Denn jedenfalls in Vorarlberg werden Vorauszahlungen und 'Jahresabrechnungen' nach dem Finanzausgleichsgesetz in völlig gleicher technisch-manipulativer Art abgewickelt wie Beitragsleistungen der Gemeinde nach § 14 Abs 4 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes LGBl. 1971/26. Der Umstand, daß es sich dabei tendenziell bei den Abwicklungen nach dem FAG um Hereinbeträge seitens der Gemeinden, im Bereich der Sozialhilfe aber um Hinausbeträge handelt, kann angesichts des identen technischen Vorganges zu keiner anderen Beurteilung führen, weil dann auch im Finanzausgleichsbereich die schriftlichen Mitteilungen als Bescheide zu deuten wären, welche durch die tatsächlichen Überweisungen vollzogen würden, welche Auffassung der VfGH zu Recht immer abgelehnt hat. Im übrigen kommt es aber auch im Finanzausgleich zu Hinausgängen (wenn sich die Vorauszahlungen bei der Jahresabrechnung als überhöht erweisen) und im Sozialhilfebereich zu Hereingängen (zB wenn die Vorschußleistungen überhöht waren und/oder die Ansprüche der Gemeinde nach § 14 Abs 3 jene des Landes nach § 14 Abs 4 Vorarlberger Sozialhilfegesetz übersteigen). All diese Erwägungen zeigen, daß es sich bei der rein technisch-manipulativen Bekanntgabe der Höhe der Vorauszahlungen durch die BH sowie bei der 'Jahresrechnung' seitens der Vorarlberger Landesregierung nicht um Bescheide handelt.
Auch Rechtsschutzinteressen der Klägerin sprechen für die Annahme, daß jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Bescheide erlassen wurden. Denn keine Erledigung entsprach den strengen Vorschriften des § 58 Abs 1 AVG 1950 über Inhalt und Form des Bescheides. Dadurch hervorgerufene begründete Zweifel der Klägerin über das Vorliegen einer hoheitlichen Erledigung hätte die Behörde zu verantworten und das Vorliegen eines Bescheides darf nicht zu Lasten der Klägerin - die dadurch gehindert wäre, frühere Zeiträume 'aufzurollen' - gehen (s. VfSlg. 3728, , V6/81).
Jedenfalls für Vorarlberg wird die Auffassung des Nicht-Vorliegens von Bescheiden durch folgende Erwägung zwingend bestätigt:
Nach § 16 Abs 1 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes hat im Streitfall über den Kostenersatz zwischen Land und Gemeinden sowie über die Leistung der Beiträge (Hinweis auf § 14 Abs 3 und 4 leg. cit.) die Schiedskommission für Sozialhilfekosten zu entscheiden. Würden danach die jährlichen Endabrechnungen seitens der Vorarlberger Landesregierung als Bescheide gewertet, könnte dagegen diese Schiedskommission angerufen werden, deren Entscheidungen endgültig sind (s. § 16 Abs 3 Vorarlberger Sozialhilfegesetz). Es bedarf keiner weiteren Erklärungen, sondern liegt offen zutage, daß eine Prüfung von Bescheiden einer Landesregierung durch eine andere Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die Stellung der Landesregierung als oberstem Verwaltungsorgan - s. Art 19, 20 und 101 B-VG - und der damit verfassungsrechtlich zwingend verbundenen obersten Führungs- und Leitungsbefugnis unvereinbar wäre. Hiezu genügt es, auf die diesbezügliche einheitliche ständige Rechtsprechung des VfGH (s. VfSLg. 3144, 3506, 7930, 8917), insbesonders zuletzt auf das Erk. des , V21/81, G128/81, V42/81 zu verweisen.
Dagegen ist zwanglos eine verfassungskonforme Interpretation in der Weise möglich, daß die 'Erledigungen' der Landesregierung keine Bescheide, sondern technisch-manipulative Vorgänge sind. Im 'Streitfall' kann die Schiedskommission angerufen werden, die als einzige zu einer Entscheidung, also zur Bescheiderlassung berufene Stelle für solche Auseinandersetzungen nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz vorgesehen ist. Dies kommt auch in den EB zur RV zum Vorarlberger Sozialhilfegesetz (s. 10. Beilage im Jahre 1971 zu den Sitzungsberichten des XXI. Vorarlberger Landtages, S 124) eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
'Zu § 16:
Anstelle der an sich berufenen Landesregierung soll zur Vermeidung des Eindruckes der Befangenheit eine Schiedskommission im Streitfall über den Kostenersatz zwischen Land und Gemeinden sowie über die Leistung der Beiträge im Sinne des § 14 Abs 3 und 4 zu entscheiden haben. Die Organisation der Schiedskommission ist im wesentlichen jener der Kommission nach § 6 Abs 6 und 7 des Straßengesetzes nachgebildet.'
Danach ist also die Vorarlberger Landesregierung eindeutig nicht zur Erledigung von Ansprüchen des Landes gegenüber Gemeinden zur Leistung von Kostenersätzen berufen und es können und dürfen deren Erledigung verfassungskonformer Weise nicht als - durch die Schiedskommission überprüfbare - Bescheide gedeutet werden.
Die Anrufung der Schiedskommission ist, da eine Verjährung im Vorarlberger Sozialhilfegesetz nicht speziell vorgesehen ist und im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht allgemein gilt (s. die Nachweise bei Klecatsky - Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 254 f. insbesonders VfSlg. 6337) an sich jederzeit möglich und offenkundig an keinerlei Fristen gebunden.
Nun könnte die Auffassung vertreten werden, gerade weil diese jederzeitige Anrufung der Schiedskommission möglich erscheint, sei eine Klage nach Art 137 B-VG unzulässig. Dagegen vertritt die Klägerin die Auffassung, daß die Anrufung einer Schiedskommission freiwillig und nicht zwingend ist und daß wegen der Identität der Regelungen im FAG einerseits und im Vorarlberger Sozialhilfegesetz andererseits nur die Klage nach Art 137 B-VG in Frage kommt."
Die Klägerin hält dafür, daß die gesamten Anordnungen des § 14 Abs 4 SHG und des § 2 Abs 2 LUmlG präjudiziell seien, die verfassungsrechtlichen Bedenken wendeten sich allerdings nur gegen die Regelung betreffend die Ermittlung der Finanzkraft.
Die Verfassungswidrigkeit der Regelungen liege darin, daß durch sie nur einzelne und willkürlich herausgegriffene Gemeindeeinnahmen Berücksichtigung fänden. Insofern bestehe eine besondere Art einer verfassungsrechtlich sanktionierbaren "teilweisen Untätigkeit" des Gesetzgebers.
Die Klägerin legt sodann ihre Meinung darüber dar, in welchem Umfang die angeführten Gesetzbestimmungen aufzuheben seien.
Zur Begründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen in ihrer Klage, mit welcher Ansprüche aus dem Finanzausgleich geltend gemacht worden seien (A6/82); die dort vorgebrachten Argumente gälten uneingeschränkt auch für die vorliegenden Regelungen, welche sich durchgängig an die Finanzkraftregelungen der Finanzausgleichsgesetze hielten. Zu ergänzen sei aber, daß in anderen Bundesländern die Regelung der Finanzkraft-Berechnung eher verfassungskonform sei als jene im FAG und im LUmlG und im SHG. So berücksichtige etwa § 13 Abs 4 des Tir. Sozialhilfegesetzes in litd und e auch wesentlich andere Einnahmen der Gemeinden.
In der Klage wird dann näher ausgeführt:
"A. Allgemeine Erwägungen.
Die zitierten Regelungen betreffend die Ermittlung der Finanzkraft verstoßen in eklatanter Weise gegen den Gleichheitssatz, indem sie völlig willkürlich einige, global gesehen wenig aussagekräftige Gemeindeabgaben in die Berechnung einbeziehen, wesentliche und tragende Aspekte aber völlig unberücksichtigt lassen. Die Regelungen sind aus sich selbst heraus, aber auch unter Bedachtnahme auf das gesamte System des österreichischen Finanzausgleiches bzw. der Sozialhilfe grundsätzlich sachwidrig. Die differenzierende Berücksichtigung eines von der Quantität her nur minder wichtigen Teiles (erheblich unter 50%) der Finanz-Realität, die in ihrer Gesamtheit gleich beachtlich ist, vermag durch keinerlei Begründung sachlich gerechtfertigt zu werden.
Die Richtigkeit dieser Behauptung wird durch einen Blick auf die Statistik bestätigt. Da es sich bei der gegenständlichen Problematik um eine solche der Gemeinden handelt, ist eben diese tatsächliche Gemeindeebene die rechtlich relevante Ebene der Fakten. Diesbezüglich stehen zunächst einmal 'Gebarungsübersichten der Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden' zur Verfügung, die jährlich vom Bundesministerium für Finanzen und vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegeben werden. Im weiteren werden von verschiedenen Bundesländern Gemeindesteuerstatistiken herausgebracht. Schließlich sind auch Finanzstatistiken der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung von wesentlicher Bedeutung. Angesichts des Umstandes, daß innerhalb der letzten Jahre - abgesehen von der besonderen Elastizität der Gewerbesteuer keine gravierenden Unterschiede bestehen, kann hier auf eine ins einzelne gehende Verwertung dieser Statistiken verzichtet werden. Vielmehr genügt es, - die -, Statistiken früherer Jahre sagen im wesentlichen genau dasselbe aus neben jenen statistischen Unterlagen, welche die im folgenden zitierte Literatur verwendet, auf die neueste, sehr instruktive, im Jänner 1982 herausgebrachte neueste Statistik der Verbindungsstelle der Bundesländer 'Das Steueraufkommen der Gemeinden im Jahre 1979' zurückzugreifen (diese Statistik wird im folgenden zitiert: Statistik Verbindungsstelle 1979).
Wenn auch vorliegendenfalls - anders als zu A6/82 - nur die Gemeindeebene in Vorarlberg für die Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden in Vorarlberg maßgeblich sein kann, ergibt sich auch allein aus den Vorarlberger Zahlen ein eindeutiges Indiz für die grundlegend verfehlten Regelungen der Finanzkraftberechnung. In diesen Regelungen sind nur berücksichtigt die Komponenten
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, nicht jedoch Lohnsummensteuer),
und zwar jeweils mit fiktiven Hebesätzen.
Nicht jedoch sind berücksichtigt die für die Finanzkraft ohne jeden Zweifel auch beachtlichen und - wie noch gezeigt wird, zum Teil noch viel bedeutsameren - Gemeindeeinnahmen aus
Lohnsummensteuer
Getränkesteuer einschließlich Speiseeisabgabe
und 'sonstige Gemeindeabgaben';
darüber hinaus werden überhaupt nicht berücksichtigt die überwiesenen Ertragsanteile.
Laut Statistik Verbindungsstelle 1979, 2 f. ergeben sich für 1979 bezüglich Vorarlbergs an Einnahmen
aus Gewerbesteuer 256583504 S
aus Grundsteuer A 3820582 S
aus Grundsteuer B 78857023 S
insgesamt also 329261109 S
das sind ca. 37,69% der gesamten Gemeindeeinnahmen in Vorarlberg von 900125480 S! Hingegen bleiben die mehr als 62% der Gemeindeabgaben, also nahezu 2 Drittel (!), bestehend aus
Lohnsummensteuer 214965749 S
Getränkesteuer 132868110 S
sonstige Gemeindeabgaben 213030520 S
insgesamt also 560864371 S
ohne jegliche Berücksichtigung.
Diese Summen sind auch unter dem Aspekt zu sehen, daß in Vorarlberg 1979
den Gemeinden 793935084 S
an Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben zugeflossen sind, also
88,202%
der Gemeindeabgaben, die bei der Finanzkraftberechnung völlig unberücksichtigt bleiben.
Mag man als Grundlage der Berechnung der Finanzkraft einer Gemeinde auch nicht unbedingt darauf bestehen, diese Ertragsanteile mitzuberücksichtigen, ist doch keinerlei Rechtfertigung dafür erkennbar, nur einen ökonomisch und insgesamt tatsächlich nicht signifikanten Sektor gemeindlicher Erträge zu berücksichtigen. Umgekehrt waren von den Vorarlberger Gemeinden im Jahre 1979 zu verausgaben
an Landesumlage 94829126 S
für Sozialhilfe 89894866 S,
also sehr hohe Prozentanteile im Verhältnis zu den Gemeindeabgaben.
Das entscheidende an diesem Zustand ist nun, daß sich aus der gemeindeweisen Aufteilung (s. dazu Statistik Verbindungsstelle 1979 betreffend alle Gemeinden Österreichs inklusive Vorarlbergs) eindeutig ergibt, daß zwischen den berücksichtigten Steuersparten und den viel ertragreicheren, nämlich in Vorarlberg mehr als 62% erbringenden Steuersparten keinerlei signifikantes Verhältnis, keinerlei sichtbare Relation bzw. keinerlei Korrelation besteht, vielmehr ist die Relation der Beträge aus den einzelnen Einnahmen der Gemeinden jeweils völlig unterschiedlich und ohne jegliche erkennbare und nachweisbare Gesetzmäßigkeit. Die gegenwärtige Regelung basiert vielmehr auf einer rein zufälligen historischen Entwicklung, deren Voraussetzungen aber grundlegend verändert wurden. Auch gilt es schon hier, festzuhalten, daß niemand, auch nicht die Wirtschaftswissenschaften etwa der Ansicht wären, die - willkürlich herausgegriffenen - Sparten der Gemeindeerträge zur Berechnung deren Finanzkraft seien in spezifischer Weise für die wirtschaftliche Leitsungskraft überhaupt signifikant. Vielmehr ist das wahre Gegenteil der Fall.
Die Berücksichtigung der Grundsteuer A als maßgeblich bedeutet die Akzeptierung eines Markenkennzeichens besonderer Wirtschaftsschwäche einer Gemeinde, was sich allein aus der global gesehen als Bagatelle zu bezeichnenden Summe von 3820582 S (!) Gesamteinnahmen in ganz Vorarlberg ergibt.
B. Verfassungsrechtlicher Maßstab.
Die im Rahmen der vorliegenden Klage präjudiziellen Rechtsvorschriften sind anhand des durch Art 7 Abs 1 B-VG und durch Art 2 des Staatsgrundgesetzes von 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitssatzes zu messen, der auch und gerade für die Gesetzgebung gilt (VfSlg. 1451, 2645, 2770 uva). Darüber hinaus sind für den gegebenen Zusammenhang aber auch § 4 des F-VG 1948 bezüglich der Landesumlage sowie das österreichische Gemeindeverfassungsrecht von Bedeutung.
§4 des F-VG 1948 ist als die für die Verteilung der Abgabenerträge maßgeblichste finanzverfassungsgesetzliche Regelung anzusehen. Nach dieser Verfassungsbestimmung hat die in den §§2 und 3 leg. cit. vorgesehene Regelung in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Da die Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung in Vorarlberg im wesentlichen auf alle Gemeinden gleich erfolgt, hat auch die Verteilung der Abgabenerträge auf diese Gemeinden gleich zu erfolgen. Deshalb ist die genannte Verfassungsbestimmung als eine den Gleichheitssatz spezialisierende und diesen verstärkende Verfassungsnorm für die Finanzverfassung zu betrachten. Das österreichische Gemeindeverfassungsrecht ist ebenso gekennzeichnet durch die grundsätzliche Gleichstellung aller Gemeinden und den Umstand, daß ihnen insgesamt gleiche Aufgaben übertragen sind. Lehre und höchstgerichtliche Rechtsprechung haben dies entsprechend berücksichtigt und sprechen von der abstrakten Einheitsgemeinde als jenem Typus der österreichischen Gemeinde, der der österreichischen Verfassungsordnung zugrundeliegt (s. Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, Linz 1971, 68 ff u passim; Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechtes, Wien-New York 1972, 191 ff; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 4. Auflage, Wien 1982, 243 ff; Klecatsky - Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 518 f, 533 ff). Diese grundsätzliche verfassungsrechtliche Gleichstellung aller österreichischen Gemeinden erheischt, daß der Gleichheitssatz verstärkt und strenger zur Anwendung gelangt als bei Bedachtnahme auf die eingangs zitierten Grundrechtsverbürgungen allein. An differenzierende, also ungleiche Regelungen ist danach ein besonders strenger Maßstab hinsichtlich ihrer Zulässigkeit anzulegen. Dies gebietet darüber hinaus auch die verfassungsgesetzlich garantierte Selbstverwaltung der Gemeinden, weil sich daraus auch die verfassungsrechtliche Pflicht zu entsprechender finanzieller Dotierung ableitet.
Diese Notwendigkeit der besonders strikten Anwendung des Gleichheissatzes ist vor allem auch durch jene Rechtsprechung geboten, wonach es einen selbstverständlichen Auslegungsgrundsatz darstellt, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden (VfSlg. 2546, 2688, aber auch 7717; VwSlgNF. 3086 F; 6035 A, , 789/63, , 1232/78).
C. Gundsätzliches zur Bedeutung des Gleichheitssatzes für den vorliegenden Fall.
Angesichts dieser eindeutigen Verfassungsrechtslage können ungleiche Regelungen des einfachen Gesetzgebers nur dann Bestand haben, wenn sie sich im einzelnen eindeutig und nachweislich belegbar auf Unterschiede im Tatsächlichen berufen können. Insbesonders in einem so detaillierten, technisierten, feinmaschigen und letztlich in gewisser Weise auch professionellen Normensystem wie es das österreichische Finanzausgleichswesen darstellt, könnte ein plötzliches und punktuelles Zurückgreifen auf allfällige 'Erfahrungen des täglichen Lebens' (s. VfSlg. 3568, 4154, 5098, 5485, 6260, 6401, 6419, 6471, 7891 aber auch VfSlg. 7996, 8352) nicht hinreichen, die Sachlichkeit der Regelung zu erweisen. Vor kurzem wurde zutreffend darauf hingewiesen (s. dazu das zum 8. Österreichischen Juristentag erstattete Gutachten von Morscher, Das Abgabenrecht als Lenkungsinstrument der Gesellschaft und Wirtschaft und seine Schranken in den Grundrechen, 87), daß die sogenannten 'Erfahrungen des täglichen Lebens' häufig nichts anderes sind als permanent wiederholte, aber durch nichts belegte Vorurteile. Auch wenn man die Kraft des Wortes und darüber hinaus des Geistes insgesamt hoch veranschlagt, können durch solche bloße Worte nachweisliche Fakten nicht verändert, sondern höchstens zu Unrecht verfremdet und übergangen werden.
Auch muß mit allem Nachdruck hervorgehoben werden, daß es an sich nicht Sache der klagenden Marktgemeinde L sein kann, im einzelnen und detailliert den schlüssigen Nachweis der Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Finanzkraftregelung zu erbringen; dennoch wird sie im folgenden alles wesentliche vorliegende Material vortragen. Zutreffenderweise ist es aber Sache der den Landesgesetzgeber vor dem VfGH vertretenden Landesregierung, den - wie hier vorweggenommen werden kann, völlig unmöglichen - Nachweis zu erbringen, daß die gegenwärtigen Finanzkraftregelungen mit ihrer völlig ungleichen Berücksichtigung der Gemeindeeinnahmen in tatsächlichen Unterschieden ihre Rechtfertigung auch tatsächlich findet (und nicht nur vage finden könnte).
Ferner ist von Bedeutung, daß für den Bereich des Finanzwesens - wie auch die Hinweise auf die zur Verfügung stehenden, aufeinander abgestellten Systeme der Finanzstatistiken ebenso wie der geradezu ungehemmte Einsatz von EDV und ADV schlagend beweisen - Aspekte der Verwaltungsökonomie eine Typisierung, Pauschalierung oder sonstige Vereinfachung in der hier vorgenommenen grobschlächtigsten Weise keineswegs fordern (vgl. VfSlg. 4409, 4930, 4958, 5022, 5160 ua; vgl. zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Grenzen Morscher, Das Abgabenrecht als Lenkungsinstrument, 83 ff; Kirchhof, Der Verfassungsauftrag zum Länderfinanzausgleich als Ergänzung fehlender und als Garant vorhandener Finanzautonomie, Köln 1982, 52 f u passim), da alle relevanten Daten nicht nur auf Knopfdruck zur Verfügung stehen und über beliebige Verknüpfung jeder noch so komplizierte Rechenvorgang in Sekundenschnelle abgeschlossen ist, sondern jeder Volksschüler auf Grund der veröffentlichten Daten alle diese Rechenvorgänge leicht selbst vornehmen kann. Abgesehen davon, daß für eine genaue Berechnung überhaupt kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand erforderlich wäre, zeigt ein Durchgehen der 2301 im Jahre 1979 bestandenen österreichischen Gemeinden, insbesonders aber auch der 96 Vorarlberger Gemeinden (etwa anhand der Statistik Verbindungsstelle 1979), daß weder bei nach Bewohnern gemessen großen, noch mittleren noch kleinen, noch all diesen Gemeinden irgendein einheitliches, überhaupt typisierbares Element bei der Unterscheidung der einzelnen Steuereinnahmen besteht. Hier spricht die Statistik ganz ausnahmsweise eine ganz eindeutige Sprache für die Willkürlichkeit der Regelung, nur bestimmte Steuern der Finanzkraftberechnung zugrunde zu legen. Auch hat der VfGH im Erk. , G27/82, zutreffend erkannt, daß die Praktikabilität einer Regelung dort ihre Grenzen findet, wo anderen Überlegungen größeres Gewicht beizumessen ist als verwaltungsökonomischen Erwägungen. Auch ist zu berücksichtigen, daß Prüfungsmaßstab im Gesetzesprüfungsverfahren immer die Verfassungsordnung als solche ist; es geht dabei nicht darum, ob die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreift, was vorliegendenfalls ohne Zweifel auch zutrifft, sondern darum, ob sie gegen verfassungsgesetzliche Normen verstößt (VfSlg. 5921, 7720). Darüber hinaus müßte die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht einmal im Anlaßfall verwirklicht werden (VfSlg. 8533) und es müssen die Umstände, die diese Regelung verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlaßfall keine Rolle gespielt haben (VfSlg. 8009, 8806, , G35, 36/81, G83, 84/81). Zwar wird vorliegendenfalls durch die geltende Rechtslage durchaus auch in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Klägerin eingegriffen. Unabhängig davon ist aber bei der Gesetzesprüfung nicht nur auf ihre Lage Bedacht zu nehmen, sondern auf die Situation der Gemeinden in ganz Vorarlberg.
Umgekehrt handelt es sich bei der Situation der Klägerin nicht um einen 'atypischen Härtefall', der sich bei jeder Abgrenzung zwangsläufig ergeben müßte (s. zu deren Zulässigkeit VfSlg. 3568, 3862, 3714, 3749, 4154, 4925, 5098, 5958, 6260, 6401, 6419, 6471, 7012, 7471, 7996, 8352, 8457, 8871 uva; ferner Klecatsky - Morscher,
Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 90 ff; Morscher, Das Abgabenrecht als Lenkungsinstrument 93; vgl. aber auch Kirchhof, Der Verfassungsauftrag zum Länderfinanzausgleich als Ergänzung fehlender und als Garant vorhandener Finanzautonomie, 52 f). Alle Statistiken zeigen, daß es einen 'Regelfall' für die Gliederung der gemeindlichen Einnahmen aus Steuern nicht gibt, sondern keinerlei Gesetzmäßigkeiten erkennbar sind und somit für die völlig unterschiedliche Bewertung eines Steuerschillings gegenüber einem anderen Steuerschilling keinerlei sachliche Rechtfertigung gefunden werden kann.
D. Zur Verfassungswidrigkeit im einzelnen.
Der Klägerin ist selbstverständlich bekannt, daß es nach der Rechtsprechung des VfGH dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt ist, verschiedenste poitische Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen und daß der VfGH die 'Richtigkeit' solcher Maßnahmen nicht überprüft (s. VfSlg. 3766, 4973, 5267, 5268, 5862, 6030, 6255, 6929, 7010, 7559, 7996, 8012 uva; beachte ferner Klecatsky - Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 91 f; Morscher, Das Abgabenrecht als Lenkungsinstrument, 98 ff). Insoferne bestehen selbstverständlich grundsätzlich keinerlei Bedenken dagegen, daß der Landesgesetzgeber in den präjudiziellen Regelungen eine Lastenverteilung nach der Finanzkraft vornimmt. Nach der genannten Rechtsprechung des VfGH sind aber in jedem Falle Exzesse völlig unzulässig und völlig ungeeignete Lösungen ebenso (vgl. Morscher, Das Abgabenrecht als Lenkungsinstrument, 94 f, 104 ff). Solche Lösungen liegen hier vor, weil ohne jede sachliche Begründung der Finanzkraftberechnung nur ein minderbedeutender Teil der Gemeindeeinnahmen zugrunde gelegt wird, hingegen bedeutsame und signifikante Einnahmen für die Wirtschaftsstärke einer Gemeinde wie die Getränkesteuer und die Lohnsummensteuer überhaupt nicht berücksichtigt werden. Bezüglich der Lohnsummensteuer ist auch die Anfragenbeantwortung des Bundesministers für Finanzen, 1876/AB, II-4101 BlgNR 15 GP vom beachtlich, wo es ausdrücklich heißt:
'Zur Darstellung der in diesem Zusammenhang zur Diskussion stehenden Größen ist darauf hinzuweisen, daß das Gesamtaufkommen an Lohnsummensteuer im Jahre 1979 bei rd. 4,75 Mrd. S (davon rd. 1,5 Mrd. S allein in Wien), 1980 bei rd. 5,2 Mrd. S und 1981 bei rd. 5,35 Mrd. S gelegen ist. Der jährliche Zuwachs am Aufkommen beträgt jeweils rd. 7%. Das Aufkommen an Lohnsummensteuer stellt etwa 25% der gesamten Landes- und Gemeindeabgaben dar. Daraus ist zu ersehen, daß es sich hier um eine Abgabe handelt, die für die Gemeinden von der Größenordnung her von besonderer Bedeutung ist, auf die die Gemeinden jedenfalls nicht ohne finanzielle Abgeltung verzichten könnten.'
Die oben beschriebenen Differenzierungen könnten etwa damit begründet werden, daß bestimmte Einnahmen für die Wirtschaftskraft im allgemeinen und die Finanzkraft im speziellen von besonderer Signifikanz und Bedeutung seien. Dies wird aber zu Recht von niemandem, weder im Bereiche der Politik oder gar der Wirtschaftswissenschaften vertreten. Abgesehen von der Frage, ob es zu einer Zeit, in welcher erhebliche Arbeitsplatzprobleme bestehen, zweckmäßig ist, eine Arbeitsplatzsteuer (in Form der Lohnsummensteuer) einzuheben, ist es gerade die Höhe der Lohnsummensteuer, die in besonderer Weise eben diese Finanz- und Wirtschaftskraft kennzeichnet. Gleicherweise ist es die ungetrübte und offenkundig durch nichts trübbare Trinkfreudigkeit der österreichischen Bevölkerung einerseits und der Umstand andererseits, daß der Fremdenverkehr eine Säule der österreichischen Wirtschaft darstellt, der die Getränkeabgabe zu einem besonderen Kennzeichen der Finanzkraft werden läßt, dies alles insbesonders auch in bezug auf Vorarlberg. Gerade diese wichtigen Bereiche finden aber bei der Finanzkraftberechnung keinerlei Beachtung. Die Klägerin ist an sich der Meinung, daß, wie ganz allgemein das Prinzip gelten muß, daß jeder Schilling gleich viel wert ist und hier uneingeschränkt das Schilling-Ist-Gleich-Schilling-Prinzpip gilt. Die bestehende Regelung verstößt in exzessiver Weise dagegen, ohne daß eine sachliche Rechtfertigung auch nur im Ansatz vorläge. Ist man aber der Meinung, bestimmte Gemeindesteuern seien besonderes Kennzeichen einer besonderen Wirtschafts- und/oder Finanzkraft kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dies keinesfalls für die Grundsteuern - weder für die Grundsteuer B noch gar für die Grundsteuer A - gilt, kaum für die Gewerbesteuer, jedenfalls aber für die Lohnsummensteuer und die Getränkesteuer. Aus dieser Sicht erweist sich die geltende Regelung kontrafunktional und in jeder Hinsicht verfehlt, indem sie aus ihrer eigenen Zielsetzung heraus offenkundig gerade die falschen Gemeindeeinnahmen der Finanzkraftberechnung zugrundelegt. Es handelt sich dabei nicht nur um eine Regelung, deren Richtigkeit vom VfGH nur in extenso zu prüfen wäre, sondern um eine in sich verfassungswidrige Lösung.
Die Ursache dieses Umstandes ist durch die Bedachtnahme auf die historische Entwicklung des Finanzausgleichswesens in Österreich, das die präjudiziellen Landesregelungen zum Vorbild nahmen, leicht rekonstruierbar (s. dazu die Ausführungen in der Klage zu A6/82).
Nun ist aber entscheidend, daß - unabhängig davon, ob jemals die Finanzkraftregelung überhaupt verfassungskonform war - nach der durchaus zutreffenden Rechtsprechung des VfGH die Verfassungsmäßigkeit einer Norm in jedem Zeitpunkt, also nicht etwa nur im Zeitpunkt ihres Entstehens gegeben sein muß (VfSlg. 3723, 3810, 5022, 5854, 6770, 7330, 7394, 8004, 8574 ua) und daß dieser Grundsatz insbesoders für den Gleichheitssatz gilt (VfSlg. 3754, 3822, 5169). Auch kann sich danach der Maßstab für die Sachbezogenheit einer Regelung im Laufe der Zeit ändern und es kann die Nichtanpassung einer Regelung zu ihrer Verfassungwidrigkeit führen (VfSlg. 5854, 7844, 7974, wohl auch WI-9/79; vgl. auch Morscher, Das Abgabenrecht als Lenkungsinstrument, 47 ff). Hisorische Gesichtspunkte können demnach keineswegs die geltende Regelung rechtfertigen, vielmehr beweisen sie die Unsachlichkeit derselben.
Der Umstand, daß auch in der Bundesrepublik Deutschland (s. dazu die neulich erschienene, umfassende Studie von Kirchhof, Der Verfassungsauftrag zum Länderfinanzausgleich als Ergänzung fehlender und als Garant vorhandener Finanzautonomie, insbesonders auch die 'Ergebnisse' 126 ff) sowie in der Schweiz (s. dazu Kesselring, Kommunaler Finanzausgleich und Regionalpolitik, Diessenhofen/Schweiz 1979) gleiche Verfassungsprobleme bestehen, darf keineswegs dazu führen, daß sie unter den Tisch gekehrt werden, vielmehr scheint eine verfassungsrechtlich einwandfreie Lösung umso dringlicher geboten.
Die Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften bestätigen im übrigen eindeutig die Verfassungswidrigkeit der geltenden Finanzkraftregelungen. Zwar können Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften ohne Zweifel niemals Wertentscheidungen des Gesetzgebers ersetzen (s. insbesonders Antoniolli, Finanzverwaltung und Rechtsstaat, in: FS Huber, Bern 1961, 9 ff, insbesonders 16; Morscher, Das Abgabenrecht als Lenkungsinstrument, 19 ff). Auch der VfGH hat dies in VfSlg. 5862 zutreffend zum Ausdruck gebracht. Er hat aber genauso zutreffend hinzugefügt, daß die Ordnungsgedanken der Finanzwissenschaft durchaus bei einer Gesetzesprüfung zu beachten sein werden. Gantner - Theurl, 'Finanzkraft' und 'Finanzbedarf', Das öffentliche Haushaltswesen in Österreich 1977, 1 ff (s. dazu auch Theurl, Die Finanzkraft der Tiroler Gemeinden, SoWi Diplomarbeit Innsbruck 1976; ferner Huber, Nochmals: 'Finanzkraft' und 'Finanzbedarf', Das öffentliche Haushaltswesen in Österreich 1977, 145 ff; ferner Gantner - Theurl, ebenda 148 ff; Gantner, Überlegungen zu den Begriffen 'Finanzkraft' und 'Finanzbedarf' im FAG 1973: Kritik und Reformansätze, in: Matzner (Hg), Öffentliche Aufgaben und Finanzausgleich, Wien 1977, 316 ff; derselbe, Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel als Problem der Länder und Gemeinden, Wien 1978, 49 ff u passim) kritisieren insbesonders die Unvollständigkeit der Verwendung des Begriffs Finanzkraft im FAG 1973 - völlig gleiches gilt für die analogen präjudiziellen Regelungen dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens - und den Umstand, daß dieser Begriff nicht das mißt, was er eigentlich messen sollte (s. Gantner - Theurl, aaO 2). Dabei handelt es sich nicht nur um einen wissenschaftlich fundierte Begriffskritik, sondern um eine, die die Sache als solche betrifft. Sie weisen demnach zu Recht darauf hin, daß in der Definition des § 10 Abs 4 FAG 1973 - gleiches gilt für die präjudiziellen Regelungen - 'nur ganz bestimmte Steuern herangezogen, aber so wichtige Gemeindesteuern wie die Lohnsummensteuer und die Getränkesteuer beiseite gelassen (werden), von den übrigen Gemeindeeinnahmen ganz zu schweigen ... Diese einseitige Bevorzugung bzw. grobe Benachteiligung einzelner Gemeinden ist der Haupteinwand, der gegen den FK-Begriff des FAG vorgebracht werden muß.
Nicht nur der Umstand, daß ein Gutteil der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde bei der Ermittlung der Finanzkraft überhaupt außer acht gelassen wird, auch die Zusammensetzung derjenigen Einnahmen, die für den FK-Begriff im FAG ausgewählt wurden, bietet Anlaß für Kritik.
Bekannt ist die Konjunkturanfälligkeit der Gewerbesteuer. Der Umstand, daß der Bedarfsausgleich auf der FK des Vorjahres aufbaut, läßt Gemeinden mit schrumpfendem Gewerbesteueraufkommen im laufenden Jahr von mehreren Seiten in die Klemme kommen: Zu den Ausfällen der Gewerbesteuer kommt noch ein fehlender oder der Situation der Gemeinden nicht entsprechender Bedarfsausgleich und eine erhöhte Landesumlage. So ist auch aus dem Flexibilitätsgesichtspunkt heraus der FK-Begriff des FAG völlig unbefriedigend ...' (aaO 5 f).
Schließlich zeigen ihre Varianten der Finanzkraftberechung (aaO 11 ff), zu welchen Verzerrungen und sachlich ungerechtfertigten Ungleichheiten die bestehende Regelung führt. Zu dieser Alternativen-Berechnung werden aber nicht unzulässige Wertungen seitens der Wissenschaft vorgenommen, sondern nur deutlich gezeigt, in welch tiefgreifender Weise die gegenwärtige Finanzkraftregelung an den Tatsachen vorbeigeht, sie ignoriert und deshalb wegen krasser Ungleichheit verfassungswidrig erscheint.
Gleicherweise findet auch Thöni, Finanzierungsprobleme der Gemeinden, Wien 1977, 83 ff, an den geltenden Regelungen nur Kritikwürdiges. Derselbe, Finanzierungsprobleme der Gemeinden, Das öffentliche Haushaltswesen in Österreich 1980, 181 ff (186) meint im übrigen, der Finanzkraft- und Finanzbedarf-Ausgleich habe auf Grund der praktischen Handhabung jede Zielorientierung verloren und erörtert die völlige Einseitigkeit und Unvollständigkeit der Regelung. Auch Hanselitsch, Die Stellung der Gemeinden im österreichischen Finanzausgleich, ÖGZ 1978, 160 ff (164 f) übt - obwohl jeweils unmittelbar in die Finanzausgleichsverhandlungen eingebunden - Kritik an der Finanzkraftregelung des dem FAG 1979 analogen FAG 1973, weil sie keinen 'vollständigen Ausdruck der tatsächlichen finanziellen Leistungskraft der Gemeinden' sei und führt dies (aaO 165) auch näher aus. Gleiches gilt auch für Smekal, Finanzausgleich - Föderalismus - Gemeindeautonomie, Österreichisches Jahrbuch für Politik 78, Wien 1979, 371 ff 386 f) sowie insbesonders für Natter, Die ökonomischen Auswirkungen der Reform des österreichischen Fürsorgewesens aus der Sicht der Gemeinden - dargestellt am Beispiel der Gemeinden Vorarlbergs, SoWi Diss Innsbruck 1980, 120 ff u passim.
Insgesamt ergibt sich aus den empirischen Daten, daß im Jahre 1979 in Vorarlberg Lasten von fast 95 Mio als Landesumlage und ein Teil der fast 90 Mio Sozialhilfekosten nach dem für verfassungswidrig erachteten Modus auf die Gemeinden verteilt wurden; für 1983 sind dafür fast 146 Mio S präliminiert! Dabei handelt es sich nicht um zu vernachlässigende Lasten, die nach völlig unsachlichen Kriterien auf die Gemeinden verteilt werden."
Abschließend werden Kosten verzeichnet.
3. Die Ausführungen in der Klage zu A19/84 stimmen - größtenteils wörtlich - mit den Ausführungen in der Klage zu A4/83 überein.
II. Das Land Vbg. als beklagte Partei erstattete Gegenschriften.
1. In der Gegenschrift zu A4/83 ist einleitend (unter Z 1) festgehalten, daß die ordnungsgemäße Ermittlung der Aufteilung der Sozialhilfekosten und der Landesumlage nach den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen (SHG und LUmlG) von der Klägerin nicht bestritten worden sei. Die Klägerin habe die Sozialhilfekosten willkürlich zu ihren Gunsten aufgrund des ihr nach der Bevölkerung (Vokszahl laut Volkszählungsergebnis) zukommenden Anteiles ermittelt. Auch der von der Klägerin zu übernehmende Anteil an der Landesumlage sei von dieser willkürlich ausgehend von der Summe der ungekürzten Ertragsanteile ermittelt worden. Es handle sich daher beim Klagebegehren um willkürliche vermögensrechtliche Ansprüche, die einschießlich der geltend gemachten Zinsen nicht anerkannt werden könnten.
Zur Frage der Klagslegitimation der Klägerin wird (unter Z 2) ausgeführt, daß eine Klage nach Art 137 B-VG nicht zulässig sei, sondern nur eine Beschwerde nach Art 144 B-VG.
Die Vorschreibung der Beitragsanteile der Gemeinden an den Sozialhilfekosten nach § 14 Abs 3 und 4 SHG erfolge durch Bescheid (Hinweis auf VfSlg. 9520/1982 ua). Sämtliche Bescheide über die Vorschreibungen der Vorschüsse für den Zeitraum vom bis seien bereits rechtskräftig geworden. Laut § 16 Abs 1 SHG habe im Streitfall die Schiedskommission für Sozialhilfekosten zu entscheiden. Für eine Beschwerde nach Art 144 B-VG sei Voraussetzung die Erschöpfung des Instanzenzuges, auch wenn die Partei der Ansicht sei, daß die gesetzliche Errichtung einer übergeordneten Behörde verfassungswidrig sei.
Auch die Schreiben, mit denen den Gemeinden monatlich die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Ertragsanteile und der Landesumlage mitgeteilt werde, seien Bescheide, die sämtliche bereits in Rechtskraft erwachsen seien.
Zu der von der Klägerin behaupteten Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die Berechnung der Finanzkraft in § 14 Abs 4 SHG und § 2 Abs 2 LUmlG wird (unter Z 3) ausgeführt:
"a) Bei einer historischen Betrachtung dieser Berechnungsart für die Finanzkraft kann deutlich festgestellt werden, daß diese Berechungsart für die Finanzkraft nur eine von sehr vielen Verteilungsmethoden im komplexen System des kommunalen Finanzausgleiches darstellt und daß daher nicht eine einzige Detailregelung für sich isoliert bezüglich des Gleichheitsgrundsatzes überprüft werden kann, sondern daß eine solche Überprüfung nur im Rahmen aller den kommunalen Finanzausgleich betreffenden Bestimmungen möglich ist. Nur bei einer solchen Prüfung kann festgestellt werden, ob der betreffende Gesetzgeber seinen rechts(finanz)politischen Gestaltungsfreiraum überschritten hat.
Bis zum Jahre 1959 wurde die Landesumlage jeweils nur in der betreffenden Höhe von den ungekürzten Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben abgezogen (letztmalig mit Verordnung LGBl. Nr. 31/1958). Mit Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 14/1959, (auf Gesetzesstufe mit der 1. Landesumlagegesetznovelle, LGBl. Nr. 3/1960) wurde die Landesumlage erstmalig nach dem angefochtenen Finanzkraftschlüssel auf die Gemeinden verumlagt. Dieser Finanzkraftschlüssel entspricht wörtlich jenem in § 6 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97/1959.
Laut § 2 des Bezirksfürsorgeverbands-Umlage-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1952, wurden bei der Ermittlung der Finanzkraft neben der Grund- und Gewerbesteuer auch 75 vH der ungekürzten Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben berücksichtigt. Erstmalig mit der 1. Bezirksfürsorgeverbands-Umlage-Gesetznovelle, LGBl. Nr. 1/1961, wurde auch für diesen Bereich der angefochtene Finanzkraftschlüssel eingeführt. Der Grund für die beinahe gleichzeitige Abänderung dieser beiden Finanzkraftschlüssel geht besonders deutlich aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur 1. Landesumlagegesetznovelle (2. Beilage im Jahre 1959 zu den stenografischen Sitzungsberichten des XIX. Vorarlberger Landtages) und den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur 1. Bezirksfürsorgeverband-Umlage-Gesetznovelle (12. Beilage im Jahre 1960 zu den stenografischen Sitzungsberichten des XIX. Vorarlberger Landtages) hervor. Das mit in Kraft getretene Finanzausgleichsgesetz 1959 brachte durch eine Veränderung der Aufteilung der Erträge aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (insbesondere bei der veranlagten Einkommensteuer, der Kapitalertragsteuer, der Biersteuer, der Weinsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer) für die Gemeinden Vorarlbergs einen Steuermehrertrag von ca. 10 Mio S. Diese Mittel kamen aber laut Erfahrungen größtenteils nicht den finanzschwachen, sondern den finanzstarken Gemeinden zugute. Etwa die Hälfte der Vorarlberger Gemeinden erhielt nämlich trotz des erwähnten Gesamtmehrertrages auf Grund der neuen Regelung weniger als bisher. Die Ursache hiefür war darin zu finden, daß der Hebesatz für die Bundesgewerbesteuer mit 120 vH (§2 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 1959) und der Hebesatz für die Gemeindegewerbesteuer mit 180 vH (§10 Abs 1 litb Finanzausgleichsgesetz 1959) festgesetzt wurde. Obwohl der höchstmögliche Hebesatz für die Gemeindegewerbesteuer (§10 Abs 1 Finanzausgleichsgesetz 1956) bis zum 300 vH betragen hat, haben die Gemeinden Vorarlbergs bis zu diesem Zeitpunkt die Gewerbesteuer mit einem durchschnittlichen Hebesatz von 264 vH eingehoben. Da hiedurch der Ausgleich (insbesondere Anhebung des Anteiles an der veranlagten Einkommensteuer von 20 auf 30 vH zu Lasten des Bundes) für den Entfall an Einnahmen aus der Gewerbesteuer höher war als der tatsächliche Entfall an Gewerbesteuer, wirkten sich diese Mehreinnahmen gerade für die gewerbesteuerstarken und damit einseitig für die finanzstarken Gemeinden aus. Deshalb hat der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine Änderung der bisherigen Bestimmungen über die Landesumlage und die Bezirksfürsorgeverbandsumlage einen gerechten Ausgleich zwischen den finanzstarken und den finanzschwachen Gemeinden zu schaffen. Die auf den Ertragsanteilen beruhenden Gemeindeeinnahmen sind wesentlich ausgeglichener als die auf den Gemeindeabgaben beruhenden Einnahmen, da bei diesen die verschiedenen Wirtschaftsstrukturen der Gemeinden eine wesentlich größere Rolle spielen als bei den Einnahmen aus den nach verschiedenen Schlüsseln verteilten Ertragsanteilen ( Zl. A7/80-17). Man muß also die Bedeutung dieses Finanzkraftschlüssels im Gesamtrahmen aller finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen sehen und nicht für sich allein. Dieser Finanzkraftschlüssel ist das Ergebnis finanzpolitischer Überlegungen, bei denen der Landesgesetzgeber zwar an die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 gebunden ist, die ihm aber durch das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot nicht verwehrt sind, solange er sich im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen bewegt und keinen Exzeß begeht (VfSlg. 7010/1973, 7558/1975, 7864/1976). Der Landesgesetzgeber handelte bei der Festlegung dieses Finanzkraftschlüssels im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen, die - außer im Falle eines hier nicht vorliegenden Exzesses - nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen.
b) Dieser Finanzkraftschlüssel ist bis jetzt im Landesumlagegesetz beibehalten worden und wurde auch in das Sozialhilfegesetz übernommen. Die finanzpolitischen Überlegungen, die damals zu diesem Finanzkraftschlüssel führten, gelten auch heute noch, da sich die Aufteilung der Erträge aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§8 Abs 1 Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl. Nr. 673/1978 in der Fassung BGBl. Nr. 569/1981) und der Hebesatz für die Gemeindegewerbesteuer (§13 Abs 4 Z 2) nicht wesentlich geändert hat. Es ist also der angefochtene Finanzkraftschlüssel auch nicht zwischenzeitlich durch eine wesentliche Veränderung der Rahmenbedingungen verfassungswidrig geworden.
c) Auch als die Regierungsvorlage zum Sozialhilfegesetz zur Stellungnahme versandt wurde, hat der Vorarlberger Gemeindeverband nur gegen die Aufteilung Sozialhilfekosten im Verhältnis 75:25 (Gemeinden: Land) Einwendungen erhoben, aber nicht gegen die vorgesehene Ermittlung der Finanzkraft der Gemeinden. Der Gemeindeverband hat damals dieser Ermittlungsmethode zugestimmt (stenografische Sitzungsberichte des XXI. Vorarlberger Landtages zur 4. Sitzung im Jahre 1971, Seite 76 - 96). Bezüglich der Aufteilung der Sozialhilfekosten ist zu erwähnen, daß das Land den gesamten Personal- und Amtssachaufwand in Sozialhilfeangelegenheiten und auf Grund des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1973, allein die Kosten der Behindertenhilfe trägt. Es dürfte auch im Falle der Marktgemeinde L viel mehr der in den letzten Jahren erfolgte starke Anstieg der Sozialhilfekosten als der Finanzkraftschlüssel unmittelbar der tatsächliche Grund für die Verfassungsgerichtshofklage sein.
d) Die Heranziehung der Grund- und Gewerbesteuer zur Finanzkraftberechnung führt sehr wohl zu einem signifikanten Ergebnis im Verhältnis zu anderen Gemeindeeinnahmen. Berechnet man bespielsweise für das Jahr 1979 die Finanzkraft unter zusätzlicher Heranziehung der Ertragsanteile nach der Bevölkerung neben der Grund- und Gewerbesteuer, so sinkt zwar der prozentuelle Anteil der Marktgemeinde Landen Gesamtkosten für die Sozialhilfe von 10,61728 auf 7,38426, liegt aber dennoch wesentlich über dem prozentuellen Bevölkerungsanteil der Marktgemeinde L von 5,6134. Zum genau gleichen Ergebnis führt auch die Mitberücksichtigung der Ertragsanteile nach der Bevölkerung bei der Aufteilung der Landesumlage auf die einzelnen Gemeinden. Daraus ist ersichtlich, daß es sehr wesentlich von der Wirtschaftsstruktur(Finanzstärke)der Marktgemeinde L abhängt, daß ihr Anteil höher liegt als der Bevölkerungsanteil. Es wurden nicht willkürlich nur 2 Gemeindeeinnahmen vom Landesgesetzgeber herausgegriffen, die zu keinem sachadäquaten Ergebnis führen. Für die Landesumlage ist auch zu erwähnen, daß lediglich die Heranziehung der Grund- und Gewerbesteuer mit dem Entstehungsgrund der Landesumlage unmittelbar zusammenhängt. Bei der Aufteilung der Sozialhilfekosten ist zu berücksichtigen, daß es in jeder Gemeinde Grundbedürfnisse gibt (zB soziale Sicherheit der Gemeindebürger), die durch allgemeine Abgaben, wie die Grund- und Gewerbesteuer zu bedecken sind. Beispielsweise sind die Getränkesteuer, Gästetaxe, Fremdenverkehrsbeiträge u.a. eher für andere Gemeindeaufgaben, die besonders in Fremdenverkehrsgemeinden im Vordergrund stehen, gedacht. Es ist dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt, durch die Festlegung der jeweiligen Finanzkraftberechnung mittelbar eine gewisse Zuordnung der Gemeindeeinnahmen zu bestimmten Gemeindeaufgaben zu treffen. Diese finanzpolitische Überlegung war sicherlich bei der Festlegung der Finanzkraftberechnung für die Sozialhilfekosten auch vorhanden. Es kann daher als weitere Begründung für die Verfassungswidrigkeit dieser Finanzkraftberechnung nicht die vom Land Vorarlberg festgelegte Finanzkraftberechnung betreffend Bedarfszuweisungen für Beiträge der Patienten-Wohnsitzgemeinden zum Betriebsabgang 1975 der Vorarlberger öffentlichen Krankenhäuser, welche auch die Lohnsummensteuer und Getränkesteuer berücksichtigte, angeführt werden, da diese Finanzkraftberechnung einen anderen Bereich des interkommunalen Finanzausgleiches betraf und dort auf Grund der vorstehenden Überlegungen eine andere Finanzkraftberechnung zweckmäßig und sachadäquat war. Diese Bedarfszuweisungen gab es im übrigen nur im Jahre 1975 und 1976."
Anschließend werden (unter Z 4) Vergleiche mit der Finanzkraftberechnung in anderen Bundesländern angestellt, wird darauf hingewiesen (unter Z 5), daß die Klägerin bei ihren Berechnungen verschiedene nachträgliche Korrekturen nicht berücksichtigt habe, und schließlich dargelegt (unter Z 6), daß die Klägerin auch bei Anwendung aller nur denkbaren Finanzkraftschlüssel immer im Spitzenfeld der finanzstärksten Gemeinden Vorarlbergs liege.
Es wird der Antrag gestellt, das Klagebegehren kostenpflichtig wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen oder allenfalls als unbegründet abzuweisen.
2. Die Gegenschrift zu A19/84 stimmt mit jener zu A4/83 - größtenteils wörtlich - überein, es werden lediglich bei ziffernmäßigen Berechnungen die Verhältnisse in den jeweils anderen Zeiträumen berücksichtigt.
III. Der VfGH hat die zu A4/83 und A19/84 geführten Rechtsstreite gemäß §§187 und 404 ZPO (§35 VerfGG 1953) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Zu den Prozeßvoraussetzungen:
1. Die beiden Klagebegehren machen vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Finanzausgleich geltend:
bezüglich der Ansprüche nach dem Landesumlagegesetz - LUmlG Vbg. LGBl. 6/1952 idF 3/1960 und 29/1967 s. hiezu § 3 Abs 2 F-VG 1948 iVm. der Verfassungsbestimmung des § 21 Finanzausgleichsgesetz 1967 BGBl. 2/1967 und § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1979 BGBl. 673/1978,
bezüglich der Ansprüche nach dem Sozialhilfegesetz SHG Vbg. LGBl. 26/1971 s. hiezu § 2 F-VG 1948.
a) Die vom Land von den Gemeinden eingehobene Landesumlage wird alljährlich durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt (§2 Abs 1 LUmlG); sie wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten (§3 Abs 1); die endgültige Abrechnung erfolgt anläßlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes (§3 Abs 2).
Ansprüche der Gemeinden an das Land aus den Bestimmungen des LUmlG sind nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft noch sich deren Zuständigkeit aus § 1 JN herleiten läßt. Der Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft; die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten bedarf nämlich einer gesetzlichen Vorschrift oder muß auf ein Gesetz zurückgeführt werden können (VfSlg. 158/1922, 3994/1961, 5698/1968). Bei den in § 3 LUmlG geregelten Vorgängen handelt es sich nicht um bescheidmäßige Erledigungen, sondern um technische Vorgänge, ähnlich denen bei Überweisung und Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach den Vorschriften des § 11 FAG 1979. (Vgl. auch die allgemeinen Ausführungen über die Prozeßvoraussetzungen in den vermögensrechtliche Ansprüche der Gemeinde aus dem Finanzausgleich betreffenden Erk. VfSlg. 9280/1981 und 9281/1981.)
Die gegen das Land Vbg. gerichteten Klagen sind daher, insoweit sie Beiträge nach dem LUmlG betreffen, zulässig.
b) Nach § 14 Abs 4 SHG haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe zu leisten und "auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen". Nach § 16 Abs 1 hat über den Kostenersatz zwischen Land und Gemeinden sowie über die Leistung der Beiträge im Streitfall die Schiedskommission für Sozialhilfekosten zu entscheiden. Gemäß § 16 Abs 2 und 3 SHG entspricht die Schiedskommission dem Typus der Kollegialbehörden nach Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG. Gemäß § 16 Abs 4 SHG gelten für das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Ansprüche der Gemeinden an das Land aus den Bestimmungen des SHG sind somit durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, sodaß die Zuständigkeit des VfGH nahc Art 137 B-VG nicht gegeben ist.
Die Klagen sind daher, insoweit als sie Beiträge nach dem SHG betreffen, als unzulässig zurückzuweisen.
c) Der VfGH hat sich meritorisch somit nur mit den Klagebegehren bezüglich der Ansprüche aus dem LUmlG zu befassen.
Zur Sache:
2. Der für die Regelung der Landesumlage (das ist die Umlegung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes der Länder auf die Gemeinden, bzw. seit eine "Umlage" auch ohne Zutreffen dieser Voraussetzungen) zuständige Landesgesetzgeber ist insofern beschränkt, als das Höchstausmaß der Landesumlage durch Bundesgesetz festgesetzt werden kann (§3 Abs 2 F-VG 1948, § 21 Abs 1 Finanzausgleichsgesetz 1967 BGBl. 2/1967). In dem von den Klagebegehren erfaßten Zeitraum ( bis ) hat § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1979 - FAG 1979 BGBl. 673/1978 bestimmt, daß die Landesumlage 10,5 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (aus dem hier eingefügten Zitat des § 10 Abs 1 erster Satz FAG ergibt sich, daß damit die auf die Gesamtheit der Gemeiden jedes Landes entfallenden Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankenabgabe gemeint sind) nicht übersteigen darf.
Die Landesumlage wird in allen Ländern (gemäß eigener Landesumlagegesetze, in Sbg. gemäß dem jeweiligen Landeshaushaltsgesetz) auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft aufgeteilt. Dabei wird die Finanzkraft nur in NÖ und Vbg. eigens geregelt: und zwar werden in NÖ zusätzlich zu den auch in § 10 Abs 4 FAG 1979 herangezogenen Abgaben noch 50 vH des jeder Gemeinde nach den finanzausgleichsgesetzlichen Bestimmungen zukommenden Anteiles an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbezogen; die Regelung in Vbg. entspricht im wesentlichen jener des § 10 Abs 4 FAG 1979, von der hiernach ermittelten Finanzkraft wird lediglich insofern abgewichen, als bei der Grundsteuer von den Grundstücken, wenn nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften ein Mindestbetrag maßgebend ist, der einfache Mindestbetrag zugrundezulegen ist, und als bei der Gewerbesteuer nicht ein Hebesatz von 125 vH, sondern von 150 vH anzunehmen ist. In den anderen Ländern wird bezüglich der Finanzkraft auf die finanzausgleichsgesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
3. Die Klägerin hält die Bestimmungen des § 2 Abs 2 LUmlG über die Ermittlung der Finanzkraft der Gemeinden aus den gleichen Gründen für verfassungswidrig, aus denen sie (in der Klage A6/82) die Verfassungswidrigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen des § 10 Abs 4 FAG 1979 für gegeben hält. Sie verweist auf die Ausführungen in dieser Klage und übernimmt die darin vorgetragenen Argumente - diese weitgehend wiederholend - ausdrücklich uneingeschränkt, bezieht sich jedoch in den detaillierten Ausführungen zu den Bestimmungen des LUmlG (verbunden mit den hier nicht zu behandelnden Ausführungen zum SHG), dem Gegenstand der Darlegungen entsprechend, auf die Gemeinden des Landes Vbg.
a) Die Klägerin legt dar, daß mit dem Wegfall der bekämpften Bestimmungen, nämlich des § 2 Abs 2 LUmlG, (deren Beseitigung sie zur Beseitigung des von ihr als verfassungswidrig erachteten Zustandes für notwendig hält), für den ihrer Meinung nach zentralen Begriff der Finanzkraft "weder hier noch in anderen Zusammenhängen gesetzliche Anordnungen bestehen", und stellt an den Inhalt des Begriffes der Finanzkraft Anforderungen, die nur darauf zurückgeführt werden können, daß sie die konkrete Regelung an einem offenbar vorgegebenen - weil ihrer eigenen Auffassung nach gesetzlich normierten - Inhalt des Begriffes der Finanzkraft mißt.
Zu den diesbezüglichen Darlegungen genügt es, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen des VfGH im Erk. A6/82, A18/84 vom heutigen Tage unter Punkt III.4. hinzuweisen.
b) Die beiden inhaltlich im wesentlichen übereinstimmenden Umschreibungen des Finanzkraft-Begriffes in § 10 Abs 4 FAG 1979 und in § 2 Abs 2 LUmlG stehen in einem rechtlich jeweils anderen Zusammenhang:
der bundesrechtlich im FAG 1979 geregelte Finanzkraftbegriff steht in einem Zusammenhang mit der Ermittlung der den Gemeinden gebührenden Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der landesrechtlich im LUmlG geregelte Begriff dagegen steht iZm. der Regelung der von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Anteile an der Landesumlage.
Die sachliche Rechtfertigung der Begriffsumschreibung ist nun unter dem Gesichtspunkt des jeweiligen rechtlichen Zusammenhanges - in bezug auf die geregelte Materie (vgl. VfSlg. 7973/1976, 8242/1978) - zu beurteilen. Der Umstand, daß der VfGH gegen die Finanzkraftregelung in § 10 Abs 4 FAG 1979 keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. das schon erwähnte Erk. A6/82, A18/84), kann für sich allein daher nicht dafür maßgebend sein, wie die inhaltlich im wesentlichen gleiche Regelung des § 2 Abs 2 LUmlG zu beurteilen ist.
Nun hat allerdings der für die Festsetzung eines Höchstausmaßes der Landesumlage zuständige Bundesgesetzgeber (§3 F-VG 1948) in § 4 FAG 1979 (wie übrigens in allen Finanzausgleichsgesetzen seit dem FAG 1948) eine konkrete Beziehung der Landesumlage zu den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben hergestellt, indem er die Umlage mit einem Hundertsatz der den Gemeinden länderweise gebührenden Ertragsanteile begrenzt. Durch diese Konstruktion der Landesumlage wird (s. Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/1958, 1958, S 21) den Ländern mittelbar eine Beteiligung an auf die Gemeinden entfallenden Abgabenerträgen eingeräumt. Das LUmlG bestimmt demgemäß auch (§3), daß die Landesumlage in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten wird und die endgültige Abrechnung anläßlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes erfolgt.
Unter diesen Umständen kann es nicht als unsachlich erkannt werden, wenn die Anteile der Gemeinden an der Landesumlage nach einem Schlüssel ermittelt werden, der in - im wesentlichen - gleicher Art auch in einer Phase der Aufteilung der Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf die einzelnen Gemeinden verwendet wird und der vom VfGH iZm. der Aufteilung der Gemeindeertragsanteile als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet wird.
c) Der VfGH hegt somit gegen die von der Klägerin als gleichheitswidrig angesehenen Bestimmungen des § 2 Abs 2 LUmlG keine Bedenken ob deren Verfassungswidrigkeit. Ob diese Bestimmungen in jeder Hinsicht zweckmäßig sind, entzieht sich einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung, sodaß sich auch die Frage von Bedenken in dieser Hinsicht nicht stellen kann.
4. Die Klägerin begründet die geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche allein mit der Verfassungswidrigkeit der Regelung betreffend die Finanzkraft in § 2 Abs 2 LUmlG.
Da der VfGH diesbezüglich keine Bedenken hat, waren die Klagebegehren abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 41 VerfGG 1953 idF BGBl. 18/1958. Dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Land Vbg. werden die Barauslagen zugesprochen.