OGH vom 29.01.1992, 9ObA251/91
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** N*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte*****, wider die beklagte Partei G***** R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wegen 100.801,25 S sA (Revisionsstreitwert: 77.257,44 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 44/91-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 31 Cga 80/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 849 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Der Umstand allein, daß im Kollektivvertrag ein Mindestentgelt festgelegt ist, führt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin noch nicht dazu, den dieses Mindestentgelt übersteigenden Teil der vereinbarten Entlohnung auch ohne entsprechende Vereinbarung als pauschale Abgeltung geleisteter Überstunden zu beurteilen. Da der beklagten Partei nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen der Beweis einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung, daß mit dem das kollektivvertragliche Mindestentgelt übersteigenden Teil der vereinbarten Monatsentlohnung von 21.000 S brutto Überstunden pauschal abgegolten seien, nicht gelungen ist, war davon auszugehen, daß mit dem vereinbarten Monatslohn nur der in der Normalarbeitszeit erbrachte Teil der Arbeitsleistung des Klägers abgegolten wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.