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OGH vom 10.07.2008, 8Ob80/08k

OGH vom 10.07.2008, 8Ob80/08k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Brigitte M. A. Weirather, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Christoph S*****, wegen 36.340 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 77/08b-5, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht (in Übereinstimmung mit dem Erstgericht) verneinte Frage, ob eine Wechselklage (§ 557 ZPO) nach § 60 GBG angemerkt werden könne, stellt entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin keine solche von der Qualität des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG dar.

Vor Bewilligung einer Streitanmerkung gemäß § 60 Abs 1 GBG ist zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit der der Gläubiger aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht (RIS-Justiz RS0011455). Zwar muss eine Klage nicht ausdrücklich als Hypothekarklage bezeichnet sein, um als solche beurteilt werden zu können; der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Nach den Klagebehauptungen muss die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehören (9 Ob 317/98b; 1 Ob 397/97g je mwN). Die klagende Partei hat in ihrer Wechselklage nur die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags beantragt. Gegenstand des Wechselprozesses sind „Wechselstreitigkeiten". Beim Wechselverfahren handelt es sich um ein Verfahren mit inhaltlich beschränkter Kognition. Dem Gericht ist es verwehrt, zu prüfen, ob der Klagsanspruch - falls er aus dem Wechsel nicht abgeleitet werden kann - aus einem anderen Grund, etwa dem Grundgeschäft berechtigt ist. Die Tatsache, dass es dem Beklagten freisteht, im Rahmen des Art 17 WG Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu erheben, ändert nichts daran (ja setzt im Gegenteil voraus), dass der Kläger seinerseits seinen Klagsanspruch nur auf einen gültigen Wechsel stützen kann, dass also das Bestehen der Klagsforderung ausschließlich aus der Gültigkeit des Wertpapiers allein abgeleitet werden muss (Klicka in Fasching/Konecny Vor §§ 555 - 559 ZPO Rz 2 f). Die Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen Ansprüchen ist im Rahmen einer Wechselmandatsklage unmöglich. Im Wechselmandatsverfahren kann nach der ständigen Rechtsprechung auch nicht über einen hilfsweise gestellten Anspruch aus dem Grundgeschäft entschieden werden (SZ 59/211; Klicka aaO Rz 11 mwN). Das Rekursgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Klagsanmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das Grundbuchsgesetz (GBG) oder ein anderes Gesetz vorsehen, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (7 Ob 313/01g; RIS-Justiz RS0016506). Eine das korrigierende Eingriffen des Obersten Gerichtshofs erfordernde Fehlbeurteilung kann daher in der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass es sich bei der vorliegenden (reinen) Wechselklage nicht um einen der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus handelt, jedenfalls nicht erblickt werden.