OGH vom 17.10.2002, 8Ob80/02a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Gerhard S*****, wegen Einbeziehung ausgeschiedener Liegenschaftsanteile, über den Revisionsrekurs der Gläubiger Michael S***** und Thomas S*****, beide vertreten durch die Kindesmutter Marianne S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 248/01y-35, mit dem der Rekurs der Gläubiger gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom , GZ 12 S 2/01v-28, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldeten auch zwei minderjährige Kinder des Schuldners ihre rückständigen Unterhaltsforderungen als Konkursforderungen an. Das Erstgericht beschloss über Antrag des Masseverwalters vom mit Beschluss vom zwei Liegenschaftshälften gemäß § 119 Abs 5 KO mangels Verwertbarkeit aus der Konkursmasse auszuscheiden, da die auf diesen Liegenschaften ein nicht anfechtbares Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Mutter des Schuldners befand. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Antrag vom an das Konkursgericht begehrte die Mutter der beiden Konkursgläubiger, ihr diese Liegenschaftshälften um den Betrag von S 500.000,-- zu Gunsten der Konkursmasse zu überlassen. Sie stützte sich darauf, dass die aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot berechtigte Mutter des Gemeinschuldners einer Übertragung von dessen Eigentumshälften an die Antragstellerin (Mutter der beiden Konkursgläubiger, der Kinder des Gemeinschuldners) zugestimmt habe. Sie sei bereit, die Liegenschaftshälften um S 500.000,-- zu übernehmen. Die beiden Kinder stellten dann als Konkursgläubiger den Antrag, die Liegenschaftshälften wieder in das Konkursverfahren einzubeziehen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf erneute Einbeziehung der Liegenschaftshälften in das Konkursverfahren ab. Es ging davon aus, dass die Ausscheidung eines Vermögenswertes dem Gemeinschuldner ein unentziehbares Recht verleihe. Ausgeschiedene Massebestandteile könnten auch durch Verfügung der Konkursorgane nicht wieder in die Masse einbezogen werden.
Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Konkursgläubiger zurück. Es ging dabei davon aus, dass im Verwertungsverfahren dem einzelnen Konkursgläubiger kein Mitwirkungsrecht zukomme und damit auch keine Rechtsmittelbefugnis. Daher könne der einzelne Konkursgläubiger auch weder eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO beantragen noch einen Ausscheidungsbeschluss bekämpfen. Dies habe auch für den Antrag auf Wiedereinbeziehung der bereits gemäß § 119 Abs 5 KO rechtskräftig aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaftshälften zu gelten. Es sei daher der Antrag zurückzuweisen gewesen, um so mehr der Rekurs. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob Konkursgläubiger unter Berufung auf geänderte Verhältnisse - nunmehrige Verwertbarkeit ausgeschiedenen Vermögens - die der Einbeziehung ausgeschiedener Vermögensteile in die Konkursmasse begehren könnten, nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Konkursgläubiger ist zulässig. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein Beschluss über die Verweigerung der Einbeziehung von bereits rechtskräftig des § 119 Abs 5 KO ausgeschiedenen Vermögensbestandteilen zulässig ist, liegt nicht vor. Nach § 119 Abs 5 KO können dem Gemeinschuldner unter anderem Sachen zur freien Verfügung überlassen werden, wenn von deren Veräußerung wegen des unbedeutenden Wertes abzusehen ist. Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung erwirbt der Gemeinschuldner an dem ausgeschiedenen Vermögenswert ein im Konkursverfahren unentziehbares Recht (vgl Riel in Konecny/Schubert § 119 Rz 56 mwN; RIS-Justiz RS0105936 mwN; zuletzt ). Zu rechtskräftig ausgeschiedenen Forderungen aus der Konkursmasse wurde auch bereits ausgesprochen, dass eine Einbeziehung auch dann nicht mehr möglich ist, wenn der Gemeinschuldner mit seiner Prozessführung Erfolg hatte (vgl RIS-Justiz RS0065278 mwN etwa SZ 61/172). Wesentlich ist hier aber nun, dass nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senates ein Ausscheidungsbeschluss für den einzelnen Konkursgläubiger nicht bekämpfbar ist (vgl insbesondere = SZ 69/124; RIS-Justiz RS0102114). Diese Ansicht wird auch weitgehend von der Lehre geteilt (vgl Riel aaO § 119 Rz 63 mwN). Dies hat aber dann nicht nur für die Frage der Ausscheidung nach § 119 KO zu gelten, sondern auch bei der Frage, inwieweit solche ausgeschiedene Vermögensgegenstände wieder einzubeziehen wären. Geht es dabei doch um eine ähnliche Frage betreffend die Abgrenzung der Konkursmasse. Wie der erkennende Senat etwa in der Entscheidung vom = SZ 69/124 bereits unter Hinweis auf die Vorentscheidung EvBl 1992/9 dargelegt hat, kommt dem einzelnen Gläubiger bei diesen Fragen kein Individualmitwirkungsrecht zu, sondern nur den Organen des Konkursverfahrens.
Schon aus diesem Grund war daher dem Rekurs der Konkursgläubiger nicht Folge zu geben.