OGH vom 06.09.2016, 13Os31/16g (13Os32/16d)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Rechtshilfesache betreffend Simon G*****, AZ 28 HR 124/14x des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom (ON 17) und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom (ON 30) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Erste Generalanwältin Prof. Dr. Aicher, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Rechtshilfesache AZ 32 HR 35/14a des Landesgerichts Salzburg verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom (ON 30) § 49 EU JZG.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Text
Gründe:
1. Mit Note vom (ON 3) ersuchte die Zentrale Ermittlungsoberstaatsanwaltschaft in Budapest in einem gegen den ungarischen Staatsangehörigen Simon G***** geführten Ermittlungsverfahren um Vollstreckung einer von ihr erlassenen und dem Ersuchen angeschlossenen Sicherstellungsentscheidung (ON 3 S 17 ff). Jenes Ermittlungsverfahren betraf den Verdacht des Verbrechens einer besonders großen Beeinträchtigung des Steueraufkommens verursachenden Steuerhinterziehung gemäß § 310 Abs 1 und Abs 4 des ungarischen Strafgesetzbuchs IV/1978, und anderer strafbarer Handlungen. Die Sicherstellungsentscheidung zielte s owohl zu Beweiszwecken als auch zum Zweck der späteren Einziehung (vgl dazu Wirth / Hinterhofer in WK² EU JZG § 45 Rz 9; ON 3 S 21) auf die Beschlagnahme eines österreichischen Kontoguthabens des Simon G***** im Betrag von 238.510 Euro (74.446,291 HUF).
Gestützt wurde das Ersuchen auf das Europäische Übereinkommen vom über die Rechtshilfe in Strafsachen, das Übereinkommen vom über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das Zusatzprotokoll vom . In den Beilagen des Ersuchens findet sich auch eine Bescheinigung nach Art 9 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (Anhang III des EU JZG).
Die der Beschlagnahme zugrundeliegenden (hier nur teilweise wörtlich referierten) Gesetzesbestimmungen wurden im Rechtshilfeersuchen angeführt.
Nach § 77/B Abs 2 des ungarischen Strafgesetzbuchs IV/1978 ist die Vermögenseinziehung auch für Vermögen „aus dem Begehen einer Straftat bzw das beim Begehen einer Straftat oder im Zusammenhang damit erworbene Vermögen anzuordnen, mit dem sich ein anderer bereichert hat“ (ON 3 S 11). Nach § 159 Abs 2 der ungarischen Strafprozessordnung kann die Beschlagnahme von Gegenständen, Vermögensrechten und Forderungen angeordnet werden, wenn das Verfahren wegen einer Vermögenseinziehung rechtfertigenden Straftat geführt wird (ON 3 S 11). Gemäß § 159 Abs 7 der ungarischen Strafprozessordnung kann die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwalt oder die Ermittlungsbehörde anordnen, wobei die Anordnung unverzüglich dem Gericht vorzulegen ist. Erfolgt keine gerichtliche Genehmigung, ist die Beschlagnahme sofort aufzuheben.
Auf die verfahrenskonforme Antragstellung beim Pester Zentralen Bezirksgericht wurde von der Zentralen Ermittlungsoberstaatsanwaltschaft in Budapest ausdrücklich hingewiesen (ON 3 S 11). Die vom Gericht getroffene Entscheidung ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Nach der im Ersuchen geschilderten Verdachtslage habe Simon G***** im Jahr 2008 beim Bankhaus C***** AG in S***** diverse Konten eröffnet. Am sei ein Betrag von 575.000 Euro und am ein weiterer Betrag von 162.954 USD zur Einzahlung gelangt und in Wertpapieren veranlagt worden. Im August 2013 habe sich der Kontostand des österreichischen Depositenkontos auf 770.000 Euro belaufen. Diese Beträge seien von Simon G***** , obwohl er im relevanten Zeitraum weder über veräußerbare Immobilien verfügt noch ein Wirtschaftsunternehmen verkauft habe, in keiner seiner Vermögenserklärungen erwähnt und dadurch bestehende Erklärungspflichten verletzt worden. Simon G***** habe die Vermögenswerte nicht als Einkommen deklariert und weder die für das erste Deposit am fälligen 59.484.900,00 HUF noch die für das zweite Deposit am fälligen 14.961.391,00 HUF (entspricht einer Gesamtsumme von 238.510 Euro) abgeführt (ON 3 S 7 ff und 17 ff).
2. Auf Basis dieser Unterlagen ordnete die Staatsanwaltschaft Wien am die Sicherstellung der im Ersuchen genannten Konten des Simon G***** bis zu einem Höchstbetrag von 238.510 Euro an (ON 6) und trat das Verfahren an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Salzburg ab (ON 1).
Mit Beschluss vom beschlagnahmte das Landesgericht Salzburg die Konten „zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB)“ nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO bis zu einem Höchstbetrag von 238.510 Euro. Den Befreiungsbetrag bestimmte es in gleicher Höhe und bewertete die Simon G***** im Ersuchen zur Last gelegten Straftaten nach inländischem Recht als Finanzvergehen der „Steuerhinterziehung“ nach § 33 Abs 1 FinStrG (ON 17).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Simon G***** gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom , AZ 9 Bs 182/14z (ON 30), mit der Maßgabe nicht Folge, dass es den angefochtenen Beschluss befristete. Das Beschwerdegericht beurteilte das Ersuchen als ein solches nach §§ 45 ff EU JZG, wobei es vom Vorhandensein einer Bescheinigung nach § 45 Abs 4 EU JZG (Art 9 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates der Europäischen Union vom ) ausging. Die Simon G***** angelasteten Abgabendelikte bewertete es nach österreichischem Recht als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und leitete das in § 45 Abs 2 letzter Halbsatz EU JZG normierte Erfordernis einer Sicherstellungsmöglichkeit auch nach der österreichischen Rechtslage aus § 207a Abs 1 FinStrG ab. Unter Bezugnahme auf § 58 ARHG und den Erlass des Bundesministers für Justiz vom , BMJ S 590.000/0024 IV 3/2011, befristete es die Sicherstellung „bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Vermögenseinziehung in dem dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende ungarischen Strafverfahren“.
3. Nach der gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stehen die Beschlüsse der Gerichte mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Generalprokuratur führt dazu aus:
„§§ 45 ff EU JZG regeln zur Absicherung einer grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung eines Mitgliedstaates über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung, namentlich einer Konfiskation (§ 19a StGB), einem Verfall (§ 20 StGB) oder erweiterten Verfall (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) sowie jeder anderen im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im Inland oder Ausland ausgesprochen wird 'mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten' (§ 2 Z 11 EU JZG), unterliegen können (vgl Rahmenbeschluss vom über die Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union, ABl. L 196 vom , S. 45 [RB Sicherstellung]).
Demnach ist – bei Vorliegen eines Listendelikts verzichtbar (§ 45 Abs 3 EU JZG [Art 10 Abs 3 RB Sicherstellung]) – die beiderseitige Strafbarkeit (§ 45 Abs 1 EU-JZG) der Straftaten, 'die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats , gemäß Abs 3´ eine Sicherstellung ermöglichen ', zu prüfen. Damit muss das zu Grunde liegende Verhalten zur Erfüllung des Strafbarkeitserfordernisses nach österreichischem Recht nicht nur eine Straftat darstellen, sondern für diese auch eine Sicherstellung im Inland zulässig sein ( Wirth/Hinterhofer in WK 2 EU JZG § 45 Rz 15; Art 3 Abs 4 Satz 2 RB Sicherstellung; vgl die demgegenüber bloß auf Beschlagnahme verbote abstellende deutsche Rechtslage in § 94 Abs 2 Z 1 IRG, Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner , Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5 § 94 IRG Rz 7). Die Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen anderer Mitgliedstaaten ist jedoch (u.a.) nur im Fall fehlender beiderseitiger Strafbarkeit unzulässig (§ 52a Abs 1 Z 3 EU JZG; Hinterhofer WK 2 EU JZG § 52a Rz 22).
Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 45 Abs 1 EU JZG) wurde vorliegend durch Bewertung des dem Beschuldigten in Ungarn angelasteten Verhaltens als Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG bejaht. Im Übrigen hätte die Vollstreckung nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, das Recht des Vollstreckungsstaates sehe keine gleichartigen Steuern oder keine gleichartigen Abgaben , Steuer , Zoll und Devisenbestimmungen vor (§ 47 Abs 2 EU JZG).
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Sicherstellung bezog sich das Beschwerdegericht auf § 207a Abs 1 FinStrG (in der Fassung vor BGBl I 2014/105), wonach 'eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs 1 Z 3 StPO auch zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls des Wertersatzes und des Ausspruchs der Haftung gemäß § 28 zulässig ist' (BS 5). Diese Sonderbestimmung zielte jedoch primär auf die Sicherung von Geldstrafen nach dem FinStrG und der Haftung des Vertretenen oder des Dienstgebers nach § 28 FinStrG ab, aus welchem Grund der Verweis auf den Verfall und Wertersatz durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (BGBl I 105/2014) auch 'als überflüssig' aufgehoben wurde. Diese vermögensrechtlichen Maßnahmen zählen nämlich zu den in § 115 Abs 1 Z 3 StPO angeführten anderen Anordnungen ( Tipold/Zerbes in WK StPO § 115 Rz 10) und unterliegen auch der Sicherstellung gemäß § 110 Abs 1 Z 3 StPO (vgl Gesetzesmaterialien zum 2. AbgÄndG 2014, AB 432 BlgNr XXV. GP S 4 f).
Das zusätzliche Erfordernis der Sicherstellungsmöglichkeit in Österreich wegen der zu Grunde liegenden Tat kann demnach nicht aus § 207a FinStrG gewonnen werden, weil die Geldstrafe keine vermögensrechtliche Anordnung im Sinne der genannten Rahmenbeschluss Sicherstellung darstellt und demgemäß in § 1 Z 11 letzter Halbsatz EU JZG ausdrücklich ausgenommen sowie die jeweilige Endentscheidung unterschiedlich vollstreckt wird (§§ 52 ff EU JZG [vermögensrechtliche Anordnungen] und §§ 53 ff EU JZG [Geldsanktionen]).
Gemäß § 33 Abs 6 FinStrG ist nur dann, wenn die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchssteuer betrifft, auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, der eine Sicherstellung tragen könnte. Demnach wäre nur in einem solchen, vorliegend nicht gegebenen Fall die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zulässig, jedoch in jedem Fall – bei bloßer Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit dem Grunde nach – die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung. Der klare Wortlaut des § 45 Abs 2 letzter Halbsatz EU JZG spricht trotz sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierung gegen eine teleologische Reduktion.
Da ein Nachteil für den Betroffenen nicht auszuschließen ist, wäre die Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verbinden.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die durch Beschluss des Oberlandesgerichts ergänzte Befristung der Entscheidung 'bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Vermögenseinziehung in dem dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden ungarischen Strafverfahren' (BS 1 iVm 6) der in § 49 EU JZG normierten Aufrechterhaltung der Sicherstellung 'bis zur Entscheidung über ein … den Vermögensgegenstand betreffendes Rechtshilfeersuchen des Ausstellungsstaates' widerspricht. Ein Außerkrafttreten der Sicherstellung zu einem davor liegenden Zeitpunkt liefe deren Zweck zuwider (in diesem Sinne RV 370 BlgNR XXII. GP S 19; kritisch Wirth/Hinterhofer in WK 2 EU JZG § 49 Rz 13 ff).
Die Generalprokuratur beantragte daher neben der Feststellung von Gesetzesverletzungen die ersatzlose Aufhebung der Beschlüsse.
Rechtliche Beurteilung
4. Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
4.1 Die Generalprokuratur wendet (unter Bezugnahme auf das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 BGBl I 2014/105, vgl dazu die zutreffende Kritik von Lässig in WK 2 FinStrG § 207a Rz 3) gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung ein, dass die Sonderbestimmung des § 207a FinStrG primär auf die Sicherung von Geldstrafen nach dem FinStrG abziele, keine vermögensrechtliche Anordnung im Sinn des RB Sicherstellung darstelle und demgemäß von (gemeint) § 2 Z 11 letzter Halbsatz EU JZG ausgenommen sei.
§ 45 Abs 2 letzter Halbsatz EU JZG stellt jedoch nicht auf die Zulässigkeit, in Österreich wegen der Straftat eine vermögensrechtliche Anordnung zu erlassen, ab. Die Vollstreckung unterliegt nach dieser Bestimmung vielmehr dem Erfordernis, dass wegen der Straftat – bei abstrakter Betrachtung – auch in Österreich eine Sicherstellung der Vermögensgegenstände möglich sein muss.
Nicht von der Sicherstellung umfasst sind in Strafverfahren, die der Strafprozessordnung unterliegen, Geldstrafen, und zwar deshalb, weil sie sich von vermögensrechtlichen Anordnungen, auf die §§ 110 Abs 1 Z 3, 115 Abs 1 Z 3 StPO abzielen, unterscheiden (vgl Tipold/Zerbes , WK StPO § 110 Rz 12). Das in § 195 Abs 1 die (bloß) subsidiäre Geltung der Strafprozessordnung anordnende Finanzstrafgesetz sieht allerdings eine Ausnahme vor. § 207a Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2014/105 dehnt nämlich die Bestimmung des § 115 Abs 1 Z 3 StPO im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ausdrücklich auf die Sicherung der Geldstrafe (§ 16 FinStrG) aus.
Vom Verdacht der Verkürzung von gesamt 238.510 Euro an Einkommensteuer ausgehend wäre mit Blick auf den 100.000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag in einem österreichischen Finanzstrafverfahren das Gericht zur Ahndung der vorsätzlich begangenen Finanzvergehen zuständig (§ 53 Abs 1 FinStrG) und in diesem Verfahren die – dem Richter vorbehaltene – Beschlagnahme der Vermögensgegenstände zur Sicherung der Geldstrafe grundsätzlich zulässig, weshalb von der Erfüllung des Erfordernisses der Sicherstellungsmöglichkeit in Österreich wegen der Straftat auszugehen ist.
4.2 § 58 ARHG ordnet im Fall der Rechtshilfe durch Beschlagnahme die Befristung an. Die Unterlassung des Ausspruchs durch das Landesgericht Salzburg steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Dies wurde vom Oberlandesgericht zwar zu Recht aufgezeigt. Dessen Befristung „bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Vermögenseinziehung, in dem dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden ungarischen Strafverfahren“ widerspricht allerdings, worauf sich die Generalprokuratur fokussiert, der Bestimmung des § 49 EU JZG , wonach die Beschlagnahme oder Sicherstellung eines Vermögensgegenstands bis zur Entscheidung über ein den Vermögensgegenstand betreffendes Rechtshilfeersuchen aufrecht zu erhalten ist, soweit die Beschlagnahme oder Sicherstellungsvoraussetzungen fortbestehen.
Da ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, ihre Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00031.16G.0906.000