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OGH 11.02.2015, 8Ob8/15g

OGH 11.02.2015, 8Ob8/15g

Rechtssatz


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Normen
ABGB §1313a IIIc
ABGB §1313a IIIf
KFG §57a
RS0130245
Da der beliehene Unternehmer hoheitliche Aufgaben erfüllt und der Beklagte mit der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG behördlich nicht ermächtigt war, konnte der beliehene Unternehmer im Rahmen der Begutachtung nach § 57a KFG auch nicht im Pflichtenkreis des Beklagten tätig werden. Der beliehene Unternehmer ist in diesem Fall daher nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** E*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 5.838,60 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 208/14m-10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 7 C 201/14v-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung der Mitteilung, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freisteht (§ 508 Abs 5 ZPO), samt einer Ausfertigung der Revisionsschrift der beklagten Partei an die klagende Partei zu veranlassen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 507 Abs 2 ZPO hat das Prozessgericht dann, wenn es keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO hat, diesen (mit der ordentlichen Revisionsschrift) dem Revisionsgegner (hier Kläger) zuzustellen.

Nach § 508 Abs 5 ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn es nachträglich die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt (§ 508 Abs 3 ZPO), den Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Die Revisionsbeantwortung ist dann beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO). Nach § 507a Abs 2 ZPO beginnt die Frist für die Revisionsbeantwortung im Fall eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO mit der Zustellung der genannten Mitteilung des Berufungsgerichts.

2. Im Anlassfall wurde zwar der Beschluss des Berufungsgerichts über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beiden Parteien zugestellt, jedoch ist bisher die Zustellung der Mitteilung an den Kläger, dass ihm als Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freisteht, unterblieben. Damit wurde die Frist zur Beantwortung der Revision noch nicht in Gang gesetzt, sodass es dem Kläger weiterhin frei steht, eine Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

3. Die Aktenvorlage durch das Berufungsgericht erfolgte demnach verfrüht. Die Akten waren daher dem Berufungsgericht zur Einholung der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zurückzustellen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** E*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 5.838,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 208/14m-10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 7 C 201/14v-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das insgesamt abweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 883,08 EUR (darin enthalten 147,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 814,27 EUR (darin enthalten 135,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.128,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt und 681 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte betreibt eine Reparaturwerkstätte; eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG kommt ihm nicht zu.

Am kaufte der Kläger einen gebrauchten BMW 230d mit Erstzulassung Mai 1999 und einem Kilometerstand von 220.000 km zum Preis von 2.500 EUR. Das Fahrzeug verfügte über keine aufrechte Begutachtungsplakette nach § 57a KFG. In den folgenden Tagen wandte sich der Kläger an den Beklagten mit dem Anliegen, bei diesem Fahrzeug eine Überprüfung nach § 57a KFG durchzuführen und allfällige für die Erlangung der Begutachtungsplakette notwendigen Reparaturen vorzunehmen. Nach Ausführung kleiner Reparaturen, für die der Beklagte dem Kläger 650 EUR in Rechnung stellte, ließ der Beklagte das Fahrzeug am beim A***** überprüfen. Aus diesem Anlass wurde die Begutachtungsplakette ausgestellt. Im Prüfgutachten des A***** wurden einige leichte Mängel aufgelistet. In der Folge benützte der Kläger das Fahrzeug eineinhalb Monate lang ohne Auffälligkeiten.

Am verkaufte der Kläger das Fahrzeug um den Preis von 3.100 EUR an B***** B*****. Mit Klage vom begehrte dieser aufgrund des schlechten Fahrzeugzustands die Aufhebung des Kaufvertrags Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Mit Vergleich vom verpflichtete sich der Kläger im Vorverfahren, dem Käufer - Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW - den Kaufpreis von 3.100 EUR zuzüglich 200 EUR an Nebenkosten zu zahlen sowie die Prozesskosten von 2.073,90 EUR zu ersetzen.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger 5.838,60 EUR sA, und zwar Prozesskostenersatz im Vorverfahren (2.073,90 EUR), eigene Kosten im Vorverfahren (1.614,70 EUR), Ersatz des frustrierten Werklohns (650 EUR) und Differenz zwischen eigenem Ankaufspreis und tatsächlichem Wert des Fahrzeugs (1.500 EUR). Der Beklagte habe den Überprüfungsnachweis gemäß § 57a KFG ausgestellt, obwohl das Fahrzeug in keinem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gewesen sei. Er habe als Sachverständiger für die Schäden des Klägers einzustehen.

Der Beklagte entgegnete, dass er den Werklohn gar nicht erhalten habe. Außerdem sei die Überprüfung nach § 57a KFG nicht von ihm durchgeführt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe den Beklagten nicht damit beauftragt, einen nachträglichen Ankaufstest beim Fahrzeug durchzuführen oder eine Stellungnahme über den Wert des Fahrzeugs abzugeben. Vielmehr habe der Beklagte entsprechend dem ihm erteilten Auftrag kleinere Reparaturen vorgenommen und das Fahrzeug in der Folge beim A***** nach § 57a KFG überprüfen lassen. Für das Fahrzeug sei auch eine Begutachtungsplakette ausgestellt worden. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger das Fahrzeug weiterverkaufen wolle, habe nicht bestanden. Ziel der § 57a KFG-Überprüfung sei es auch nicht, den Eigentümer des Fahrzeugs vor ungünstigen vermögensrechtlichen Dispositionen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf des Fahrzeugs zu schützen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach diesem die im Vorprozess aufgewendeten Prozesskosten (Prozesskostenersatz und eigene Prozesskosten) zu. Die übrigen Positionen wurden abgewiesen. Den Beklagten treffe die Sachverständigenhaftung; zudem habe er für das Verschulden seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB einzustehen. Der Kläger sei aufgrund der durch die § 57a KFG-Überprüfung attestierten Verkehrs- und Betriebssicherheit in den Gewährleistungsprozess verwickelt worden. Damit liege auf der Hand, dass der Beklagte für die Kosten dieses Vorprozesses hafte, zumal er für das Fehlverhalten des A***** einzustehen habe. Fragen des Wertes des Fahrzeugs hätten den Beklagten hingegen nicht tangiert. Dass der Beklagte die Reparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei vom Kläger nicht behauptet worden. Die ordentliche Revision sei mangels Notwendigkeit der Lösung einer qualifizierten Rechtsfrage nicht zulässig.

Über Antrag des Beklagten nach § 508 ZPO sprach das Berufungsgericht nachträglich aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil zur Gehilfenhaftung des A***** bei Durchführung einer KFZ-Überprüfung höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, die auf eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens abzielt.

Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Dementsprechend ist die Revision auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klage betrifft ein Schadenersatzbegehren, das der Kläger aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag ableitet. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr die Prozesskosten des Klägers, die diesem im Vorprozess (Wandlung des Kaufvertrags im Verhältnis zu einem dritten Käufer) entstanden sind.

2. Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten. Sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden dieses Dritten verursacht wurden. Dies gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (RIS-Justiz RS0023619).

Zum Prozesskostenregress auf Basis vertraglichen Schadenersatzes ergibt sich Folgendes: Nach der Rechtsprechung führt die Schlechterfüllung eines Vertrags regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten (RIS-Justiz RS0045850), weil ein solcher Schaden im Allgemeinen außerhalb des Schutzzwecks des Vertrags oder des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt. Nur wenn ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung des Werkvertrags hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung für das Vorverfahren kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Kosten des Vorprozesses kommen. Eine solche Haftung wird bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, etwa von Informationspflichten, bejaht. Dabei ist an Hand einer am konkreten Vertragszweck ausgerichteten individualisierenden Betrachtung zu prüfen, ob die verletzte Verpflichtung gerade den konkret geltend gemachten Schaden verhindern sollte (siehe dazu 1 Ob 170/13a; 4 Ob 91/14g).

3.1 Eine Schlechterfüllung des Werkvertrags durch den Beklagten steht hier nicht fest. Dass die Reparaturen vom Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden oder nicht notwendig gewesen seien, behauptet der Kläger nicht. Das Ziel der Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten, nämlich die Erlangung der Begutachtungsplakette nach § 57a KFG, wurde erreicht. Der Kläger hat das Fahrzeug in der Folge bis zum Weiterverkauf auch eineinhalb Monate ohne Auffälligkeiten benützt. Selbst eine Mangelhaftigkeit des A*****-Prüfberichts wurde vom Erstgericht nicht festgestellt. Daraus, dass das Erstgericht die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Vorverfahren inhaltlich wiedergibt, lässt sich ein Tatsachensubstrat für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Außerdem bedeutet eine zum Zeitpunkt der A*****-Überprüfung „bei genauer Überprüfung“ ansatzweise erkennbare rutschende Kupplung bzw ein Radlagerschaden nicht notwendigerweise einen ernsten Mangel, der zu einem nicht mehr verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs führt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der ernste Mangel im Zeitraum zwischen der A*****-Überprüfung und der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen im Vorverfahren eingetreten ist.

3.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der beliehene Unternehmer (hier A*****) auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen.

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners zur Erfüllung der diesem obliegenden Verpflichtungen herangezogen wird (RIS-Justiz RS0028729). Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesen veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden (8 Ob 53/14y).

Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG erfolgt durch den beliehenen Unternehmer in Vollziehung der Gesetze. Bei den für ihn handelnden Personen handelt es sich um Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG (RIS-Justiz RS0049956). Da der beliehene Unternehmer hoheitliche Aufgaben erfüllt (RIS-Justiz RS0049816) und der Beklagte mit der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG behördlich nicht ermächtigt war, konnte der A***** im Rahmen der Begutachtung nach § 57a KFG auch nicht im Pflichtenkreis des Beklagten tätig werden.

3.3 Schließlich kommt hinzu, dass die im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a KFG vorgenommenen rein vermögensrechtlichen Dispositionen, wie der Verkauf des begutachteten Fahrzeugs, nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst sind (RIS-Justiz RS0121720). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 255/06s dazu ausgesprochen, dass in den Schutzbereich der genannten Bestimmung alle Unfallschäden einzubeziehen sind, weil die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit in erster Linie zu Verkehrsunfällen führen könne. Werde ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das schuldhaft unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs attestiere, so seien im Fall eines mangels Betriebs- und Verkehrssicherheit verursachten Unfalls (nach dem AHG) grundsätzlich alle Unfallschäden zu ersetzen. Dafür, dass auch vermögensrechtliche Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der amtlichen Bestätigungen - also reine Vermögensnachteile - vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst sein sollen, biete weder der Wortlaut dieser Regelung noch die Intention des Gesetzgebers den geringsten Hinweis.

4.1 Die Argumentation des Beklagten, dass er sich auf die Begutachtung nach § 57a KFG und die dadurch attestierte Betriebs- und Verkehrssicherheit verlassen und sich dadurch zum Verkauf des Fahrzeugs entschlossen habe, geht somit in mehrfacher Hinsicht ins Leere.

Auf die Verletzung einer weiteren Vertragspflicht (Nebenpflicht) durch den Beklagten hat sich der Kläger nicht berufen. Dass etwa eine Verletzung der Informationspflicht dahin, dass die Begutachtung nach § 57a KFG in Wirklichkeit vom A***** und nicht vom Beklagten selbst durchgeführt wird, für den Verkaufsentschluss oder für die Einlassung des Klägers in das Vorverfahren irgendeine Rolle gespielt haben soll, hat weder der Kläger behauptet noch ist Derartiges ersichtlich.

4.2 Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für das vom Kläger erhobene Schadenersatzbegehren nicht gegeben sind. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht stand. In Stattgebung der Revision war die insgesamt abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00008.15G.0211.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAE-07902

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