OGH vom 23.04.2014, 13Os31/14d

OGH vom 23.04.2014, 13Os31/14d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Rustam D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Timerlan Di***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 65 Hv 118/13t 84, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Timerlan Di***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung Timerlan Di***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III/a), des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs 1 StGB (III/b/1) sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III/b/2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(II) am in einverständlichem Zusammenwirken mit dem unter einem verurteilten Rustam D***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der E***** Tankstelle in 1*****, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Gaspistole, abzunötigen versucht, wobei er unmittelbar vor der Tatausführung von einer Funkstreife betreten wurde;

(III/a) am Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich litauische Kennzeichentafeln, durch Anbringen auf seinem Pkw mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht werden;

(III/b/1) am eine behördlich in Beschlag genommene Sache, nämlich seinen Pkw, dadurch ganz oder zum Teil der Verstrickung entzogen, dass er diesen an einen anderen Ort brachte;

(III/b/2) im Zuge der zu III/b/1 geschilderten Inbetriebnahme seines Kraftfahrzeugs eine fremde Sache, nämlich eine Schließkette, zerstört.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Timerlan Di***** schlägt fehl.

Soweit die ohne Einschränkung angemeldete Beschwerde auch die Urteilspunkte III umfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS Justiz RS0118780).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die Verfahrensergebnisse zu den Beobachtungen der einschreitenden Polizisten, dem Versuch des Angeklagten, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, und dem Mitführen einer Gaspistole sowie eines zu einer Sturmmaske umfunktionierten Pulloverärmels eigenständig in Richtung eines bloßen „Ausbaldowerns“ des Tatorts würdigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet den Einwand fehlender Ausführungsnähe (§ 15 Abs 2 StGB) allein aus den Beweiserwägungen in einer Haftentscheidung (ON 45) ab und übergeht solcherart den in den Konstatierungen der Tatrichter liegenden Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810; zum Versuchsbeginn beim Raub vgl im Übrigen Eder Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 46 mwN).

Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist der Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen, von ihm ebenfalls übergangenen Urteilskonstatierungen (US 8 letzter Absatz) zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (als erhoben zu betrachtende) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.