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VfGH vom 11.03.1987, B723/84

VfGH vom 11.03.1987, B723/84

Sammlungsnummer

11292

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nach Aufhebung des § 2 Abs 3 und des III. Hauptstückes Vbg. LandesbedienstetenG wegen

Verstoßes gegen Art 21 Abs 2 zweiter Satz B-VG) - Anwendung dieser Gesetzesstellen als nachteilig nicht ausgeschlossen; Auswirkung der Aufhebung auf die Zuständigkeit zur Entscheidung des Anlaßfalles

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Bf. zuhanden seines Vertreters die mit 11.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Bf. wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom zum Angestellten des Landes Vorarlberg auf einen Dienstposten des Dienstzweiges Volksbildungsdienst (Verwendungsgruppe a) ernannt und zum Leiter (Direktor) des Bildungszentrums Schloß Hofen bestellt.

Am beschloß die Vorarlberger Landesregierung die Errichtung eines Pädagogischen Institutes des Landes im Bildungszentrum Schloß Hofen und betraute in der Folge den Bf. mit der Leitung dieses Institutes.

Mit Schreiben vom teilte die Vorarlberger Landesregierung dem Bf. mit, daß aufgrund seiner Kündigung vom das Dienstverhältnis mit Ablauf des aufgelöst wurde. Hierauf begehrte er mit Eingabe vom die Zahlung einer Vergütung von 20.000 S monatlich für die Leitung des Pädagogischen Institutes. Er qualifizierte die Betrauung mit dieser Aufgabe als privatrechtliche Vereinbarung und stützte sein Begehren auf die Behauptung, das Entgelt sei (nach einer Intervention des Landeshauptmannes) nachträglich vereinbart worden.

Der beim VfGH in Beschwerde gezogene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung erledigt diesen Antrag mit folgendem Spruch:

"Dem Antrag des . . . vom um Erhöhung der

Dienstbezüge für die Leitung des Pädagogischen Institutes des

Landes vom bis einschließlich um monatlich

S 20.000,-- wird insoweit Folge gegeben, als ihm für diese Funktion

gemäß §§1 und 3 in Verbindung mit § 15 der

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 14/1980, für die

Zeit vom bis einschließlich zusätzlich eine

monatliche Überstundenvergütung in der Höhe von 9 v.H. des

Monatsbezuges . . . sowie eine monatliche Verwendungszulage in der

Höhe von 9 v.H. des Monatsbezuges . . . (insgesamt für 9 Monate S

31.362,--) zuerkannt werden.

Das Mehrbegehren in Höhe von S 376.971,-- wird abgewiesen."

und führt dazu begründend aus:

"Das Vorbringen des Einschreiters, wonach ihm aufgrund von Verhandlungen mit dem Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die Leitung des Pädagogischen Instituts eine monatliche Vergütung von S 20.000,-- zustehe, ist nicht berechtigt, weil eine gemäß § 49 Abs 1 des Landesbedienstetengesetzes hiezu erforderliche dienstrechtliche Verfügung der Dienstbehörde nie erfolgt ist. Der Einschreiter stand vom bis einschließlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Die Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Vorarlberg ist nach dem Landesbedienstetengesetz ausgeschlossen. Im übrigen wurde dem Einschreiter im Zuge der Gespräche betreffend eine Erhöhung der Bezüge im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Leiter des Pädagogischen Instituts vom Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung auch ausdrücklich erklärt, daß eine dienstrechtliche Verfügung über eine allfällige Erhöhung der Monats- oder der Nebenbezüge erst nach einer entsprechenden Beschlußfassung durch die Landesregierung erfolgen könne.

Die Zuerkennung einer zweiten Leiterzulage (je zur Hälfte als Überstundenvergütung und als Verwendungszulage) ab der Inbetriebnahme des Pädagogischen Instituts des Landes stützt sich auf die im Spruch zitierten Bestimmungen der Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung. Ihre Höhe entspricht jener der Leiter von Dienststellen in vergleichbarer Größenordnung."

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt.

II. Das dem Bescheid zugrundeliegende LandesbedienstetenG, Anlage zur Kundmachung LGBl. 37/1979, sieht vor, daß die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes (Landesbediensteten) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen sind (§1 Abs 1). Es unterscheidet Landesbeamte, Landesangestellte und Landesarbeiter (§2 Abs 1) und bestimmt unter anderem, daß das Dienstverhältnis der Landesbeamten durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß nach diesem Gesetz gewährt (§2 Abs 2), das der Landesangestellten zwar gleichfalls durch Ernennung begründet wird, jedoch kündbar ist und keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß, sondern allenfalls einen solchen auf eine Zusatzpension gewährt (§2 Abs 3), und auch jenes der Landesarbeiter durch Ernennung begründet wird und kündbar ist (§2 Abs 4). Die Diensthoheit ist durch die Dienstbehörde auszuüben (§4). Das III. Hauptstück des Gesetzes regelt das Dienstverhältnis der Landesangestellten derart, daß es die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (des II. Hauptstücks) mit einigen Ausnahmen sinngemäß auch auf die Landesangestellten anwendbar erklärt (§118) und sodann die erforderlichen weiteren Bestimmungen trifft (§§119-133).

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 3 und des III. Hauptstücks (§§118-133) dieses Gesetzes geprüft und die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen mit Erkenntnis vom , G117/86, wegen Verstoßes gegen Art 21 Abs 1 zweiter Satz B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen (vgl. Pkt. IV.A.1. der Begründung des Erkenntnisses G117/86). Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung sind die aufgehobenen Vorschriften im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (Art140 Abs 7 B-VG). Es ist offenkundig, daß die bel. Beh. ohne Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesstellen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, und es ist nicht ausgeschlossen, daß deren Anwendung für den Bf. nachteilig war. Denn nach der bereinigten Rechtslage fehlen im LandesbedienstetenG Vorschriften über das Dienstverhältnis der Landesangestellten. Das in § 1 des Gesetzes ausgesprochene Gebot, die Dienstverhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden, geht daher für Angestellte ins Leere. Insbesondere ist mit § 2 Abs 3 auch jene Vorschrift weggefallen, die eine Ernennung der Landesangestellten vorsieht und deren Dienstverhältnis als öffentlich-rechtliches charakterisiert. Im Zusammenhalt mit der Begründung des Erkenntnisses G117/86 folgt daraus, daß zur Beurteilung des Begehrens des Bf. nur die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes zur Verfügung stehen. Demnach wird die Vorarlberger Landesregierung über dieses Begehren nicht meritorisch zu entscheiden haben.

Der Bescheid ist aufzuheben (§19 Abs 4 Z 3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 1.000 S an Umsatzsteuer enthalten.

Fundstelle(n):
HAAAE-07913