OGH vom 25.05.2016, 9ObA72/15a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon. Prof. Dr. Dehn, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, vertreten durch die Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GesmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Postbus AG, 1220 Wien, Wagramer Straße 17-19, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abschluss eines Kollektivvertrags (Streitwert: 21.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 117/14w 18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 28 Cga 132/13f 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.329,84 EUR (darin 221,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Parteien wurde bisher kein Kollektivvertrag über eine betriebliche Pensionskassenzusage hinsichtlich der der Beklagten gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeschlossen. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Abschluss eines Kollektivvertrags mit dem Mindestinhalt des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete (auch: Pensionskassen Kollektivvertrag).
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 22a GehG 1956, BGBl 1956/54. Diese Bestimmung lautet in der geltenden Fassung BGBl I 2012/120 auszugsweise wie folgt:
„ Pensionskassenvorsorge
§ 22a (1) Der Bund hat allen nach dem geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl Nr 282/1990, und des § 3 Abs 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl Nr 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, und von § 3 Abs 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. …
(4a) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs 4 auch auf folgende Weise erfüllen:
1. …
2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. …
3. Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. …
(4b) …
(5) Die Abs 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl Nr 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten. “
Der Kläger , der im Verfahren ua den Pensionskassen Kollektivvertrag als Beilage ./A vorlegte, begehrt nach Modifikation des Klagebegehrens, die Beklagte schuldig zu erkennen, „mit dem Kläger einen dem Mindestinhalt des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, insbesondere über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gemäß Beilage ./A, entsprechenden Kollektivvertrag abzuschließen“.
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung brachte der Kläger vor, dass die Beklagte passiv legitimiert sei, weil § 22a Abs 5 Z 2 GehG ausdrücklich ihre Kollektivvertragsfähigkeit normiere. Diese Bestimmung sei im Verhältnis zu § 22a Abs 1 bis 3 GehG lex specialis. Darüber hinaus seien in der ersten Änderung des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für die Bundesbediensteten die nach § 17 PTSG zugewiesenen Beamten vom Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrags ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Die Beklagte sei gemäß § 22a Abs 5 GehG verpflichtet, mit dem Kläger einen Kollektivvertrag über die betriebliche Pensionskassenvorsorge der nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abzuschließen. Dieser Kollektivvertrag habe dem Mindestinhalt des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu entsprechen. Über die Verpflichtung zum Abschluss eines Kollektivvertrags hinaus könne die Beklagte gemäß § 22a Abs 5 Z 1 GehG eine überbetriebliche Pensionskassenzusage abgeben; nur insofern handle es sich bei § 22a Abs 5 GehG um eine „Kann“ Bestimmung. Auch wenn die dienstzugewiesenen Beamten weiterhin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, verpflichte § 22a Abs 5 GehG die Beklagte zum Abschluss eines Kollektivvertrags über eine Pensionskassenzusage. Darin liege weder ein verfassungsrechts noch ein unionsrechtswidriger Kontrahierungszwang der Beklagten, weil § 17 Abs 6 bis 8 PTSG Aufwandersatzregelungen enthalte, die von Gesetzes wegen einen Kontrahierungszwang mit finanziellen Auswirkungen für die Beklagte vorschrieben. Diese Regelungen habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 24/09 als sachlich gerechtfertigt angesehen; seine Erwägungen könnten auf den vorliegenden Fall übertragen werden. § 22a Abs 5 GehG widerspreche auch nicht dem Unionsgrundrecht der unternehmerischen Freiheit gemäß Art 6 GRC.
Die Beklagte bestritt die Zulässigkeit des Rechtswegs. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung wandte sie gegen das Klagebegehren insbesondere ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Der Beklagten fehle – im Gegensatz zur Telekom Austria AG und zur Österreichischen Post AG – gemäß § 19 Abs 3 PTSG iVm § 12 ÖIAG grundsätzlich die Kollektivvertragsfähigkeit. Diese werde ihr auch nicht gemäß § 22a GehG verliehen. Aus der Konzeption des § 22a GehG folge, dass § 22a Abs 1 bis 3 GehG voll zur Anwendung gelangen, sofern nicht in § 22a Abs 5 GehG Abweichungen vorgesehen sind; § 22a Abs 5 GehG verdränge die Grundregeln in § 22a Abs 1 bis 3 GehG nicht vollständig, sondern nur partiell. Daher richte sich auch der Anspruch der dienstzugewiesenen Beamten auf Erteilung einer Pensionskassenzusage gemäß § 22a Abs 1 GehG gegen den Bund, der weiterhin Dienstgeber der dienstzugewiesenen Beamten sei. Der Abschluss eines eigenen, zusätzlichen Pensionskassen Kollektivvertrags für die der Beklagten dienstzugewiesenen Beamten nach § 22a Abs 5 GehG sei bloß als zusätzliche (Alternativ )Möglichkeit im Gesetz vorgesehen, darauf bestehe jedoch kein Rechtsanspruch. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass für dienstzugewiesene Beamte ausschließlich § 22a Abs 5 GehG anwendbar wäre, bliebe der Bund für den Abschluss des Kollektivvertrags gemäß § 22a Abs 1 GehG zuständig. § 22a Abs 5 Z 2 GehG ordne in diesem Zusammenhang lediglich an, dass der Bund bei Abschluss dieses Kollektivvertrags nicht durch den Bundeskanzler, sondern durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten in seiner Funktion als Leiter des Personalamts nach § 17 Abs 2 PTSG vertreten werde. Die Beklagte habe gemäß § 22a Abs 5 Z 1 GehG lediglich die Möglichkeit, eine überbetriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen. Diese Bestimmung sei aber eine „Kann“ Bestimmung, sodass sie dazu nicht verpflichtet sei.
§ 22a Abs 1 bis 3 GehG sehe lediglich eine öffentlich rechtliche Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zur Erteilung einer Pensionskassenzusage an Beamte vor. Diese Zusage könne gemäß § 22a Abs 3 GehG mit Kollektivvertrag umgesetzt werden. Von einer Pflicht zum Abschluss eines Kollektivvertrags sei in dieser Bestimmung nicht die Rede, eine solche bestehe auch nicht gemäß § 22a Abs 5 GehG. Der vom Kläger geforderte Kontrahierungszwang widerspräche dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht der Beklagten sowie – wegen der damit verbundenen übermäßigen Belastung des ausgegliederten Rechtsträgers – dem Unionsgrundrecht der „unternehmerischen Freiheit“ gemäß Art 6 GRC. Ein Kontrahierungszwang verstieße auch gegen den in Art 42 der zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie RL 77/91/EWG verankerten Grundsatz der Aktionärsgleichbehandlung, weil die Beklagte eine Pensionskassenzusage niemals für die Dienstnehmer eines anderen, privaten Aktionärs erteilen würde. Eine Pensionskassenzusage im Namen und auf Kosten der Beklagten würde auch eine unzulässige Einlagenrückgewähr an den Aktionär Bund darstellen und dem aktienrechtlichen Ausschüttungs und Einlagenrückgewährungsverbot widersprechen. Schließlich verbiete auch die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV die vom Kläger gewünschte Auslegung, weil die staatliche Maßnahme private Investoren von einem Anteilserwerb am betreffenden Unternehmen abhalten könne. Die vom Kläger gewünschte Auslegung des § 22a GehG scheitere daher auch daran, dass sie zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führte und damit gegen das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verstieße.
Das Erstgericht bejahte die Zulässigkeit des Rechtswegs und wies das Klagebegehren ab.
Es bejahte die – im Verfahren erster Instanz noch bestrittene – Aktivlegitimation des Klägers, verneinte aber die Passivlegitimation der Beklagten. Gemäß § 17a PTSG bleibe für die gemäß § 17 Abs 1a PTSG zugewiesenen Beamten der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den § 17 Abs 2 bis 12 PTSG enthaltenen Abweichungen aufrecht. Der Bund bleibe Dienstgeber der zugewiesenen Beamten. Nach § 22a Abs 5 GehG gelten die Regelungen des § 22a Abs 1 bis 3 GehG, soweit § 22a Abs 5 GehG keine anderen Regelungen treffe. Daher sei auch die Regelung des § 22a Abs 1 Satz 2 GehG, wonach der Bund einen Kollektivvertrag abschließen kann, auf die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nach § 22a Abs 5 GehG anzuwenden. Abweichend zu § 22a Abs 3 GehG regle § 22a Abs 5 Z 2 GehG lediglich, dass der Bund beim Abschluss eines Kollektivvertrags für die bei der Beklagten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nicht vom Bundeskanzler, sondern vom Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vertreten werde. Dieser trete dabei als Leiter des bei der Beklagten eingerichteten Personalamts auf, dem die Funktion einer obersten Dienst und Pensionsbehörde für die zugewiesenen Beamten zukomme. Daher sei es systemkonform, dass ein Kollektivvertrag zwischen dem Kläger und dem Bund als Dienstgeber, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten als oberste Dienst und Pensionsbehörde, abgeschlossen werden könne.
Auch inhaltlich sei der Anspruch des Klägers nicht berechtigt. Gemäß § 22a Abs 1 GehG bestehe zwar eine Verpflichtung des Bundes zur Erteilung einer Betriebspensionszusage. Der Bund sei aber nicht verpflichtet, zu diesem Zweck einen Kollektivvertrag abzuschließen. § 22a Abs 5 GehG enthalte keine davon abweichenden Regelungen, sodass sich das Klagebegehren auch daher als nicht berechtigt erweise.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es bejahte wie das Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs und verneinte die Passivlegitimation der Beklagten. Ergänzend zu den von ihm gebilligten Rechtsausführungen des Erstgerichts führte es aus, dass mit den hier auszulegenden Bestimmungen des § 22a Abs 1 bis Abs 3 und Abs 5 GehG die Möglichkeit geschaffen werden sollte, dass der Bund die bei ihm beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einbeziehen kann. Ergänzend zu den generellen Regelungen in den Abs 1 bis 3 des § 22a GehG solle dies gemäß § 22a Abs 5 Z 1 GehG auch für die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit der Maßgabe möglich sein, dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden könne. § 22a Abs 5 GehG könne nicht in der Richtung verstanden werden, dass bei den zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten an die Stelle des Bundes das jeweilige Unternehmen zu treten habe, das entweder eine betriebliche oder eine überbetriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen hat. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte er in § 22a Abs 5 Z 1 GehG eine andere Formulierung gewählt, etwa in dem Sinn, dass an die Stelle des Bundes das jeweilige Unternehmen trete, das auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilen könne. Da sich der Gesetzgeber aber nicht für eine derartige Formulierung entschieden habe, könnten die Regelungen des § 22a Abs 1 und 2 sowie 5 GehG nur dahin verstanden werden, dass grundsätzlich der Bund eine betriebliche Pensionskassenzusage auch für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu erteilen habe, dies jedoch dann nicht, wenn vom jeweiligen Unternehmen eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt wurde, die jedoch nur auf freiwilliger Basis erfolgen könne. Liege eine solche überbetriebliche freiwillige Pensionskassenzusage nicht vor, habe der Bund auch für diese Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen. In diesem Fall sei dann, soweit erforderlich, vom Bund ein Kollektivvertrag abzuschließen. Daraus folge, dass die Beklagte deshalb nicht zum Abschluss eines Kollektivvertrags verpflichtet sei, weil sie keine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt habe. Schon aus diesem Grund sei das Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zu § 22a GehG noch nicht Stellung genommen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur hier auch zu behandelnden Bestimmung des § 22a Abs 5 GehG noch nicht Stellung genommen hat. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die von den Vorinstanzen übereinstimmend – und insofern unanfechtbar (RIS Justiz RS0039799; RS0044536 [T12; T 18] ua – bejahte Zulässigkeit des Rechtswegs wird von der Beklagten im Revisionsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.
1.1 Die Bestimmung des § 22a GehG über die Pensionskassenvorsorge für alle nach dem geborenen Beamten ist mit der Dienstrechts Novelle 2005, BGBl I 2005/80, geschaffen worden. Diese in der Regierungsvorlage (953 BlgNR 22. GP) noch nicht enthaltene Bestimmung wurde – infolge eines Abänderungsantrags – erst im Bericht des Verfassungsausschusses aufgenommen (1031 BlgNR 22. GP). § 22a GehG lautete in der Stammfassung im Wesentlichen wie folgt:
„ Pensionskassenvorsorge
§ 22a (1) Der Bund hat allen nach dem geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 … BPG ..., und des § 3 Abs 1 … PKG …, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs 2 Z 3 … ArbVG …, und von § 3 Abs 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung.
(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die Landeslehrer gelten.
(5) Die Abs 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs 1a … PTSG ..., zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten. “
Im Bericht des Verfassungsausschusses heißt es dazu auszugsweise (1031 BlgNR 22. GP 2):
„ Für bestimmte Gruppen von Vertragsbediensteten besteht seit eine Pensionskassenzusage des Bundes (§ 78a VBG 1948). Die vorliegende Regelung soll die Rechtsgrundlagen dafür schaffen, auch Beamtinnen und Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einbeziehen zu können. Die Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge wird in einem Kollektivvertrag zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst zu regeln sein, worin insbesondere der Zeitpunkt der Wirksamkeit sowie die Voraussetzungen der Einbeziehung, das Beitragsrecht und das Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge zu bestimmen sind.“
1.2 Mit Art 2 Z 7 der 2. Dienstrechts Novelle 2005, BGBl I 2005/165, wurde § 22a Abs 5 Z 2 GehG geändert. Diese Bestimmung lautet seither (Änderung gegenüber der Stammfassung hervorgehoben):
„ 2. an die Stelle des in Abs 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist ,... “
Die Gesetzesmaterialien (1190 BlgNR 22. GP 9) führen dazu aus: „ § 22a Abs 5 GehG wird insofern ergänzt, als der Pensionskassen Kollektivvertrag für PT Beamte nicht von der GÖD, sondern von der Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist. “
1.3 Mit der 1. Dienstrechts Novelle 2009, BGBl I 2009/73, wurde mit § 22a Abs 2 letzter Satz GehG eine Bestimmung über die Kundmachung des Kollektivvertrags durch den Bund geschaffen, sowie die nunmehr geltenden Bestimmungen der Absätze 4, 4a und 4b in § 22a GehG. In der Begründung des Initiativantrags heißt es dazu (670/A BlgNR 24. GP 5):
„ Für die seit 2005 gesetzlich vorgesehene Pensionskassenvorsorge der LandeslehrerInnen gilt zwingend das Beitragsrecht (Dienstgeberbeitrag in Höhe von 0,75 % des Entgelts/Bezugs) und das Leistungsrecht des Pensionskassen Kollektivvertrages des Bundes. Dies entspricht 1 : 1 der Gesetzgebungskompetenz bezüglich des Dienst , Besoldungs und Pensionsrechts der LandeslehrerInnen, die beim Bund liegt.
Derzeit haben die Länder als Dienstgeber nur die Wahlmöglichkeit zwischen betrieblicher Pensionskasse des Landes oder überbetrieblicher Pensionskasse. Das identische Beitrags und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge legt nahe, ihnen für die LandeslehrerInnen auch den Zugang zur Bundespensionskasse zu ermöglichen und damit weiterhin den Grundsatz der Identität der Altersvorsorge zu wahren. Durch die vorliegenden Regelungen wird den Ländern diese dritte Wahlmöglichkeit neben betrieblicher oder überbetrieblicher Pensionskasse ermöglicht. In technischer Hinsicht ist die Regelung so gestaltet, dass ein Land mittels Verordnung dem Kollektivvertrag und dem Pensionskassenvertrag des Bundes beitreten kann. “
Von der mit dieser Novelle den Ländern eingeräumten Möglichkeit, mittels Verordnung dem Pensionskassenkollektivvertrag des Bundes beizutreten, haben sämtliche Bundesländer Gebrauch gemacht (bgld LGBl 2009/70; krnt LGBl 2009/56; nö LGBl 2615/1 0; oö LGBl 2009/98; sbg LGBl 2009/115; stmk LGBl 2009/92; tir LGBl 2009/66; vlbg LGBl 2009/62; wr LGBl 2009/49).
1.4 Mit der 2. Dienstrechts Novelle 2009, BGBl I 2009/153, wurde durch die Anfügung des nunmehrigen letzten Satzes in § 22a Abs 4a Z 2 GehG „sichergestellt, dass die Einbeziehung der Landeslehrerinnen und lehrer in die Bundespensionskasse durch Verordnung auch rückwirkend für das Jahr 2009 erfolgen kann“ (488 BlgNR 24. GP 13).
1.5 Mit der Dienstrechts Novelle 2012, BGBl I 2012/120, wurde § 22a Abs 2 letzter Satz GehG über die Kundmachung des Kollektivvertrags geändert, wodurch § 22a GehG seine bis heute geltende Fassung erhielt.
2.1 Bereits eine wörtliche Auslegung des § 22a GehG ergibt, dass die Verpflichtung, allen nach dem geborenen Beamtinnen und Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, nach § 22a Abs 1 GehG den Bund trifft (9 ObA 66/11p). Diese Verpflichtung des Bundes besteht auch in den hier zu beurteilenden Fällen des § 22a Abs 5 GehG, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Anwendbarkeit der Abs 1 bis 3 des § 22a GehG auf die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – die ja auch weiterhin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen – anordnet.
2.2 Der Abs 5 des § 22a GehG war bereits in der Stammfassung dieser Bestimmung enthalten. Nach den dazu oben dargestellten Gesetzesmaterialien ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Einbeziehung auch der gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in die Pensionskassenvorsorge durch einen Kollektivvertrag zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst geregelt werden sollte. Die Änderung des § 22a Abs 5 Z 2 GehG mit der 2. Dienstrechts Novelle 2005 hat zwar zur Folge, dass ein Kollektivvertrag für die von § 22a Abs 5 GehG erfasste Dienstnehmergruppe mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, ändert aber nichts an der aufrecht gebliebenen Anordnung der Anwendbarkeit des § 22a Abs 1 GehG auch für die von § 22a Abs 5 GehG Dienstnehmergruppe, dass auf Dienstgeberseite nur der Bund einen solchen Kollektivvertrag abschließen kann.
3.1 § 22a Abs 5 GehG verdrängt daher entgegen der Rechtsansicht des Klägers bereits nach seinem Wortlaut gerade nicht die Bestimmung des § 22a Abs 1 GehG, sondern modifiziert lediglich die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 22a GehG.
3.2 § 22a Abs 5 Z 1 GehG normiert lediglich, dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine über betriebliche Pensionskassenzusage (vgl § 4 PKG) erteilt werden kann. Diese vom Gesetzgeber dem einzelnen Unternehmen eingeräumte Möglichkeit ändert nichts an der gemäß § 22a Abs 5 iVm Abs 1 GehG bestehenden Verpflichtung des Bundes, den gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen, sondern tritt lediglich als weitere Alternative hinzu (vgl den dazu oben wiedergegebenen Bericht des Verfassungsausschusses zur 1. Dienstrechts Novelle 2009, 279 BlgNR 24. GP 1, der iZm der insofern gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs 4 Z 1 GehG ebenfalls von einer „Wahlmöglichkeit“ der Länder zwischen betrieblicher Pensionskasse des Landes und überbetrieblicher Pensionskasse spricht). Schon nach dem Wortlaut des § 22a Abs 5 Z 1 GehG kann aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage abgeleitet werden.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben ob – entgegen dem Wortlaut des § 22a Abs 1 GehG, der sich insofern auch von § 78a VBG 1948 unterscheidet – aus § 22a Abs 1 GehG eine Verpflichtung des Bundes auch zum Abschluss eines Kollektivvertrags zum Zweck der Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage abgeleitet werden kann. Selbst wenn man nämlich von einer solchen Verpflichtung ausginge, träfe diese wie ausgeführt auch in den Fällen des § 22a Abs 5 GehG gemäß § 22a Abs 1 GehG den Bund. Ob und in welcher Form die Beklagte eine überbetriebliche Pensionskassenzusage iSd § 22a Abs 5 Z 1 GehG erteilen kann, ist in diesem Verfahren ebenso wenig zu beurteilen, wie die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Verpflichtung des Bundes zum Abschluss eines Kollektivvertrags zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage entfällt, wenn die Beklagte eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt hat.
3.3 Eine Kompetenz der Beklagten zum Abschluss eines Kollektivvertrags ergibt sich auch nicht aus § 22a Abs 5 Z 2 GehG. Dies folgt schon daraus, dass diese Regelung in Bezug auf den Abschluss auf Dienstgeberseite nur die Regelung über die Vertretung des Bundes in § 22a Abs 3 GehG äußert. Die vom Revisionswerber behauptete „Sinnlosigkeit“ dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich: Erfüllt der Bund die ihm gemäß § 22a Abs 1 GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auch gegenüber den gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dadurch, dass er einen entsprechenden Kollektivvertrag abschließen will, so wird er dabei gemäß § 22a Abs 5 Z 2 GehG durch den Vorstandsvorsitzenden des jeweiligen Unternehmens vertreten.
3.4 Das Argument des Revisionswerbers, dass eine solche Auslegung des § 22a Abs 5 Z 2 GehG verfassungswidrig wäre, weil der Vorstandsvorsitzende den Bund nicht finanziell verpflichten könne und in die Budgethoheit der Bundesregierung eingriffe, überzeugt nicht. Auch der Vorstandsvorsitzende hat als Vertreter des Bundes beim Abschluss eines Kollektivvertrags für den Bund die Bestimmung des § 22a Abs 5 Z 3 GehG zu beachten, wonach auch für die gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten die Regelungen des Pensionskassen Kollektivvertrags des Bundes zu gelten haben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Bundes ist daher gesetzlich nicht zulässig (vgl auch in diesem Zusammenhang die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien 279 BlgNR 24. GP 1 zur 1. Dienstrechts Novelle 2009, in denen der Gesetzgeber von der zwingenden Geltung des Beitrags und Leistungsrechts des Pensionskassen Kollektivvertrags des Bundes auch für die Landeslehrer ausgeht).
§ 22a Abs 5 Z 3 GehG normiert ausdrücklich, dass der Bund seine aus § 22a Abs 1 GehG resultierende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auch gegenüber den dienstzugewiesenen Beamten in der gleichen Weise zu erfüllen hat, wie gegenüber allen anderen von § 22a Abs 1 GehG erfassten Beamten.
3.5 § 22a Abs 5 GehG bietet entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber die Absicht verfolgte, die finanzielle Belastung aus der Pensionskassenleistung den ausgegliederten Unternehmen aufzuerlegen. Gemäß § 17 Abs 7 PTSG trägt grundsätzlich der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach § 17 Abs 1 oder Abs 1a PTSG zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach § 17 Abs 1a PTSG zugewiesen ist, hat an den Bund die in § 17 Abs 7 PTSG geregelten Deckungsbeiträge zu überweisen, deren Höhe sich am Aufwand an Aktivbezügen für die unter § 17 Abs 1a PTSG fallenden Beamten orientiert (zur Regelung der Beitragsgrundlagen vgl § 7a PTSG).
3.5.1 Zusätzlich sollte, wie sich aus den bereits dargestellten Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 ergibt, mit § 22a GehG eine dem § 78a VBG 1948 nachgebildete Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass auch Beamtinnen und Beamte in eine Pensionskassenvorsorge einbezogen werden können. In den Gesetzesmaterialien zu § 78a VBG 1948 (1764 BlgNR 20. GP 106) heißt es in diesem Zusammenhang, dass „neuen“ Vertragsbediensteten und Beamten, deren Pensionsansprüche aus dem Bundesdienstverhältnis sich ausschließlich nach dem ASVG richten, eine Pensionskassenzusage erteilt werden solle, durch die die ASVG Pensionen ergänzt werden sollten. Die Gesetzesmaterialien zu § 78a VBG 1948 sprechen ausdrücklich von der Verpflichtung (und damit auch der Ermächtigung) des Bundes zur Erteilung einer solchen betrieblichen Pensionskassenzusage, die in § 78a Abs 1 VBG 1948 auch ihren Niederschlag gefunden hat.
3.5.2 Mit „Beamten, deren Pensionsansprüche sich nach dem ASVG richten, waren 1999 die gemäß § 136b Abs 4 BDG ernannten Beamten gemeint. Seit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142, sind die Bestimmungen des ASVG und des APG auf alle nach dem in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis übernommenen Beamtinnen und Beamte anzuwenden (seit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, gilt dies auch für die nach dem geborenen Beamtinnen und Beamten, vgl § 1 Abs 14 PG 1965). Gemäß § 1 Abs 3 APG ist dieses Gesetz auf Personen, die vor dem geboren sind – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – nicht anwendbar.
3.5.3 Auch mit der im Jahr 2005 geschaffenen Bestimmung des § 22a GehG verfolgte der Bund daher die Absicht, sich zu einer zusätzlichen Pensionsvorsorge im Rahmen einer betrieblichen Pensionskassenzusage für jene Beamtinnen und Beamten, deren Pensionsanspruch sich bereits nach dem ASVG oder dem APG richten kann (daher insbesondere jene, die nach dem geboren wurden und nach dem in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden), zu verpflichten. Dass diese finanzielle Verpflichtung im Anwendungsbereich des § 22a Abs 5 GehG die Unternehmen treffen sollte, denen die (nach dem geborenen) Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung zugewiesen wurden, ergibt sich daher weder aus § 22a GehG, noch aus den Bestimmungen des PTSG.
4. Aus den Bestimmungen des Pensionskassen Kollektivvertrags des Bundes ist für die Auslegung des § 22a GehG nichts zu gewinnen. Nach § 5 KV in seiner ab dem geltenden Stammfassung galt der Kollektivvertrag „... für die in § 22a GehG und in § 78 Abs 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Wartefrist (gemeint: des § 6 Abs 4 Z 6 KV) in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund stehen“. Wie die erst mit der 1. Änderung des Kollektivvertrags ab (nach der Entscheidung 9 ObA 66/11p) in § 5 KV erfolgte Ausnahme der gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags rechtlich zu beurteilen ist, ist an dieser Stelle nicht zu behandeln. Keinesfalls kann nämlich aus der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung die vom Revisionswerber gewünschte Schlussfolgerung gezogen werden, dass für den Abschluss eines (anderen) Kollektivvertrags für die gemäß § 17 Abs 1a PTSG zugewiesenen Bundesbediensteten nicht der Bund, sondern die Beklagte zuständig wäre. Die in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.
5. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert ist, sodass der Revision bereits aus diesem Grund nicht Folge zu geben war. Einer Auseinandersetzung mit den von der Beklagten darüber hinaus aufgeworfenen Frage ihrer Kollektivvertragsfähigkeit bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00072.15A.0525.000