OGH vom 18.05.2022, 13Os31/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen C* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom , GZ 34 Hv 91/21m-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I), jeweils eines Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 „und 2“ StGB (II) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV) und mehrerer Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
[2] Soweit im Verfahren über die (nur gegen den Schuldspruch I gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach im Juli und im August 2021 in F* und K* in zumindest zwei Angriffen seine Ehefrau N* mit Gewalt, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, sie kräftig an den Armen packte und ihre Unterhose herunterriss, zur Duldung des Beischlafs genötigt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit sie (aus Z 5) die Feststellung anficht, der Beschwerdeführer habe seiner Frau jeweils „ihre Unterhose hinunter [ge]riss[en]“ (US 7), berührt sie mit Blick auf die unbekämpft festgestellte – nach § 201 Abs 1 StGB tatbestandsmäßige – Gewaltanwendung (US 7: jeweils mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht) keinen entscheidenden Aspekt.
[5] Die weitere Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die – vom Gericht auf die Aussage der tatbetroffenen Zeugin gestützte (US 10) – Konstatierung (US 7), der Vollzug des Beischlafs sei jeweils „gegen ihren ausdrücklich geäußerten und von ihm [dem Beschwerdeführer] erkennbaren Willen“ erfolgt (zum damit angesprochenen, ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des Fehlens der Einwilligung des Opfers siehe RIS-Justiz RS0095071).
[6] Ohne das relevierte Beweismittel – prozessordnungsgemäß (RIS-Justiz RS0116504) – in seiner Gesamtheit zu betrachten (vgl ON 3.7, 6 [iVm ON 20 S 7 und ON 20 S 4 iVm ON 8.1, 13], wonach sie „[ge]sagt“ habe, dass sie „nicht mit ihm schlafen möchte“, er sie jedoch ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin sie „den Sex einfach über sich ergehen“ habe lassen, damit er sie „nicht weiterhin schlägt“) beschränkt sie sich darauf, Details der Zeugenaussage N* isoliert herauszugreifen und anhand deren eigenständiger Bewertung von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) versäumt es, ihren Einwand, die vom Schuldspruch I umfassten Taten wären (nicht § 201 Abs 1 StGB, sondern) „§ 205a StGB“ zu unterstellen gewesen, auf der Basis des festgestellten Sachverhalts (US 7) zu entwickeln. Damit bringt sie den herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00031.22S.0518.000 |
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