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OGH vom 15.03.1989, 9ObA254/88

OGH vom 15.03.1989, 9ObA254/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Jürgen B***, Angestellter, Aldrans, Hinterrinnweg 15, vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T***, Innsbruck, Maximilianstraße 7, vertreten durch Dr. Christine Brandl und Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 273.930 brutto sA und S 177.456 netto sA, Erfüllung (S 31.000) und Feststellung (S 100.000 und S 31.000), Streitwert im Revisionsverfahren S 579.930 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei und Revision beider Parteien gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 5 Ra 2/87-50, womit infolge Rekurses und Berufung der klagenden Partei der Beschluß und das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom , GZ 2 Cr 107/85-22, bestätigt bzw. zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Weder dem Revisionsrekurs der klagenden Partei noch den Revisionen beider Parteien wird Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens S 9.081,60 (darin S 825,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger in erster Instanz, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm über sein Bruttoeinkommen von S 67.074 hinaus weitere S 9.582 brutto und

S 7.394 netto sA zu zahlen; er begehrte ferner die Feststellung, daß er seit Kammeramtsdirektor der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** sei. Weiters erhob der Kläger die Eventualbegehren, gegenüber der Beklagten festzustellen, daß er gemäß dem Sondervertrag vom


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a)
Kammeramtsdirektor sei; in eventu,
b)
daß er vom bis Kammeramtsdirektor gewesen und seit im dauernden Ruhestand sei; in eventu,
c) daß er am Kammeramtsdirektor gewesen und seit im dauernden Ruhestand sei.
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Begehren vor, daß er mit Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom für den Fall des Ausscheidens des bisherigen Kammeramtsdirektors Dr. R*** zum Kammeramtsdirektor bestellt worden sei. Dieses Nachfolgerecht sei auch Inhalt des mit ihm abgeschlossenen Sondervertrages vom geworden und sei darin begründet gewesen, daß Dr. R*** seit Weihnachten 1983 wegen Urlaubs und Krankenstandes zur Gänze ausgefallen sei. Überdies habe Kammeramtsdirektor Dr. R*** bereits seine Absicht erklärt, spätestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres in Pension zu gehen. Die Nachfolgeregelung sei daher zur Sicherung der Kontinuität in der Führung des Kammeramtes erforderlich geworden.
Trotz dieser Verpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Bestellungsvorgang und dem privatrechtlichen Sondervertrag habe der Vorstand der Beklagten einseitig und rechtswidrig am beschlossen, den Vorstandsbeschluß über den Anspruch des Klägers auf Nachfolge in das Amt des Kammeramtsdirektors aufzuheben, und habe am Mag. Martin H*** zum Kammeramtsdirektor bestellt. Diese Vorgangsweise verstoße gegen die guten Sitten und sei rechtsunwirksam. Da das Dienstverhältnis der Beklagten mit Dr. R*** mit geendet habe, sei der Kläger ab Kammeramtsdirektor der Beklagten geworden. Es stehe ihm sowohl die Differenz zu den Bezügen des Kammeramtsdirektors als auch eine Vergütung für den Entzug des Dienstwagens und des Parkplatzes zu, die sich für April 1985 insgesamt mit den geforderten Beträgen errechne.
Der Kläger habe seinen Dienst als Kammeramtsdirektor jedenfalls am angetreten und das dafür vorgesehene Büro nur unter Protest geräumt. Sollte er als Kammeramtsdirektor ausdrücklich oder durch die Bestellung des Mag. Martin H*** implicite abberufen worden sein, befinde er sich seither im dauernden Ruhestand. Nach Punkt 8 des mit ihm abgeschlossenen Sondervertrags könne seine Abberufung als Kammeramtsdirektor-Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz - sohin auch als Kammeramtsdirektor - nur durch Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgen.
Die Beklagte wendete vorerst hinsichtlich der Feststellungsbegehren Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Die Bestellung und Abberufung eines Kammeramtsdirektors durch den Kammervorstand und die Genehmigung des Vorstandes des Arbeiterkammertages betreffe autonome Rechte der Arbeiterkammer. Es falle nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes, festzustellen, wer Kammeramtsdirektor sei.
Im übrigen beantragte die Beklagte, die Klagebegehren abzuweisen. Der Sondervertrag vom sei vom Kläger verfaßt und von ihm, dem damaligen Präsidenten der Beklagten sowie von Kammeramtsdirektor Dr. R*** unterschrieben worden. Der Vorstand habe keine Kenntnis davon gehabt, daß der Sondervertrag eine Nachfolgeklausel zugunsten des Klägers enthalte. Da Dr. R*** zum damaligen Zeitpunkt erst 58 Jahre alt gewesen sei, habe kein sachlicher Anlaß für eine Nachfolgeregelung bestanden. Insofern sei eine Bindung der Beklagten an diese Vereinbarung nicht möglich und wirkungslos. Ausschließliches Motiv der als Mittäter im gemeinsamen Zusammenwirken bei der Abfassung des Sondervertrages tätigen Personen sei es gewesen, den Einfluß der SP-Fraktion auch für den Fall einer befürchteten und bevorstehenden Wahlniederlage zu sichern und fortzusetzen. Damit verstoße die Vereinbarung über die Nachfolge des Klägers als Kammeramtsdirektor aber auch gegen die guten Sitten.
Der Kläger sei sohin nie Kammeramtsdirektor geworden, zumal seine Bestellung als Nachfolger auch durch Beschluß des Vorstandes aufgehoben worden sei. Der Österreichische Arbeiterkammertag habe die Bestellung von Mag. Martin H*** zum Kammeramtsdirektor der Beklagten am genehmigt. Der Kläger habe daher weder Anspruch auf eine Entgeltdifferenz noch auf einen Dienstwagen. In der ersten Tagsatzung am beantragte der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils, da die Vollmacht des Beklagtenvertreters entgegen § 14 AKG nicht vom Kläger als Kammeramtsdirektor mitunterschrieben, sondern nur vom Präsidenten der Beklagten und einem "weiteren Angestellten namens Mag. H***" gefertigt worden sei; die Beklagte sei daher in dieser Tagsatzung unvertreten gewesen.
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Fällung eines Versäumungsurteils ab, verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und wies die Klagebegehren zur Gänze ab. Es kam im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß Mag. Martin H***, abgesehen von seiner zufolge der Interessenkollision schon vorher bestandenen Vertretungsbefugnis als Kammeramtsdirektor-Stellvertreter, mit und rückwirkender Genehmigung zum Kammeramtsdirektor der Beklagten bestellt und dadurch dem Beklagtenvertreter die vom Präsidenten der Beklagten und ihm unterzeichnete Vollmacht gültig erteilt worden sei. Das Arbeiterkammergesetz regle die Organisation der Arbeiterkammern in einer Weise, die mit den Statuten eines Vereins als Körperschaft des Privatrechts vergleichbar sei. So wie Mitglieder eines Vereins gegen die Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte den Rechtsweg beschreiten könnten, stehe es auch den Dienstnehmern und Funktionären der Arbeiterkammern frei, ihre Ansprüche auf gesetzmäßige und der Geschäftsordnung entsprechende Betätigung auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche aber nicht zu, weil er nie Kammeramtsdirektor geworden sei. Der Vorstand der Beklagten habe die lediglich bedingte Bestellung nicht nur vor dem Eintritt der Bedingung widerrufen und damit ersatzlos aufgehoben, sondern der Bestellungsbeschluß und der darauf Bezug nehmende Sondervertrag seien auch überdies als sittenwidrig nichtig gewesen. Es entspreche demokratischen Grundsätzen, in die Zukunft wirkende Rechtshandlungen nur dann und nur so weit vorzunehmen, als dafür ein sachliches Bedürfnis vorhanden sei. Der Kläger sei aber nur deshalb - ohne jede sachliche Notwendigkeit - zum Nachfolger des Kammeramtsdirektors Dr. R*** bestellt worden, damit auch im Fall einer Niederlage bei der nur für rund sechs Wochen später angesetzten Wahl der Posten des Kammeramtsdirektors mit einer Person besetzt werde, die der sozialistischen Kammerfraktion nahestehe. Dem Kläger sei die Sittenwidrigkeit der diesbezüglichen rein parteipolitischen Vorgangsweise der Organe der Beklagten bekannt gewesen, so daß auch er diese Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB zu vertreten habe. Die Beklagte habe ihr Recht, den Sondervertrag wegen Sittenwidrigkeit zu bekämpfen, nicht verwirkt. Arbeiterkammerpräsident A*** habe stets unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Nachfolgeklausel nicht hinnehmen wolle. Darauf, daß der Kläger am einige Stunden im Büro des Kammeramtsdirektors verbracht habe, komme es nicht an, da er vom Präsidenten der Beklagten schon am aufgefordert worden sei, das Büro bis zu räumen und die Akten sowie den Dienstwagen dem neubestellten Kammeramtsdirektor Mag. Martin H*** zu übergeben.
Im Berufungsverfahren faßte das vorerst noch zuständige Landesgericht Innsbruck den Beschluß auf Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG und überwies die Arbeitsrechtssache am gemäß § 101 Abs. 1 Z 3 ASGG an das Oberlandesgericht Innsbruck. Beide Parteien erstatteten zulässigerweise (vgl. Kuderna, ASGG § 101 Erl. 6) neues Vorbringen. Der Kläger dehnte das Leistungsbegehren durch Einbeziehung der Bezugsdifferenz bis März 1987 aus und modifizierte die Feststellungsbegehren wie folgt:
I) 1)
a) Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß der Kläger seit Kammeramtsdirektor der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** ist;
b) es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß diese wegen der Verletzung des Punktes 18 des Sondervertrages der Streitteile vom und der analogen Regelung des Vorstandsbeschlusses der beklagten Partei vom und des darauf Bezug nehmenden Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes des österreichischen Arbeiterkammertages vom für sämtliche künftigen Ansprüche zu haften hat;
c) die beklagte Partei ist schuldig, den Kläger als Kammeramtsdirektor der beklagten Partei tätig werden zu lassen.
2) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen Betrag von brutto S 273.930 samt 8,25 % Zinsen aus S 139.782 vom bis und aus S 273.930 vom bis und 4 % Zinsen aus S 273.930 seit und einen weiteren Nettobetrag von S 177.456 samt 8,25 % Zinsen aus S 88.728 vom bis und aus S 177.456 vom bis und 4 % Zinsen aus S 177.456 seit zu zahlen.
II) Eventualbegehren:
1) Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß der Kläger gemäß dem Sondervertrag der Streitteile vom und gemäß § 18 Abs. 2 AKG Kammeramtsdirektor der beklagten Partei ist.
2) Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß der Kläger vom 1. April bis gemäß dem Sondervertrag der Streitteile vom Kammeramtsdirektor war und seit im dauernden Ruhestand ist; es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß diese verpflichtet ist, dem Kläger die aus dem Sondervertrag vom und den Pensionsvorschriften des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Arbeiterkammerbediensteten abzuleitenden Pensions- und Versorgungsansprüche ab dem Beginn des Ruhestandes zu leisten.
3) Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß der Kläger am gemäß dem Sondervertrag der Streitteile vom Kammeramtsdirektor war und seither im dauernden Ruhestand ist; es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß diese verpflichtet ist, dem Kläger die aus dem Sondervertrag vom und den Pensionsvorschriften des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Arbeiterkammerbediensteten abzuleitenden Pensions- und Versorgungsansprüche ab dem Beginn des Ruhestandes zu leisten.
Der Kläger brachte im Berufungsverfahren im wesentlichen noch vor, daß die Nachfolgeklausel, mit der er wirksam zum Kammeramtsdirektor bestellt worden sei, keine Bedingung, sondern eine Befristung enthalte; ein Widerruf ex tunc sei daher unzulässig. Für den Widerruf seiner Bestellung habe auch kein sachlicher Grund bestanden. Es handle sich dabei um einen Willkürakt sowohl der Beklagten als auch des Österreichischen Arbeiterkammertages, der insofern gegen die Vorschriften des Arbeiterkammergesetzes verstoße, als diese keine unsachlichen Entscheidungen zuließen. Mit seiner Abberufung habe die Beklagte auch gegen § 101 ArbVG verstoßen, weil damit eine verschlechternde Versetzung verbunden gewesen sei, zu welcher der Betriebsrat keine Zustimmung erteilt habe. Der Beschluß der Beklagten vom entspreche überdies nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7 B-VG, weil er aus parteipolitischen Motiven zu einer Diskriminierung des Klägers wegen dessen Parteizugehörigkeit führe. Mag. Martin H*** sei ausschließlich aus parteipolitischen Gründen zum Kammeramtsdirektor bestellt worden.
Der Vorstand des Österreichischen Arbeiterkammertages habe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Beschluß der Beklagten vom gewußt, daß die Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor bereits rechtswirksam genehmigt worden sei und der Kläger sein Amt schon seit ausgeübt habe. Diese Entscheidung, der nur eine konstitutive Wirkung zukommen könne, sei daher wider besseren Wissens erfolgt und rechtsungültig. Die Beklagte stellte die Berechnung der Differenzbeträge hinsichtlich des Entgelts einschließlich der Zinsenberechnung zur Gänze und die Bewertung der Naturalleistungen mit S 2.100 pro Monat der Höhe nach außer Streit. Sie verwies darauf, daß zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nachfolgeklausel in den Sondervertrag der Zeitpunkt des Ausscheidens des Kammeramtsdirektors Dr. R*** noch nicht bekannt gewesen sei. Es habe sich dabei um eine Vorgangsweise gehandelt, welche bisher im Bereich der Arbeiterkammern noch nie vorgekommen sei. Bei Punkt 18 des Sondervertrages (Nachfolge) handle es sich nur um einen Vorvertrag. Dieser binde die Beklagte nicht, weil sich die Verhältnisse mittlerweile geändert hätten. Da der Kläger sohin nie Kammeramtsdirektor geworden sei, habe er auch nicht entgegen § 101 ArbVG versetzt werden können.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageänderungen dahin ab, daß es dem Feststellungsbegehren laut Punkt I) 1) b) und dem Leistungsbegehren laut Punkt I) 2) mit dem Betrag von S 273.930 brutto sA sowie dem Nettobetrag von S 144.000 sA stattgab. Die weiteren Klagebegehren nach Punkt I) 1) a) und c), das Leistungsbegehren in Höhe von S 33.456 netto sA und die Eventualbegehren zu Punkt II) wies es ab. Dem vom Kläger gegen die Abweisung seines Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteils erhobenen Rekurs gab es keine Folge. Der Beschluß, mit dem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wurde, blieb unangefochten. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, hinsichtlich jedes, auch des mit Rekurs bekämpften Anspruches, jeweils S 30.000 übersteige. Es führte eine Beweiswiederholung durch und übernahm bzw. traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der im Jahr 1942 geborene Kläger ist seit bei der Beklagten angestellt. Als fachlich bestens qualifizierter Kenner des Arbeitsrechts baute er eine Abteilung für Arbeitsrecht auf und wurde 1978/79 Leiter dieser Abteilung. Seit dieser Zeit wurde der Kläger ebenso wie die anderen Abteilungsleiter fallweise kurzfristig zum Vertreter des Kammeramtsdirektors bestellt. Ab Sommer 1983 wurde ihm mit Genehmigung des Präsidenten die nicht ständige Vertretung des Kammeramtsdirektors im Sinne des § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Beklagten übertragen. Mitte des Jahres 1983 wurde er Leiter des Wahlbüros für die Arbeiterkammerwahl 1984. Zu dieser Zeit war Dr. Josef R*** Kammeramtsdirektor. Im Vorstand der Beklagten hatte die Fraktion sozialistischer Gewerkschafter im ÖGB (kurz SP-Fraktion) gegenüber der ÖAAB-Fraktion eine Mehrheit von 6 : 5. Dr. R*** hatte ein Gallenleiden, das eine Folgeoperation im Frühjahr 1984 erforderlich machte. Zur Jahreswende 1983/84 war nicht absehbar, ob und bejahendenfalls wann Dr. R*** seinen Dienst wieder antreten werde. Schon vor Februar 1984 teilte er dem Arbeiterkammerpräsidenten Karl G*** mit, daß er mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen werde. Ab Februar 1984 war Dr. R*** im Krankenstand, den er nur unterbrach, um wichtige Angelegenheiten wie etwa den Sondervertrag mit dem Kläger, zu erledigen.
Kammeramtsdirektor R***, der ebenso wie der Kläger Mitglied der SPÖ ist, hielt den Kläger für am besten geeignet, seine Nachfolge anzutreten, da er seiner Meinung nach unter den dafür in Betracht kommenden Angestellten der Beklagten die fachlich besseren Qualifikationen aufwies. Dieser Auffassung schlossen sich auch die Mitglieder der SP-Fraktion im Vorstand an. Es besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger jedenfalls nach Dr. R*** Kammeramtsdirektor geworden wäre, wenn es nicht auf Grund der Arbeiterkammerwahl 1984 zu einem politischen Machtwechsel innerhalb der Beklagten gekommen wäre. Für den Zeitpunkt seiner Bestellung war jedoch überwiegend ein parteipolitisches Motiv der Mehrheitsfraktion maßgebend. Im Falle einer immerhin für möglich angesehenen Wahlniederlage bei den Arbeiterkammerwahlen 1984 sollte wenigstens ein der SPÖ zugehöriger Kammeramtsdirektor gesichert sein. Auch aus Gründen des Betriebsklimas hielt die Mehrheitsfraktion eine Nachfolgeregelung zu einem frühen Zeitpunkt für zweckmäßig, zumal sich bereits mehrere Personen um die Nachfolge bemühten. Dem Kläger, den ein Vertrauensverhältnis sowohl mit Arbeiterkammerpräsident G*** als auch Kammeramtsdirektor Dr. R*** verband, waren alle diese Umstände naturgemäß bekannt. Im Bereich der Arbeiterkammern war es üblich, daß der jeweilige Stellvertreter eines Kammeramtsdirektors auch sein Nachfolger wurde.
Am faßte der Vorstand der Beklagten unter Punkt 10 der Tagesordnung mit den Stimmen der Mehrheitsfraktion folgenden Beschluß:
"Dr. Jürgen B*** wird mit Wirkung vom gemäß § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** als ständiger Vertreter des Kammeramtsdirektors zum "Kammeramtsdirektor-Stellvertreter" bestellt.
Mit Wirkung vom wird mit Dr. Jürgen B*** gemäß § 4 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für due Bediensteten der K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs ein Sondervertrag geschlossen. Grundlage des Sondervertrags bilden die Rahmenbestimmungen des ÖAKT (Österreichischer Arbeiterkammertag) sowie der Sondervertrag von Kammeramtsdirektor Dr. Josef R***. Der Monatsbezug wird mit I a 16 und 40 % festgelegt. Für den Fall, daß Kammeramtsdirektor Dr. Josef R***, aus welchen Gründen immer, aus dem Kammerdienst ausscheidet, wird durch diesen Vorstandsbeschluß Dr. Jürgen B*** mit dem Tage des Ausscheidens von Dr. Josef R*** gemäß § 18 Abs. 2 des AK-Gesetzes (Arbeiterkammergesetzes) zum Kammeramtsdirektor bestellt".
Dieser Beschluß wurde in der Vorstandssitzung des Österreichischen Arbeiterkammertages vom gemäß § 18 Abs. 2 AKG genehmigt.
Die ÖAAB-Fraktion im Vorstand der Beklagten, die gegen diesen Beschluß gestimmt hatte, war bereits am entschlossen, den Kläger im Falle eines Wahlsieges bei den Arbeiterkammerwahlen 1984 nicht als Kammeramtsdirektor zu akzeptieren. Der Grund für diese ablehnende Haltung lag darin, daß der Kläger als - nicht entscheidungsbefugter - Leiter des Wahlbüros in der zwischen den wahlwerbenden Gruppen umstrittenen Frage der Kammerzugehörigkeit und damit des Wahlrechts gewisser Gruppen von Arbeitnehmern Rechtsauffassungen vertrat, die der ÖAAB-Fraktion nachteilig erschienen. Dazu ergaben sich noch Auffassungsunterschiede über die Aufgabenstellung der Beklagten. Der Führer der ÖAAB-Fraktion und nachmalige Präsident der Beklagten Ekkehard A*** war der Ansicht, die Arbeiterkammer habe Service-Aufgaben für die Arbeitnehmer zu erfüllen, wogegen er meinte, daß der Kläger eher an einer wissenschaftlichen Befassung mit Rechts- und Wirtschaftsproblemen interessiert sei. Am schlossen der Präsident der Beklagten, Karl G***, und Kammeramtsdirektor Dr. Josef R*** mit dem Kläger eine Vereinbarung unter anderem folgenden Inhalts:
"..... Auf Grund des Beschlusses des Vorstandes der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** vom wird gemäß § 4 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs zwischen der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** - im folgenden kurz K*** genannt - einerseits und Dr. Jürgen B*** .... andererseits nachstehender
S o n d e r v e r t r a g
mit Wirkung vom geschlossen:
1. Das Dienstverhältnis des Kammeramtsdirektor-Stellvertreters wird gemäß § 3 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs ausdrücklich von der Anwendung dieser Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung ausgenommen.

......

4. Der Monatsbezug des Kammeramtsdirektor-Stellvertreters

besteht aus:

a) einem Grundbezug, der dem jeweiligen Monatsbezug der

Verwendungsgruppe I a, Gehaltsstufe 16, des Bezugsschemas der

Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der

K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs, bei allfälliger

Änderung der Bezugsordnung dem jeweiligen höchsten Monatsbezug

dieses Bezugsschemas entspricht;

b) einem Überstundenpauschale von 40 % des Grundbezuges.

Der Monatsbezug gebührt dem Kammeramtsdirektor-Stellvertreter

14mal jährlich.

......

8. Die Abberufung des Dr. B*** als

Kammeramtsdirektor-Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 2 des AKG kann nur

durch Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgen.

9. Abgesehen von den Bestimmungen des Punktes 10 (Entlassung aus

bestimmten Gründen) dieses Sondervertrages ist das Dienstverhältnis

zwischen der K*** und dem Kammeramtsdirektor-Stellvertreter

unauflösbar.

.......


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17. Soweit dieser Sondervertrag keine Regelungen enthält, gelten bezüglich Anwartschaften, Rechte oder Ansprüche des Kammeramtsdirektor-Stellvertreters subsidiär die Bestimmungen der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs.
18. Für den Fall, daß Kammeramtsdirektor Dr. Josef R*** aus welchen Gründen immer aus dem Kammerdienst ausscheidet, wird durch Beschluß des Vorstandes der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** vom Kammeramtsdirektor-Stellvertreter Dr. Jürgen B*** mit dem Tage des Ausscheidens von Dr. Josef R*** gemäß § 18 Abs. 2 des AKG zum Kammeramtsdirektor der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** bestellt."
Der Vertragsverfasser Kammeramtsdirektor Dr. R***, der Arbeiterkammerpräsident G*** und der Kläger waren der Auffassung, daß die Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor bereits mit der Unterzeichnung dieses Sondervertrages erfolgt sei. Sie waren nicht der Meinung, daß damit nur die Verpflichtung entstehe, später einen Anstellungsvertrag mit dieser Wirkung zu errichten. Auch die mit dem Beschluß vom befaßten Vorstandsmitglieder der Mehrheitsfraktion waren dieser Auffassung. Kammeramtsdirektor Dr. R*** und der Kläger stimmten darin überein, daß das im Vorstandsbeschluß und im Sondervertrag angeführte Entgelt das Gehalt des Kammeramtsdirektor-Stellvertreters sei und daß zu dem Zeitpunkt, an dem der Kläger Kammeramtsdirektor werde, das dafür angemessene Gehalt durch entsprechende Verhandlungen festzustellen sein werde. Der Sondervertrag wurde dem Vorstand der Beklagten nicht vorgelegt. Bei der Arbeiterkammerwahl am 8. und ging die ÖAAB-Fraktion als Siegerin hervor. Sie hatte gegenüber der SP-Fraktion im Vorstand nunmehr eine Mehrheit von 6 : 5 Sitzen. Anfang Mai 1984 wählte die Vollversammlung der Beklagten Ekkehard A*** zum Präsidenten. Sowohl der Präsident der Beklagten als auch die der ÖAAB-Fraktion angehörigen Vorstandsmitglieder äußerten gegenüber dem Kläger und in der Öffentlichkeit ihre Ansicht, daß die Nachfolgeklausel bekämpft werden müsse; der Kläger dürfe nicht Kammeramtsdirektor werden. Es kam darüber auch im Sommer und Herbst 1984 zu interfraktionellen Gesprächen, bei denen Präsident A*** weiter auf seinem Standpunkt beharrte. Der Kläger wurde darüber informiert.
In der Vorstandssitzung vom nahm die nunmehrige Mehrheitsfraktion den Antrag des Präsidenten an, den Punkt 18 des Sondervertrages vom aufzuheben. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis beschloß der Vorstand in dieser Sitzung, Mag. Martin H*** mit Wirkung vom zum weiteren Kammeramtsdirektor-Stellvertreter und mit Wirkung vom zum Kammeramtsdirektor zu bestellen. Mit einstimmigem Beschluß wurde ferner dem Kammeramtsdirektor Dr. R*** die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit angeboten. Dr. R***, der sich bis zu seiner Pensionierung im Krankenstand befand, nahm dieses Anbot mit Schreiben vom an.
In einer weiteren Sitzung am faßte der Vorstand der Beklagten mit den Stimmen der nunmehrigen Mehrheitsfraktion den Beschluß, den Punkt 10 der Tagesordnung der Vorstandssitzung vom des Inhalts, daß der Kläger für den Fall des Ausscheidens von Dr. R*** zum Kammeramtsdirektor bestellt werde, aufzuheben. Mag. Martin H*** wurde mit Wirkung vom in Nachfolge des zum ausscheidenden Dr. Josef R*** zum Kammeramtsdirektor bestellt. Die Festlegung des Monatsbezugs des neuen Kammeramtsdirektors wurde einer für anberaumten Sitzung vorbehalten.
Mit Schreiben vom ersuchten der Präsident der Beklagten und Kammeramtsdirektor Dr. R*** den Österreichischen Arbeiterkammertag, die vom Vorstand am gefaßten Beschlüsse zu genehmigen. Am forderte der Präsident der Beklagten den Kläger, der bisher den im Krankenstand befindlichen Dr. R*** vertreten hatte, unter Hinweis auf die Vorstandsbeschlüsse vom schriftlich auf, das Büro des Kammeramtsdirektors bis , 13 Uhr, zur Verfügung zu stellen und die laufenden Akten und Schriftstücke sowie den Dienstwagen des Kammeramtsdirektors (PKW Mercedes 230 E) dem neubestellten Kammeramtsdirektor Mag. Martin H*** zu übergeben. Der mit Mag. H*** mit Wirkung vom abgeschlossene Sondervertrag wurde in der Sitzung des Vorstandes der Beklagten am mit den Stimmen der Mehrheitsfraktion genehmigt. Demnach setzt sich das monatliche Entgelt des Kammeramtsdirektors aus einem Grundbezug nach Verwendungsgruppe I a 16 und einem 30 %igen Überstundenpauschale zuzüglich einer 30 %igen Leiter- bzw. Verwendungszulage zusammen. Dieses Gehalt wird von beiden Parteien als angemessen erachtet.
Entgegen der Aufforderung des Präsidenten der Beklagten, das Büro des Kammeramtsdirektors zu räumen, bearbeitete der Kläger am in den Direktionsräumen noch eingegangene Post. Er verfaßte im Einvernehmen mit der SP-Fraktion eine Erklärung, in der er auf die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Vorstandes hinwies und sich rechtliche Schritte vorbehielt. Er räumte das Büro erst am späten Nachmittag dieses Tages.
Der Österreichische Arbeiterkammertag faßte in seiner Vorstandssitzung vom über den Antrag der Beklagten vom folgenden Beschluß:
"Die A*** T*** hat beantragt, der Bestellung
Mag. H*** zum Kammeramtsdirektor gemäß § 18 Abs. 2 AKG die Genehmigung zu erteilen. Der Vorstand des Österreichischen Arbeiterkammertages erteilt der Bestellung von Mag. H*** zum Kammeramtsdirektor der A*** T*** gemäß § 18 Abs. 2 AKG die Genehmigung. Grundlage dafür ist der Beschluß des Vorstandes der A*** T*** vom ."
Bereits im Jahr 1982 hatte der Vorstand der Beklagten die Übung genehmigt, daß der Präsident und der Kammeramtsdirektor die Dienstkraftfahrzeuge fallweise auch für Privatfahrten bei Tragung der Treibstoffkosten benützen dürfen. Gedeckt durch diesen Vorstandsbeschluß verwendete Dr. R*** den ihm zugewiesenen Dienstwagen etwa zur Hälfte für Privatfahrten. Auch der Kläger benützte den ihm von Dr. R*** überlassenen Dienstwagen bis zum Teil für private Zwecke. Nach der Übergabe des PKW an Mag. H*** mußte sich der Kläger wieder einen eigenen PKW anschaffen, mit dem er im April 1985 privat rund 1.820 km zurücklegte.
Das Berufungsgericht vertrat zusammengefaßt die Rechtsansicht, daß in der Gestaltung des Rechtsverhältnisses einer Arbeiterkammer zum Kammeramtsdirektor zwischen dem einseitigen körperschaftsrechtlichen Organisationsakt der Bestellung und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu unterscheiden sei. Dieser ergebe sich ähnlich wie bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft oder den Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH nach dem Gesellschaftsrecht, für die Beklagte aus § 18 Abs. 2 AKG und § 4 der Dienst-, Bezugsund Pensionsordnung für die Bediensteten der K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs (kurz DO). Nach § 18 Abs. 2 AKG erfolge die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors durch den Kammervorstand und bedürfe der Genehmigung durch den Vorstand des Arbeiterkammertages. Gemäß § 4 DO werde das Dienstverhältnis des Kammeramtsdirektors durch Sondervertrag geregelt. Der Kläger sei zwar befristet zum Kammeramtsdirektor bestellt, seine Bestellung sei allerdings widerrufen worden, bevor die Frist für den Eintritt der Wirksamkeit abgelaufen gewesen sei. Dieser Widerruf sei für den Kläger nicht anfechtbar. Das Arbeiterkammergesetz enthalte entgegen § 75 Abs. 4 AktG keine Einschränkung des Rechts des Vorstandes, einen Kammeramtsdirektor abzuberufen.
Der Widerruf entspreche den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 3 lit. g AKG. Der Beschluß des Österreichischen Arbeiterkammertages sei zwar eigenartig formuliert, doch könne der Genehmigung der Bestellung von Mag. Martin H*** zum Kammeramtsdirektor der Beklagten eindeutig entnommen werden, daß damit auch der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor genehmigt worden sei, da es gemäß § 18 Abs. 2 AKG nur einen Kammeramtsdirektor geben könne. Die formelle Genehmigung durch den Österreichischen Arbeiterkammertag am habe als Gültigkeitsvoraussetzung für die Bestellung des Kammeramtsdirektors wohl konstitutiv gewirkt, doch sei damit nicht die Rückwirkung der Genehmigung ausgeschlossen gewesen. Der Österreichische Arbeiterkammertag habe nämlich seine Genehmigung auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstandes der Beklagten vom erteilt. Dieser Beschluß laute aber auf Bestellung von Mag. H*** "mit Wirkung vom zum Kammeramtsdirektor". Dessen Bestellung könne vom Kläger als außenstehender Dritter nicht angefochten werden. Der Kläger sei somit nie Kammeramtsdirektor geworden, so daß alle auf Erfüllung und diesbezügliche Feststellung gestützten Ansprüche der Rechtsgrundlage entbehrten.

Anders verhalte es sich hinsichtlich der Nichterfüllung des Anstellungsvertrages durch die Beklagte. Nach dem festgestellten Willen sämtlicher am Vertrag Beteiligter sei kein Vorvertrag, sondern bereits der Vertrag selbst abgeschlossen worden. Es sei Absicht der Vertragspartner gewesen, nicht nur einen Anspruch auf Abschluß eines Hauptvertrages zu begründen, sondern bereits einen Erfüllungsanspruch des Klägers. Daß auch nur eine Partei des Vertrages die Einigung über die Entgeltansprüche des Klägers als Kammeramtsdirektor als wesentlichen Vertragsbestandteil angesehen hätte, sei den Feststellungen nicht zu entnehmen. Soweit diese Ansprüche ungeregelt geblieben seien, stehe dem Kläger gemäß § 1152 ABGB das angemessene Entgelt zu.

Der die Nachfolgeklausel enthaltende Sondervertrag vom sei auch nicht sittenwidrig, da ihm nicht entnommen werden könne, daß er objektiv gegen die Interessen der Beklagten verstoße. Der Kläger habe die ausreichende fachliche Eignung zur Leitung der im § 18 Abs. 1 AKG bezeichneten Geschäfte des Kammeramtes ausgewiesen. Andererseits sei der Kammeramtsdirektor kein auch nur mittelbar gewähltes politisches Organ, sondern lediglich ein Vollzugsorgan, das nach § 18 Abs. 2 AKG dem Kammervorstand verantwortlich sei. Es bestehe daher kein grundsätzlicher Anspruch der politischen Mehrheit in der Arbeiterkammer darauf, daß die Kammeramtsgeschäfte von einem derselben politischen Partei angehörigen Kammeramtsdirektor geführt werden. Wohl bestehe hingegen ein grundsätzlicher Anspruch der politischen Mehrheit in der Arbeiterkammer, die in der Funktionsperiode selbst notwendig werdende Bestellung eines neuen Kammeramtsdirektors vorzunehmen. Insofern scheine die vorzeitige Bestellung einer Person zum Kammeramtsdirektor durch den Vorstand gegen Ende der Funktionsperiode mit Wirksamkeitsbeginn erst in der nächsten Funktionsperiode in dieses Recht einzugreifen. Eine solche vorzeitige Bestellung sei aber kein tauglicher Eingriff in das demokratische Recht der Mehrheit, da es dieser freistehe, den Bestellungsvorgang rechtzeitig rückgängig zu machen und die Person ihrer Wahl zu bestellen. Es habe aber keinen sachlichen Grund gegeben, den besser qualifizierten Kläger durch Mag. Martin H*** zu ersetzen und im Hinblick auf die Krankheit von Dr. R*** sei auch eine gewisse Berechtigung vorgelegen, die Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor vorzuziehen. Der Sondervertrag sei auch in bezug auf die Nachfolgeklausel gültig. Da er von der Beklagten schuldhaft nicht erfüllt worden sei, stehe dem Kläger Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu.

Der Höhe nach habe der Kläger Anspruch auf das Entgelt, das er als Kammeramtsdirektor bezogen hätte. Ein sachlicher Grund für die Annahme, daß der Kläger niedriger entlohnt worden wäre als der nunmehrige Kammeramtsdirektor der Beklagten, Mag. H***, liege nicht vor. Dessen Gehalt sei auch von beiden Parteien als angemessen im Sinne des § 1152 ABGB erachtet worden. Dazu komme der Schaden des Klägers, der ihm durch den Entzug des Dienstwagens für private Zwecke und den Wegfall des eigenen Parkplatzes in der Nähe des Kammergebäudes entstanden sei. Dieser stehe für den PKW mit S 2.100 und für den Parkplatz mit S 660 pro Monat der Höhe nach außer Streit. Unter Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO sei anzunehmen, daß von den gefahrenen 1.820 km pro Monat ca. 300 km auf den Weg von und zur Arbeitsstätte entfielen. Hiefür sei ein Kilometergeld von S 3,70 anzurechnen, woraus sich ein Betrag von S 1.110 ergebe. Bei den übrigen Fahrten seien vom Kilometergeld die Treibstoffkosten von rund S 0,80 pro Kilometer abzurechnen. Bei dem unter Hinzurechnung der Parkplatzkosten ermittelten Betrag von S 6.120 sei aber noch einschränkend zu berücksichtigen, daß der Dienstwagen nicht für sämtliche Privatfahrten, sondern nur fallweise zur Verfügung gestanden sei. Unter Einrechnung dessen, was dem Kläger an höheren Fahrtkomfort entgangen sei, könne sein Schaden durch den Entzug der Naturalleistungen insgesamt mit S 6.000 pro Monat entsprechend ausgemessen werden.

Da Mag. H*** rückwirkend zum Kammeramtsdirektor bestellt worden sei, habe er die am erteilte Vollmacht in seiner Eigenschaft als Kammeramtsdirektor mitgefertigt. Der genehmigende Beschluß des Österreichischen Arbeiterkammertages vom sei zwar zur Zeit der Abhaltung der ersten Tagsatzung () noch nicht gefaßt gewesen, doch sei diesbezüglich eine rückwirkende Sanierung eines allfälligen Vollmachtsmangels im Sinne des § 6 Abs. 2 ZPO eingetreten, so daß die rückwirkende Gültigkeit der Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters auch prozessual anzuerkennen sei. Gegen diese Entscheidungen richten sich der Revisionsrekurs des Klägers und die Revisionen beider Teile. Der Kläger begehrt in seinem Revisionsrekurs, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Fällung des beantragten Versäumungsurteils abzuändern. In seiner aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Hauptbegehren laut Punkt I 1 a und I 1 c sowie der Feststellungsbegehren laut Punkt II. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, daß seinem Feststellungsbegehren, er sei seit Kammeramtsdirektor der Beklagten und diese sei schuldig, ihn als Kammeramtsdirektor tätig werden zu lassen, sowie in eventu seinen Eventualfeststellungsbegehren Folge gegeben werde.

Die Beklagte macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung sämtlicher Klagebegehren. Beide Parteien beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Weder der Revisionsrekurs noch die Revisionen sind berechtigt. Der vom Kläger geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Kläger geht in seiner Rechtsrüge, ebenso wie das Berufungsgericht, zutreffend davon aus, daß nach § 18 Abs. 2 AKG iVm § 4 DO zwischen der körperschaftsrechtlichen Bestellung eines Kammeramtsdirektors und dessen arbeitsrechtlicher Anstellung zu unterscheiden ist. Während § 18 Abs. 2 AKG anordnet, daß die Bestellung und Abberufung durch den Kammervorstand erfolgt und der Genehmigung des Vorstandes des Arbeiterkammertages bedarf, bestimmt § 4 DO, daß das Dienstverhältnis des Kammeramtsdirektors unter Bedachtnahme auf seine Stellung gegenüber den anderen Kammerbediensteten und den im § 3 Abs. 4 festgelegten Grundsatz durch Sondervertrag geregelt wird. Diese Trennung des körperschaftsrechtlichen Organisationsaktes der Bestellung vom schuldrechtlichen Anstellungsvertrag legt daher durchaus einen Vergleich zu ähnlichen Regelungen im Gesellschaftsrecht nahe (Gadow-Heinichen, GroßkommzAG2 § 75 Anm. 1; Schiemer, HandkommzAG 247 ff; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4 180 ff; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 95 ff; Schuster-Bonnott in FS Kastner !1972 425 ff;

Strasser in FS Schwind !1978 313 ff; Stölzle in GesRZ 1978, 102 ff;

Geppert in DRdA 1980, 2 f; SchusterBonnott in GesRZ 1983, 109 ff;

Schiemer in GesRZ 1984, 11 ff; SZ 48/79; Arb. 10.406 =

EvBl. 1985/80 = ÖBl. 1985, 124; DRdA 1987, 20; 9 Ob A 117/88 mwH).

Wenn auch die Rechtsstellung eines Kammeramtsdirektors eine andere ist als die eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH, ist dennoch in der analogen Trennung von Bestellung und Anstellung eine gewisse Parallele zu finden. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Organisationsakt, der zur Entstehung der Organpflichten der Annahme durch den in die Funktion berufenen Bewerber bedarf. Die Abberufung aus dem Vorstand ist ebenfalls ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt, der naturgemäß nicht von der Annahme durch die betroffene Person abhängig ist (vgl. Schiemer, HandkommzAG 247 f; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4 181 ff; Strasser in FS Schwind !1978 313; Geppert in DRdA 1980, 2; Schuster-Bonnott in GesRZ 1983, 109 ua). Gemäß § 75 Abs. 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden (Schiemer, Handkommentar aaO 260). Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt. Diese unterschiedliche Behandlung von Bestellung und Anstellung ist auch für das Verhältnis eines Kammeramtsdirektors zur Beklagten sachgerecht.

Die in jedem Bundesland errichteten K*** FÜR A*** UND A*** (kurz Arbeiterkammern) sind ebenso wie der Arbeiterkammertag rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. So wie andere gesetzliche Interessenvertretungen führen die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag ihre Geschäfte unter der Aufsicht des Staates. Die dafür zuständige Behörde ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 II 65 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 539 ff; Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 439 f; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 64 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 351 f). Das büromäßige Substrat jeder Kammer bildet das sogenannte Kammeramt. Gemäß § 18 Abs. 2 AKG untersteht das Kammeramt der Aufsicht des Vorstandes, der mit der Leitung desselben einen fachlich geschulten und ihm verantwortlichen Kammeramtsdirektor betraut.

Wie der Kläger in seiner Revision selbst ausführt, ist das Arbeiterkammergesetz und insbesondere dessen § 18 dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß auch der durch Vorstandsbeschluß erfolgende Bestellungsvorgang ein öffentlich-rechtlicher sein muß. Ein Vergleich der Bestimmung des § 18 Abs. 2 mit jener des § 4 AKG iVm § 4 DO ergibt aber, daß sich die Norm des § 18 Abs. 2 AKG nicht bloß auf eine besondere Regelung der privatrechtlichen Vertretungsmacht nach außen beschränkt. Gemäß § 18 Abs. 4 AKG erfolgt die Einstellung sämtlicher Bediensteten des Kammeramtes - worunter mangels Unterscheidung nach § 4 DO auch der Kammeramtsdirektor fällt - ohnehin durch den Vorstand. Hätte es daher für die Einstellung des Kammeramtsdirektors nur noch der Genehmigung durch den Vorstand des Arbeiterkammertages bedürfen sollen, hätte es genügt, diese Voraussetzung dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AKG anzufügen. Im Hinblick auf die auch vom Kläger hervorgehobene besondere Bedeutung und Stellung des Kammeramtsdirektors als leitenden Angestellten eines Selbstverwaltungskörpers mit weitgehend selbstverantwortlichen Aufgaben (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 108; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 132 f), kann dem Gebot einer gesonderten Beschlußfassung über die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors durch den Vorstand gemäß § 18 Abs. 2 AKG zusätzlich zum privatrechtlichen Einstellungsvorgang nur der Sinn beigelegt werden, daß diese eminent wichtige und sensible Entscheidung in den autonomen Wirkungsbereich der Selbstverwaltung der Arbeiterkammern und auch des Arbeiterkammertages (Ausschließlichkeitskompetenz) fallen soll. Die diesbezügliche Willensbildung über die Leitung des Kammeramtes soll allein den dazu berufenen Organen der Kammer vorbehalten bleiben. Der Vorstand der Beklagten entscheidet frei und autonom über die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors (vgl. DRdA 1986/11; ZAS 1988/20 mit Besprechung von Marhold). Die Wirksamkeit der Entscheidung hängt allein von der Genehmigung durch den Vorstand des Arbeiterkammertages ab. Diese Meinung wurde zu Beginn dieses Verfahrens im Ergebnis auch vom Kläger vertreten, da er vorbrachte, daß Inhalt des Rechtsstreits nicht der öffentlich-rechtliche Bestellungsvorgang, sondern der Sondervertrag sei (S 32). Die Berechtigung des Widerrufs der Bestellung des Klägers durch den Vorstand der Beklagten hätte sohin allenfalls Gegenstand der staatlichen Aufsichtskontrolle oder der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sein können (vgl. Öhlinger in DRdA 1986, 208 mwH), sie kann aber nicht Gegenstand einer nachprüfenden Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte sein (EvBl. 1987/91; DRdA 1988/13; 9 Ob A 50/88; 9 Ob A 502/88).

Wie der Kläger selbst ausführt, besteht der körperschaftsrechtliche Bestellungsvorgang gemäß § 18 Abs. 2 AKG aus zwei einander ergänzenden Beschlüssen zweier Organe öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die mit Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom und der Genehmigung dieses Beschlusses am durch den Vorstand des Arbeiterkammertages erfolgte suspensiv befristete (Koziol-Welser I8 152) Bestellung des Klägers für den Fall, daß Kammeramtsdirektor Dr. Josef R*** aus dem Kammerdienst ausscheidet, ist in ihrer formellen Wirksamkeit im Revisionsverfahren unbestritten. Da Kammeramtsdirektor Dr. R*** aber erst mit aus den Diensten der Beklagten ausschied und mit in den Ruhestand trat, ist zu prüfen, ob die Anwartschaft des Klägers auf das Amt des Kammeramtsdirektors während des Schwebezustandes vom Vorstand der Beklagten formell wirksam beseitigt wurde. Nach den maßgeblichen Feststellungen beschloß der Vorstand der Beklagten bereits am , Mag. Martin H*** mit Wirkung vom zum weiteren Kammeramtsdirektor-Stellvertreter und mit Wirkung vom zum Kammeramtsdirektor zu bestellen. In einer weiteren Sitzung vom faßte der Vorstand der Beklagten den Beschluß, den Beschluß des Vorstandes vom betreffend die befristete Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor aufzuheben und Mag. Martin H*** mit Wirkung vom zum Nachfolger des am ausscheidenden Kammeramtsdirektors Dr. R*** zu bestellen. Auch wenn man der Ansicht des Klägers folgt, daß die "Abberufung" eines Kammeramtsdirektors begrifflich voraussetze, daß der Abberufene schon Kammeramtsdirektor gewesen, wogegen ein Widerruf der Bestellung im Gesetz gar nicht vorgesehen sei, sind die Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten vom und nicht wirkungslos und rechtlich unbeachtlich. Schon die Befugnis des Kammervorstands, den Kammeramtsdirektor zu bestellen und abzuberufen, begründet auch dessen Berechtigung zur Vornahme des jeweiligen contrarius actus, nämlich die Bestellung des Kammeramtsdirektors bzw. dessen Abberufung zu widerrufen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, daß der Widerruf seiner Bestellung und die Bestellung eines anderen Kammeramtsdirektors nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 AKG vom Vorstand des Arbeiterkammertages genehmigt worden wäre. Nach dem Arbeiterkammergesetz gibt es nur einen Kammeramtsdirektor (vgl. etwa §§ 13 Abs. 9, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, 2 und 3, 25 Abs. 6 und 26 Abs. 6 AKG sowie §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 7, 11 Abs. 12, 17 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Beklagten). Soweit daher der Vorstand des Arbeiterkammertages der Bestellung von Mag. H*** zum Kammeramtsdirektor der Beklagten die Genehmigung erteilte, genehmigte er implicite auch den Widerruf der seinerzeit suspensiv befristeten Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor. Diese Genehmigung erfolgte zwar erst nachträglich am , doch ist dem Genehmigungsbeschluß, da er ausdrücklich auf der Grundlage des - auch den Widerruf enthaltenden Beschlusses des Vorstandes der Beklagten vom erging, eindeutig zu entnehmen, daß der Vorstand des Arbeiterkammertages die Bestellung des Mag. H*** zum Kammeramtsdirektor "mit Wirkung vom " genehmigte. Zufolge der (rückwirkenden) Genehmigung des Widerrufs der Bestellung des Klägers und der Genehmigung der Bestellung von Mag. H*** zum Kammeramtsdirektor mit Wirkung vom , wurde die zugunsten des Klägers getroffene Nachfolgeregelung körperschaftsrechtlich nicht wirksam. Da der Kläger nie Kammeramtsdirektor der Beklagten wurde, sind seine diesbezüglichen auf Feststellung und Erfüllung gerichteten Klagebegehren nicht berechtigt. Soweit er diese Ansprüche auf den mit ihm abgeschlossenen Sondervertrag stützt, steht ihnen der schon erwähnte Umstand entgegen, daß nach dem Arbeiterkammergesetz nur ein Kammeramtsdirektor vorgesehen ist. Damit erledigen sich auch die Einwände des Klägers in seinem Revisionsrekurs über den Vertretungsmangel der Beklagten (vgl. Rummel aaO § 867 Rz 11) anläßlich der ersten Tagsatzung vom . War weder der Kläger noch Mag. H*** zu diesem Zeitpunkt Kammeramtsdirektor, dann war Mag. H*** als vom Vorstand bestellter ständiger Vertreter des Kammeramtsdirektors gemäß § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Beklagten zur Mitfertigung der Vollmacht an den Beklagtenvertreter berechtigt. Ist Mag. H***, wovon auszugehen ist, mit Wirkung vom ohnehin Kammeramtsdirektor der Beklagten geworden, bestand von vorneherein kein Vertretungsmangel.

Dem Berufungsgericht ist aber entgegen der Revision der Beklagten auch darin beizupflichten, daß dem Kläger Ersatzansprüche aus dem Widerruf seiner suspensiv befristeten Bestellung zum Kammeramtsdirektor und aus der Verletzung des Sondervertrags zustehen (vgl. JBl. 1984, 567; 1987, 783 ua). Die Beklagte macht in ihrer Revision dazu geltend, daß es sich bei dem die Nachfolge als Kammeramtsdirektor betreffenden Teil des Sondervertrages nur um einen Vorvertrag gehandelt habe und die Vereinbarung überhaupt als sittenwidrig nichtig sei.

Der festgestellte Sondervertrag vom wurde dem Vorstand der Beklagten zwar nicht zur Kenntnis gebracht, er entspricht aber, was die Nachfolgeklausel betrifft, wörtlich dem Vorstandsbeschluß vom , welcher bereits als Grundlage des Sondervertrages den das Dienstverhältnis des Kammeramtsdirektors betreffenden § 4 der DO und den mit Kammeramtsdirektor Dr. Josef R*** abgeschlossenen Sondervertrag erwähnt. Die Frage einer allfälligen Handlungsbeschränkung der den Vertrag schließenden Organe durch § 18 Abs. 4 AKG stellt sich sohin nicht. Auch wenn in diesem Sondervertrag für die Tätigkeit des Klägers als Kammeramtsdirektor noch kein bestimmtes Entgelt vorgesehen ist, gingen sowohl die beschlußfassende Mehrheit im Vorstand der Beklagten als auch der Kläger davon aus, daß der Kläger mit der Unterzeichnung des Sondervertrages auch schon (befristet) als Kammeramtsdirektor angestellt sei. Beide Vertragsteile stimmten auch darin überein, daß das angemessene Gehalt des Klägers, wenn er Kammeramtsdirektor werde, durch entsprechende Verhandlungen zu ermitteln sein werde. Insoweit entsprach die Entgeltvereinbarung der Bestimmung des § 1152 ABGB und es kann im Hinblick auf das vom Vorstand überdies vorgegebene Vertragsmuster (Kammeramtsdirektor Dr. R***) nicht davon gesprochen werden, es seien wesentliche Teile dieses die Nachfolge regelnden Abschnittes des Sondervertrages offen geblieben (vgl. JBl. 1978, 153). Keinesfalls kann den Vertragsparteien aber die Absicht unterstellt werden, sie hätten nur verabredet, künftig einen Vertrag schließen zu wollen (§ 936 ABGB). Der diesbezügliche Einwand der Beklagten läßt die getroffenen Feststellungen außer acht, daß die Vertragsteile eben nicht der Meinung waren, mit dieser Vereinbarung nur die Verpflichtung entstehen zu lassen, später einen Anstellungsvertrag zu errichten. Daß der Sondervertrag außerhalb der Privatrechtsfähigkeit der Beklagten geschlossen und deshalb unwirksam sei (vgl. Rummel aaO § 867 Rz 2 und 5; Aicher in Rummel aaO § 26 Rz 24;

Eccher-Purtscheller in JBl. 1977, 567 f), wurde nicht eingewendet. Eine derartige Unwirksamkeit liegt auch nicht vor. Es besteht auch kein Zweifel daran, daß der Kläger ohne politischen Machtwechsel jedenfalls Nachfolger des Kammeramtsdirektors Dr. R*** geworden wäre und die vertragsgegenständlichen Probleme allein auf den Umstand der geänderten Zusammensetzung des Vorstandes zurückzuführen sind. Die von der U***-Verwaltung kurz vor Übergabe der Unternehmen mißbräuchlich abgeschlossenen Vereinbarungen betreffen andere Sachverhalte (vgl. JBl. 1956, 475; Arb. 6.437, 6.621, 6.845 ua). Die Rechtsprechung hat aber auch die noch durch Bevollmächtigte einer Besatzungsmacht vorgenommenen Rechtshandlungen als rechtsgültig anerkannt, sofern sie weder gegen die inländische Rechtsordnung verstießen noch in der den Vertragspartner erkennbaren Absicht vorgenommen wurden, das Unternehmen zu schädigen (vgl. Arb. 6.430, 6.478 ua).

Dem Einwand, der vormalige Vorstand der Beklagten hätte hinsichtlich der (befristeten) Einstellung des Klägers als Kammeramtsdirektor zum Nachteil der Beklagten sittenwidrig gehandelt, ist in Ergänzung der eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes vorerst entgegenzuhalten, daß die Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor objektiv nicht gegen die Interessen der Beklagten verstieß. Er war nach der Meinung der Mehrheit des Vorstandes der fachlich beste Bewerber und er war auf Grund seiner langen Tätigkeit für die Beklagte und der ständigen Vertretung des erkrankten Kammeramtsdirektors Dr. R***, für dessen Nachfolge auch im Hinblick auf die nicht absehbare Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit rechtzeitig gesorgt werden sollte, gleichsam der "logische" Nachfolger. Ein Kammeramtsdirektor ist kein politisches Organ, sondern ein Vollzugsorgan. Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, daß die jeweilige politische Mehrheit im Vorstand keinen Anspruch darauf hat, einen Kammeramtsdirektor ihrer Parteizugehörigkeit zu bestellen. Auf Grund der demokratischen Organisation der Arbeiterkammern besteht aber ein grundsätzlicher Anspruch der politischen Mehrheit im Vorstand darauf, unter anderem die in seine Funktionsperiode fallende Bestellung eines neuen Kammeramtsdirektors vorzunehmen. Abgesehen davon, daß es allenfalls auch im Interesse des vormaligen Vorstandes liegen kann, einer unsachlichen und nur parteipolitisch motivierten Bestellung vorzubeugen, könnte daher eine ohne sachliche Gründe vorgezogene Einstellung von Bediensteten des Kammeramtes zum Schaden der Kammer sittenwidrig sein. Nach den Feststellungen bestanden für die Bestellung und Einstellung des Klägers aber solche sachliche Gründe.

Auch wenn für den Zeitpunkt der (befristeten) Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor überwiegend ein parteipolitisches Motiv der Mehrheitsfraktion ausschlaggebend war, ist nicht zu übersehen, daß Kammeramtsdirektor Dr. R*** krank und es zur Jahreswende 1983/84 nicht absehbar war, ob und bejahendenfalls wann er seinen Dienst wieder antreten werde. Er befand sich ab Februar 1984 bis zu seiner Pensionierung im Krankenstand. Wäre Dr. R*** vor April 1984 krankheitshalber in den Ruhestand getreten, hätte kein Hindernis bestanden, den Kläger unbefristet und definitiv als Kammeramtsdirektor zu bestellen und einzustellen. Dazu kommt die Interessenlage der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sowohl die Beschlüsse des vormaligen Vorstandes als auch des nunmehrigen Vorstandes als "ihres Vorstandes" zu vertreten hat. Der zumindest zum überwiegenden Teil sachlich begründeten (befristeten) Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor steht der sachlich nicht begründete Widerruf der Bestellung und der einseitige Rücktritt vom Sondervertrag gegenüber. Es kann sohin weder unterstellt werden, daß der vormalige Vorstand der Beklagten diese schädigen wollte und dies dem Kläger erkennbar war, noch daß der die Nachfolge zum Kammeramtsdirektor betreffende Sondervertrag die Beklagte ungewöhnlich belastet hätte und ohne sachliches Bedürfnis abgeschlossen worden sei (vgl. Krejci in Rummel ABGB § 879 Rz 129 ff mwH; Jüngst, Der Mißbrauch organschaftlicher Vertretungsmacht 25 ff, 57).

Gerade weil die Vertragsparteien über die Bestellung des Klägers auch noch einen die Nachfolge zum Kammeramtsdirektor enthaltenden Sondervertrag schlossen, ist die Erwägung der Beklagten, man habe sich schon durch den Vorstandsbeschluß ausreichend abgesichert gewähnt, nicht haltbar. Die doppelte Absicherung durch Bestellung und Einstellung des Klägers spricht gegen die - ohnehin nicht eingewendete - Annahme, mit dem - von der Beklagten herbeigeführten - Wegfall der Bestellung sei auch die Geschäftsgrundlage jenes Teils des Sondervertrages weggefallen, der die Nachfolge des Klägers zum Kammeramtsdirektor beinhaltet. Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Beträge ist davon auszugehen, daß beide Parteien das vom nunmehrigen Kammeramtsdirektor Mag. H*** bezogene Gehalt als angemessen erachten (§ 1152 ABGB). Daraus hat das Berufungsgericht zu Recht geschlossen, daß auch der Kläger, wäre er Kammeramtsdirektor geworden, einen Anspruch auf ein Entgelt in gleicher Höhe gehabt hätte. Der Zuspruch der der Höhe nach außer Streit gestellten (S 551) Gehaltsdifferenz in Bruttobeträgen entspricht der Rechtsprechung.

Dem Kläger steht aber nicht nur die Entgeltdifferenz zum Gehalt des Kammeramtsdirektors zu, sondern auch der Ersatz dessen, was ihm bei Zuhaltung des Sondervertrages an Naturalleistungen zugekommen wäre. Soweit sich daraus ein Entgang an der privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges des Kammeramtsdirektors ergibt, hat das Berufungsgericht die zur Anwendung des § 273 ZPO führenden Erwägungen überzeugend dargelegt. Wie hoch der Benzinverbrauch des Dienstwagens ist, ist eine Tatfrage, zu welcher von der Beklagten in den Vorinstanzen ebenso kein Vorbringen erstattet wurde wie zu der auf Grund der Aussage des Klägers ermittelten monatlichen Fahrleistung.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 41 und 50 ZPO begründet. Beide Parteien waren nur in der Abwehr der Revisionen der Gegenseite erfolgreich. Dem Kläger steht daher die Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zu.