VfGH vom 11.12.2019, A16/2019
Leitsatz
Abweisung einer Klage auf Herausgabe beschlagnahmter Wettgeräte; Beschlagnahmebescheid auch bei Erlassung gegenüber Inhabern von Wettgeräten rechtswirksam; Einräumung eines Beschwerderechts für Eigentümer auch bei Zustellung des Beschlagnahmebescheides an den Geräteinhaber
Spruch
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Klage, Sachverhalt und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art 137 B-VG, begehrt die klagende Partei, das Land Wien schuldig zu erkennen, "der klagenden Partei die am in der […], 1110 Wien, beschlagnahmten Wettgeräte mit den Seriennummern 6196900522, 6196900516 und 6196900475 binnen 14 Tagen herauszugeben", sowie der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren Prozesskosten zu ersetzen.
2. Begründend führt die klagende Partei hiezu aus, ihr sei kein Beschlagnahmebescheid hinsichtlich der drei näher genannten am im Rahmen einer Kontrolle vorläufig beschlagnahmten Geräte zugestellt worden, weshalb die Beschlagnahme gemäß § 23 Abs 4 Wr. WettenG ex lege außer Kraft getreten sei. Der Magistrat der Stadt Wien habe die Beschlagnahme – unter Angabe der falschen Seriennummern G32C01009A60, 32C01009A6C und G32C01009A65 – mit Beschlagnahmebescheid vom lediglich gegenüber der G[…] sowie der C[…] ausgesprochen, welche beide nicht Eigentümer der Geräte seien. Da eine Aufforderung der klagenden Partei an den Magistrat der Stadt Wien vom , die in ihrem Eigentum stehenden beschlagnahmten Geräte samt Kasseninhalt herauszugeben, unbeantwortet geblieben sei, sehe sich die klagende Partei zur Erhebung einer Klage gemäß Art 137 B-VG angehalten.
3. Die beklagte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie dem Klagevorbringen wie folgt entgegentritt:
"I. Sachverhaltsdarstellung:
Am fand in 1110 Wien, '[…] Casino' eine Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl für Wien Nr 26/2016 idF LGBl Nr 40/2018 (im Folgenden: Wiener Wettengesetz), durch den Magistrat der Stadt Wien — Magistratsabteilung 36 statt.
In dieser Betriebsstätte übt die G[…]in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen aufgrund des Bewilligungsbescheides vom , ZI. M36/19425/2012 aus. Es erfolgt eine Wettkundenvermittlung durch die G[…] an die C[…].
In diesem Card-Casino befanden sich im Zeitpunkt der Schwerpunktaktion drei Wettterminals, jedoch kein Wettannahmeschalter. Die Wettterminals waren im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen sowie betriebsbereit, wurden jedoch nicht von Wettkundinnen benützt. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden zwischen 14:46 Uhr und 15:43 Uhr Probewetten gezogen [zB …]. Alle drei Wettterminals konnten mittels Member-Card benutzbar gemacht werden, wobei bei Wettterminal Nr 3 die Probewette zunächst nur auf dem Kundenkonto ausgewiesen war (siehe Foto), der Wettterminal jedoch keinen Wettschein gedruckt hat (möglicherweise kein Papier im Wettscheindrucker). Schließlich konnte nach Auswechslung der Papierrolle das Wettticket ausgedruckt werden.
Dabei wurde festgestellt, dass insofern gegen § 13 Abs 3 litc) Wiener Wettengesetz, LGBl Nr 26/2016, idgF, wonach in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter Wettterminals weiters nicht c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden dürfen, verstoßen wurde, als in dieser Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter drei Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung 'Merkur Bet Book Basic/Profitec HD und den Seriennummern G32C01009A60 bzw 6196900522 (Wettterminal 1), G32C01009A6C bzw 6196900516 (Wettterminal 2) und G32C01009A65 bzw 6196900475 (Wettterminal 3), entgegen der Bestimmungen des § 13 Abs 3 litc) des Wiener Wettengesetzes, LGBl Nr 26/2016, idgF, nicht ausschließlich mit Bargeld, sondern auch mit der Member-Card benutzbar gemacht werden konnten.
Gemäß § 13 Abs 3 litc Wiener Wettengesetz dürfen in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter Wettterminals weiters nicht c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.
Folgende Personen waren während der Amtshandlung seitens des […]Casinos samt Gastronomiebereich anwesend:
[…]
Herr […] S[…], welcher erst im Zuge der Amtshandlung ins […]Casino kam, erklärte, dass sich im Gastronomiebereich sehr wohl ein Wettannahmeschalter befinde, der allerdings erst am Abend geöffnet sei. Eine Nachschau durch mehrere Vertreter der Amtsabordnung ergab jedoch, dass sich im Casino kein Wettannahmeschalter befindet.
Herr S[…] teilte weiters auf Befragen der Leiterin der Amtshandlung mit, dass die G[…] Eigentümerin der drei Wettterminals sei.
Die Magistratsabteilung 36 verfügte vor Ort die vorläufige Beschlagnahme der vorgefundenen Geräte samt den darin befindlichen Bargeldbeträgen gemäß § 23 Abs 2 Wiener Wettengesetz.
Aufgrund dieser vorläufigen Maßnahme wurde mit Bescheid vom , ZI. MA 36 — 1088872 — 2018, die Beschlagnahme angeordnet. Der Beschlagnahmebescheid wurde der G[…] als betroffener Wettunternehmerin und als von Herrn S[…] (immerhin laut seinen Angaben verantwortliche Person der Firma G[…]!) bekannt gegebene Eigentümerin am sowie der C[…] am zugestellt.
Schließlich erhoben mit Schreiben vom die 1. Beschwerdeführerin G[…], die 2. Beschwerdeführerin C[…]. sowie die 3. Beschwerdeführerin [klagende Partei] Beschwerde gegen den Bescheid vom , ZI. MA 36 — 1088872 — 2018.
Mit Schreiben vom forderte die C[…] die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (drei Wettgeräte des Typs Merkur Bet Book Basic samt des darin befindlichen Geldes), da der betreffende Bescheid vom , ZI. MA 36 — 1088872 — 2018 nicht an die Eigentümerin zugestellt worden sei und dieser daher gemäß § 23 Abs 4 Wiener Wettengesetz als aufgehoben gelte.
Festgehalten wird, dass die G[…] mit Sitz am Standort […] zu 65% im Eigentum der CP […] steht und durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, 1040 Wien, rechtsfreundlich vertreten wird. Darüber hinaus ist Herr Mag. Martin Paar auch Stellvertreter des Vorsitzenden Aufsichtsrates der G[…]. Die C[…] mit Sitz am Standort […] steht zu 100% im Eigentum der CP […] und wird ebenso durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, 1040 Wien rechtsfreundlich vertreten.
Mit Schreiben vom legten im Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA36/193600001249/2019 Herr S[…] sowie die G[…] ihre Rechtsmeinung im Wesentlichen dahingehend offen, dass im Lokal tatsächlich Wettannahmeschalter vorhanden gewesen wären, wodurch § 13 Abs 3 lita bis c Wiener Wettengesetz hier nicht einmal anwendbar seien.
Die gegenständliche Klage gemäß Art 137 B-VG vom (eingelangt bei der beklagten Partei am ) richtet sich gegen die Beschlagnahme und fordert die Herausgabe der beschlagnahmten Geräte.
II. Den Klagsausführungen wird im Einzelnen Folgendes entgegnet:
1. Zum Vorbringen hinsichtlich des Sachverhaltes, dass es im Lokal tatsächlich Wettannahmeschalter gab:
Die Klägerin bringt vor, dass es im Lokal tatsächlich zwei Wettannahmeschalter gegeben habe, die von den einschreitenden Organen 'offenbar übersehen wurden'. Zum Beweis dafür wurden Lichtbilder der Wettannahmeschalter vorgelegt.
Diesem Vorbringen ist der gegenständliche Aktenvermerk vom (verfasst von der Leiterin der Amtshandlung, […]) entgegenzuhalten. Herr […] S[…], welcher angab, verantwortliche Person der Firma G[…] zu sein, erklärte auf Befragen der Leiterin der Amtshandlung, dass sich im Gastronomiebereich sehr wohl ein Wettannahmeschalter befindet, der allerdings erst am Abend geöffnet ist. Eine Nachschau durch mehrere Vertreter der Amtsabordnung ergab jedoch, dass sich im Casino kein Wettannahmeschalter befindet. Wenn jetzt (nachträglich) Lichtbilder bzw Fotos von Wettannahmeschaltern vorgelegt werden, beweisen diese nicht, dass im Zeitpunkt der Schwerpunktaktion Wettannahmeschalter vorhanden waren.
Die Klägerin bringt weiters vor, dass die klagende Partei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei, sowie, dass die Wettgeräte mit den Namen Merkur Bet Book Basic die Seriennummern 6196900522, 6196900516 und 6196900475 aufweisen. Es wurde als Beweis eine Rechnung vom vorgelegt. In dieser Rechnung ist der Passus 'Weiterverrechnung Bet Books laut Beilage' enthalten. Diese Beilage wurde jedoch nicht beigelegt.
2. Zum Vorbringen hinsichtlich des Sachverhaltes, dass die klagende Partei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei:
Auch diesem Vorbringen ist der gegenständliche Aktenvermerk vom (verfasst von der Leiterin der Amtshandlung, […]) entgegenzuhalten. Herr […] S[…], welcher angab, verantwortliche Person der Firma G[…] zu sein, teilte auf Befragen der Leiterin der Amtshandlung, mit, dass die G[…] Eigentümerin der drei Wettterminals sei.
Wenn nun vorgebracht wird, dass die klagende Partei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei und ihr bis heute kein Beschlagnahmebescheid zugestellt worden sei, sowie, dass der Magistrat der Stadt Wien die Beschlagnahme nur gegenüber der G[…] und der C[…] ausgesprochen habe (Beschlagnahmebescheid vom zur Zahl MA 36 – 1088872 – 2018 - 2), sowie, dass im Beschlagnahmebescheid die Seriennummer der Geräte (unrichtigerweise) mit G32001009A60, 32C01009A60 und G32001009A65 angegeben worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren noch immer beim Verwaltungsgericht Wien anhängig ist und bis dato in dieser Angelegenheit noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien getroffen wurde.
Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sind aufgrund der Angaben des Herrn […] S[…] und der unvollständigen Vorlage der Rechnungsunterlagen, insbesondere aufgrund der bereits aufgezeigten wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtungen zwischen der G[…] und der C[…], weiterhin unklar.
Zutreffend ist, dass der Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom aufgefordert wurde, die beschlagnahmten Geräte samt Kasseninhalt herauszugeben, weil der klagenden Partei als angebliche Eigentümerin nicht innerhalb eines Monats ein Beschlagnahmebescheid zugestellt worden und die Beschlagnahme daher gemäß § 23 Abs 4 Wiener Wettengesetz ex lege außer Kraft getreten sei; auch über dieses Begehren wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien noch nicht abschließend entschieden.
3. Zu dem Vorbringen, wonach die verfügte Beschlagnahme als aufgehoben gelte:
Die Klägerin bringt vor, dass der klagenden Partei als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte bis heute kein Beschlagnahmebescheid zugestellt wurde, sowie, dass somit die Verfügung der Beschlagnahme als aufgehoben gelte. Die Klägerin verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/02/0125-3 und den Satz: 'Keiner weiteren Begründung bedarf die Antwort auf die abschließend in der Revision gestellte Frage nach dem Adressaten des Beschlagnahmebescheides, der – soweit dieser bekannt ist – nur der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände sein kann. Insoweit unterscheidet sich ein Beschlagnahmebescheid von einem Betriebsschließungsbescheid, der dem Betriebsinhaber zuzustellen ist.'
§23 Abs 2 iVm Abs 4 Wiener Wettengesetz sieht vor, dass über die Beschlagnahme binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Das heißt bis zum war die Zustellung eines Bescheides möglich.
Der Bescheid wurde den Wettunternehmern an ihrem jeweiligen Firmensitz, genauer der Wettkundinnenvermittlerin G[…] am sowie der Buchmacherin C[…] am , nachweislich zugestellt und somit binnen eines Monats im Sinne des § 23 Abs 4 Wiener Wettengesetz erlassen. Die Verfügung gemäß Abs 2 gilt daher nicht als aufgehoben. Die Zustellung an die G[…] erfolgte aufgrund der Auskunft des Herrn […] S[…], welcher gegenüber der Leiterin der Amtshandlung immerhin angab, verantwortliche Person der Firma G[…] zu sein.
Abgesehen davon, dass von einer 'verantwortlichen Person' erwartet werden kann, dass sie weiß, wer Eigentümer der von ihr betriebenen Wettterminals ist, bzw gegebenenfalls Erkundigungen einholen kann und dies der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich bekannt gibt, ist es im Übrigen nicht lebensnahe, dass die (angeblich) tatsächliche Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte, nämlich die C[….], welche wie bereits dargelegt über die CP […] als Eigentümerin verbunden ist und überdies am selben Standort in […] ihren Firmensitz und ihre Büroräumlichkeiten hat, nicht von der gegenständlichen Beschlagnahme ihres mutmaßlichen Eigentums Kenntnis gehabt hat.
Wenn der Bescheid binnen dieser Frist bis zum der Eigentümerin C[….] tatsächlich zugekommen ist, so wurde die Zustellung innerhalb der Frist bewirkt und die Beschlagnahme auch bescheidmäßig verfügt.
Dass eine Beschwerde der Eigentümerin C[…], vertreten durch die Rechtsanwälte Rechtsanwälte Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, überhaupt erfolgte, zeigt jedenfalls, dass der Bescheid an die Rechtsanwaltskanzlei übermittelt wurde bzw dass diese von der C[…] mit der Einbringung der gegenständlichen Klage beauftragt wurde. Zwischen der Zustellung an den Firmensitz der Wettkundinnenvermittlerin bzw der Buchmacherin und dem letzten Tag der Frist liegen 8 bzw 9 Tage. Wenn die Klägerin — wie sie selbst angibt — Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte ist, dann ist davon auszugehen, dass die G[…] die C[…] umgehend über die erfolgte Beschlagnahme informiert hat, und auch, dass die Eigentümerin umgehend die sie vertretende Rechtsanwaltskanzlei informiert hat.
Da die Klägerin auch mit einer Beschwerde gegen den Bescheid über die Beschlagnahme vorgegangen ist, dieses Verfahren jedoch noch vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängig ist, lagen nach Ansicht der beklagten Partei die Voraussetzungen für die Einbringung einer Klage nach Art 137 B-VG zu keinem Zeitpunkt vor.
Würde der Ansicht der Klägerin gefolgt, so wäre es Wettunternehmern und Wettunternehmerinnen mit mehreren wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen Gesellschaften jederzeit möglich, eine Verwaltungsstraftat zu begehen und etwaige behördliche Beschlagnahmen durch nachträglich bekanntgegebene Eigentumsverhältnisse zu verunmöglichen.
Durch den Ausspruch des Verfalls der im gegenständlichen Fall vorläufig beschlagnahmten Gegenstände mit Straferkenntnis vom , GZ: MA36/183600001249/2019 wurde die vorläufige Beschlagnahme darüber hinaus beendet.
III. Da sich somit das gesamte Klagsvorbringen als unbegründet beziehungsweise unzulässig erweist, stellt die beklagte Partei den
ANTRAG,
der Verfassungsgerichtshof möge die gegenständliche Klage als unzulässig zurückweisen bzw als unbegründet abweisen."
4. Die klagende Partei erstatte hiezu eine Replik, in der sie Folgendes vorbringt:
"1. Zu den Sachverhaltsbehauptungen der Beklagten
Auch wenn dies aus Sicht der Klägerin nicht von Bedeutung ist, befanden sich im '[…] Casino' in […] Wien, sehr wohl zwei Wettannahmeschalter, wovon einer immer in Betrieb war.
Die Ausführungen der Beklagten, wonach bei einer Nachschau kein Wettannahmeschalter festgestellt werden habe können, sind nicht nachvollziehbar.
In der Verhandlung vom vor dem Verwaltungsgericht Wien gab der Zeuge […] S[…] unter strafbewährter Wahrheitspflicht wie folgt an:
'Die der Beschwerde beiliegenden Fotos habe ich gemacht Das war einige Tage nach der Beschlagnahme der Geräte, die am erfolgte.
... Da war ich dabei, es wurden die drei [Wettterminals] beschlagnahmt. Der Grund war, dass keine Wettannahmeschalter vor Ort sind, ich habe ihnen aber beide Schalter gezeigt. Einer davon war sogar besetzt. Wie die Dame heißt, weiß ich nicht, eben nur, dass es eine Frau war. Sie war sehr nervös. Es sind ca. 20 Leute hereingekommen.
Die Schalter und die Geräte wurden natürlich nicht extra für das Foto dort aufgebaut.
Ein Schalter war am Vormittag und einer am Nachmittag in Betrieb. Am Vormittag einer und am Nachmittag beide. ...'
Beweis: - Protokoll des VGW vom .
In gleicher Weise ist es unrichtig, wenn die Beklagte behauptet, Herr […] S[…] habe gegenüber [der Leiterin der Amtshandlung] angegeben, die G[…] sei Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Wettgeräte.
Zum Beweis dafür, dass Herr […] S[…] gegenüber [der Leiterin der Amtshandlung] nicht (auch nicht sinngemäß) angegeben hat, dass die G[…] die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte war, wird die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn […] S[…], pA der Klägerin, beantragt.
Offensichtlich wurde die zur Rechnung vom gehörige Liste aufgrund eines Versehens tatsächlich nicht dem Verfassungsgerichtshof übermittelt. Dies wird nun nachgeholt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass dem Magistrat der Stadt Wien die zur Rechnung gehörige Liste bereits im Aufforderungsschreiben vom übermittelt wurde, weshalb es nicht verständlich ist, dass die Beklagte nun aufgrund der Nichtvorlage der Liste im verfassungsgerichtlichen Verfahren das Eigentumsrecht der Klägerin in Zweifel zieht.
Beweis: - Beilage zur Rechnung vom .
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Magistrat der Stadt Wien ganz generell vor Erlass eines Betriebsschließungs- oder Beschlagnahmebescheids kein Ermittlungsverfahren durchführt. Eine einfache Anfrage hätte genügt und die G[…] hätte dem Magistrat der Stadt Wien den Eigentümer der Geräte bekannt gegeben.
Schließlich ist es richtig, dass die Klägerin sicherheitshalber auch gegen den Beschlagnahmebescheid vom zur Zahl MA 36 – 1088872 - 2018 Beschwerde erhoben hat und darüber nach mehr als 7 Monaten noch immer nicht entschieden wurde. In der Beschwerde wurde allerdings bereits darauf hingewiesen, dass diese zurückzuweisen sein wird. Die bloße Beschwerdeerhebung bewirkt keine Bescheidzustellung an die Klägerin und kann sich diese wohl nicht selbst durch die Erhebung einer Beschwerde in Rechten verletzen.
2. Verfallsbescheid vom
Die Beklagte vermeint durch den Ausspruch des Verfalls über die verfahrensgegenständlichen Geräte, sei deren vorläufige Beschlagnahme beendet worden.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beklagte, dass die Beschlagnahme schon gemäß § 23 Abs 4 Wiener Wettengesetz ex lege als aufgehoben galt.
Offensichtlich wollte die Beklagte aber zum Ausdruck bringen, dass mittlerweile ein Verfallsbescheid vorliege, der das Behalten der Geräte durch die Beklagte rechtfertigen würde.
Das ist allerdings nicht richtig. Die Beklagte hat es verabsäumt, der Klägerin den Verfallsbescheid vom zur Zahl MA36/193600001249/2019 (rechtswirksam) zuzustellen. Aus der Zustellverfügung geht zwar hervor, dass von der Beklagten hinsichtlich der Klägerin eine Übermittlung 'zu Handen […] Rechtsanwälte - Partnerschaft (GbR)' angedacht war, die genannten Rechtsanwälte waren allerdings nicht als Vertreter der Klägerin im Verfallsverfahren ausgewiesen und kam ihnen deswegen keine Zustellungsbevollmächtigung zu.
Des Weiteren hat die Klägerin zur Sicherheit eine Beschwerde gegen den Verfallsbescheid vom zur Zahl MA36/193600001249/2019, in dem sie als Eigentümerin der Geräte angeführt wird, eingebracht. Ginge man also davon aus, der Verfallsbescheid sei (aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer) der Klägerin rechtswirksam zugestellt worden, so entfaltet deren Beschwerde gegen den Verfallsbescheid gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Richtigerweise entfaltet aber der Verfallsbescheid gegenüber der Klägerin keine Rechtswirkungen und ist ihre Beschwerde daher zurückzuweisen ().
Beweis: - Beschwerde gegen den Verfallsbescheid.
3. Aufhebungsfiktion nach § 23 Abs 4 Wiener Wettengesetz
Die Beklagte vermeint offenkundig es sei ausreichend, wenn der Beschlagnahmebescheid Wettunternehmern, die in einem nicht näher dargelegten Verhältnis zu den Wettgeräten stehen, zugestellt werde. Dann könne es nicht zu einer ex lege Aufhebung der Beschlagnahme kommen.
Wie bereits in der Klage dargestellt wurde, ist der Beschlagnahmebescheid gegenüber dem Eigentümer der Geräte binnen eines Monats zu erlassen, andernfalls die Verfügung der Beschlagnahme als aufgehoben gilt (). Eine Übermittlung des Beschlagnahmebescheids an irgendwelche Wettunternehmer ist daher nicht ausreichend.
Selbst wenn – was ausdrücklich bestritten wird – Herr […] S[…] Organen des Magistrats der Stadt Wien gegenüber fälschlich angegeben haben sollte, die G[…] sei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte, so ändert dies nichts daran, dass der Beschlagnahmebescheid der wahren Eigentümerin der Geräte zuzustellen ist.
Der Magistrat der Stadt Wien hat im Übrigen keinen Versuch unternommen, den Eigentümer der Geräte zu ermitteln und hat den Beschlagnahmebescheid auch nicht gemäß § 23 Abs 4 Wiener Wettengesetz öffentlich bekannt gemacht.
Ob die Klägerin von der erfolgten Beschlagnahmung Kenntnis erlangt hat, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Ein Erlass des Beschlagnahmebescheids an die Klägerin, die in der Zustellverfügung des Beschlagnahmebescheids nicht einmal genannt ist, durch 'tatsächliches Zukommen' kann ausgeschlossen werden.
Die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde durch die Klägerin an das Verwaltungsgericht Wien ändert natürlich auch nichts an deren Klagslegitimation nach Art 137 B-VG.
4. Keine Umgehungsmöglichkeit einer Beschlagnahme
Die Beklagte befürchtet, es sei wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen Gesellschaften möglich etwaige behördliche Beschlagnahmen durch nachträglich bekanntgegebene Eigentumsverhältnisse zu verunmöglichen, würde man der Ansicht der Klägerin folgen.
Dieser Gedanke ist jedoch wenig nachvollziehbar. Die vorliegende Konstellation kann sich nur ergeben, wenn der Magistrat der Stadt Wien kein Ermittlungsverfahren durchführt und vor versuchter Erlassung des Beschlagnahmebescheids nicht in Erfahrung bringt, wer der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte ist. Dass der Magistrat der Stadt Wien eine falsche Person für den Eigentümer hält, kann übrigens auch bei 'wirtschaftlich und organisatorisch' nicht verbundenen Unternehmen passieren.
Es liegt somit am Magistrat der Stadt Wien durch geeignete Ermittlungsschritte zu verhindern, dass jemand 'nachträglich' etwas bekannt gibt, dass der Magistrat der Stadt Wien schon vorher hätte wissen müssen.
In gleicher Weise hat der Magistrat der Stadt Wien für die wirksame Erlassung eines Betriebsschließungsbescheids (zumindest) zu ermitteln, wer der Betriebsinhaber ist, andernfalls es sich 'nachträglich' herausstellen könnte, dass dem wahren Betriebsinhaber kein Bescheid zugestellt wurde. Schon diese Ermittlungen mutete der Verfassungsgerichtshof dem Magistrat der Stadt Wien zu, ohne eine Aushöhlung der Bestimmungen über die Betriebsschließung zu befürchten. Nichts anderes kann daher bei der Beschlagnahme gelten ()."
5. Mit Verfügung vom ersuchte der Verfassungsgerichtshof die beklagte Partei um Vorlage des Straferkenntnisses vom , mit dem der Verfall der beschlagnahmten Geräte sowie des Kasseninhaltes verfügt wurde, sowie um Bekanntgabe, ob eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis erhoben wurde und ob das Verwaltungsgericht über eine solche Beschwerde bereits eine Entscheidung getroffen hat.
6. Mit Schriftsatz vom legte der Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 dem Verfassungsgerichtshof das Straferkenntnis vom , mit dem unter anderem der Verfall der beschlagnahmten Geräte sowie des Kasseninhaltes ausgesprochen wurde, vor und teilte mit, dass dagegen durch die klagende Partei sowie die C[…] eine Beschwerde (vom ) erhoben worden sei. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden. Das Verwaltungsgericht Wien habe bis dato über die Beschwerden gegen den Bescheid über die Beschlagnahme vom sowie gegen das Straferkenntnis vom bestreffend den Verfall nicht entschieden.
II. Rechtslage
§13, § 23 und § 24 des Wiener Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wr. WettenG), LGBl 26/2016, idF LGBl 43/2019 lauten:
"IV. Abschnitt
Bestimmungen betreffend Wettterminals
Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen
§13. (1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer vermittelt werden , die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.
(2) Wettterminals müssen
a) mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;
b) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;
c) automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Wettunternehmerin oder des abschließenden Wettunternehmers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;
d) nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt oder Wetten direkt abgeschlossen oder vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.
(3) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
a) Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;
b) mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;
c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.
[…]
Aufsicht
§23. (1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (zB Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs 2 und 3 durchzuführen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in § 24 Abs 1 Z 1 bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Über eine Verfügung nach Abs 2 und Abs 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5) Eine Verfügung nach Abs 3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.
(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß § 24 gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs 2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(9) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in § 22 Abs 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Strafbestimmungen
§24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß § 7 nicht nachkommt;
3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden verstößt;
4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach § 14 Abs 1 nicht einhält;
5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 9 Abs 1 und 2 nicht einhält;
6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht;
7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 14 Abs 5 verstößt;
8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält;
9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 16 oder 16a nicht einhält;
10. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält;
11. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des § 18 Abs 1, 2 oder 3 verstößt;
12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß § 19 nicht einhält;
13. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 20 nicht einhält;
14. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 21a bis 21g nicht einhält;
15. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs 1 nicht wahrnimmt;
16. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
17. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet;
18. der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Wettterminals oder sonstige technische Hilfsmittel, mit denen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird, zur Verfügung stellt, obwohl diese Person von der rechtswidrigen Verwendung dieser Geräte wusste oder hätte wissen müssen.
(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.
(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(7) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.
Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs 1 FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. § 37 Abs 2, Abs 3, Abs 4, Abs 5 und Abs 6 sowie § 38 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Bei jeder einer Übertretung nach Abs 1 Z 14 ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2. Die klagende Partei begehrt die Herausgabe näher bezeichneter, im Rahmen einer Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes durch den Magistrat der Stadt Wien gemäß § 23 Abs 2 Wr. WettenG beschlagnahmter Wettterminals. Die klagende Partei macht sohin einen vermögensrechtlichen Anspruch iSd Art 137 B-VG geltend (vgl VfSlg 14.971/1997, 17.365/2004).
3. Der behauptete Anspruch auf Herausgabe der beschlagnahmten Wettterminals ist weder durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen noch im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Weder das Wiener Wettengesetz noch eine andere Rechtsvorschrift sehen vor, dass über die Rückgabepflicht bei (wie in der Klage behauptet) rechtstitellos beschlagnahmten Wettterminals ein Bescheid zu erlassen ist; diese Pflicht tritt vielmehr unmittelbar kraft Gesetzes ein (vgl A6/12 mwN).
4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich die Klage als zulässig.
2. In der Sache
Die Klage ist nicht begründet.
5. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:
5.1. Am führte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) im "[…] Casino", […], 1110 Wien, eine Überprüfung nach dem Wiener Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wr. WettenG), LGBl 26/2016 durch. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte der Magistrat der Stadt Wien eine Übertretung des § 13 Abs 3 litb und c Wr. WettenG fest, zumal die vorgefundenen Wettterminals nicht ausschließlich mit Bargeld, sondern auch mit einer Member-Card benutzt werden konnten. Im Hinblick auf diese Übertretung gemäß § 23 Abs 2 Wr. WettenG nahm der Magistrat der Stadt Wien die vorläufige Beschlagnahme von drei Wettterminals mit den Seriennummern G32C01009A60, G32C01009A6C sowie G32C01009A65 samt dem darin befindlichen Bargeld iHv € 980,– vor. Auf der Bescheinigung ist als Adressatin der Beschlagnahme die G[…] ausgewiesen.
5.2. Im Wettlokal "[…] Casino" übt die G[…] auf Grund des Bewilligungsbescheides vom die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen aus, wobei sie die Wettkundinnen und Wettkunden an die C[…] vermittelt.
5.3. Mit Bescheid vom verfügte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 23 Abs 2 iVm Abs 4 Wr. WettenG die Beschlagnahme der am vorläufig beschlagnahmten Geräte mit den Seriennummern G32C01009A60, G32C01009A6C sowie G32C01009A65 sowie des Kasseninhalts iHv € 980,–. Dieser Beschlagnahmebescheid wurde am der C[…] und am der G[…] zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben 1. die C[…], 2. die G[…] und 3. die klagende Partei – jeweils mit Schriftsatz vom – Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
5.4. Mit Bescheid vom ordnete der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 17 Abs 1 VStG iVm § 24 Abs 2 Wr. WettenG den Verfall der beschlagnahmten Wettterminals an und stellte diesen Bescheid unter anderem der klagenden Partei, der G[…] sowie der C[…] zu.
Gegen diesen Bescheid erhoben 1. die klagende Partei und 2. die C[…] mit Schriftsatz vom Beschwerde. Der Magistrat der Stadt Wien traf keine Beschwerdevorentscheidung.
5.5. Mit Schriftsatz vom forderte die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei die Rückgabe der beschlagnahmten Wettterminals und des darin befindlichen Bargeldes binnen 14 Tagen, zumal der Beschlagnahmebescheid vom ihr als Eigentümerin der Geräte nicht zugestellt worden und insofern gemäß § 23 Abs 4 Wr. WettenG ex lege außer Kraft getreten sei.
6. In der Klage nach Art 137 B-VG begründet die klagende Partei ihren Anspruch auf Herausgabe der beschlagnahmten Geräte damit, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien vom (lediglich) der G[…] und der C[…], nicht aber der klagenden Partei als Eigentümerin der Geräte zugestellt worden sei. Da es sich bei den Adressaten des Bescheides vom nicht um die Eigentümer der beschlagnahmten Wettterminals handle, sei die Beschlagnahme gemäß § 23 Abs 4 Wr. WettenG ex lege außer Kraft getreten. Die aufrechte Beschlagnahme der Wettterminals samt dem darin befindlichen Geldbetrag sei somit rechtsgrundlos.
7. Dabei geht die klagende Partei von einem unzutreffenden Rechtsverständnis des § 23 Abs 4 Wr. WettenG aus:
7.1. Gemäß § 23 Abs 2 Wr. WettenG kann die Behörde im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen eine der in den § 24 Abs 1 Z 1 bis Z 18 Wr. WettenG genannten Vorschriften die Beschlagnahme von Wettterminals als vorläufige Maßnahme anordnen. Gemäß § 23 Abs 4 erster Satz Wr. WettenG ist über diese Verfügung binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. § 23 Abs 4 letzter Satz Wr. WettenG räumt dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache unter Nachweis seiner Eigentümerschaft ein Beschwerderecht gegen den Beschlagnahmebescheid ein.
7.2. Anders als die klagende Partei meint, folgt aus § 23 Abs 4 Wr. WettenG nicht, dass der Bescheid über die Beschlagnahme nach § 23 Abs 2 Wr. WettenG zwingend dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände zuzustellen ist, anderenfalls die Beschlagnahme als aufgehoben gilt. Die klagende Partei folgert diese Auslegung des § 23 Abs 4 Wr. WettenG aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Adressat des Beschlagnahmebescheides – soweit dieser bekannt sei – nur der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände sein könne. Insoweit unterscheide sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschlagnahmebescheid (nach § 23 Abs 4 Wr. WettenG) von einem (in § 23 Abs 3 Wr. WettenG geregelten) Betriebsschließungsbescheid, der dem Betriebsinhaber zuzustellen sei ().
7.3. Die Bestimmung des § 23 Abs 4 Wr. WettenG ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dahin auszulegen, dass schon die fristgerechte Zustellung des (schriftlichen) Beschlagnahmebescheides gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Wettterminals genügt; der Beschlagnahmebescheid gilt damit als gemäß § 23 Abs 4 erster Satz Wr. WettenG wirksam erlassen. Für diese Gesetzesauslegung spricht insbesondere die Regelung des § 23 Abs 4 letzter Satz Wr. WettenG:
Gemäß § 23 Abs 4 letzter Satz Wr. WettenG ist dem Eigentümer bzw der Eigentümerin ausdrücklich ein Beschwerderecht "unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft" gegen den Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht eingeräumt. Diese Regelung setzt voraus, dass es auch Fälle gibt, in denen der Beschlagnahmebescheid formell nicht an den Eigentümer (sondern an eine vom Eigentümer verschiedene Person) adressiert und ihm gegenüber dennoch rechtswirksam ist. Anderenfalls wäre die Regelung des § 23 Abs 4 letzter Satz Wr. WettenG sinnwidrig:
Folgte man der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/02/0125, vertretenen Rechtauffassung, ginge ein Beschlagnahmebescheid nach § 23 Abs 4 Wr. WettenG, der nur dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände als einer vom Eigentümer verschiedenen Person zugestellt worden ist, ins Leere. Das in § 23 Abs 4 letzter Satz Wr. WettenG normierte Beschwerderecht des Eigentümers gegen einen solchen Bescheid wäre hinfällig, weil die Beschlagnahme bereits ex lege außer Kraft getreten wäre und eine Rechtsverletzung des Eigentümers sohin nicht in Betracht käme. Das Beschwerderecht des Eigentümers gemäß § 23 Abs 4 letzter Satz Wr. WettenG hätte in dieser Konstellation von vornherein keinen Anwendungsbereich.
Die ausdrückliche Einräumung eines Beschwerderechtes an den Eigentümer unter der Bedingung, dass dieser seine Eigentümerschaft nachweist, wäre sinnlos, wenn die Behörde den Beschlagnahmebescheid bereits zwingend gegenüber dem Eigentümer erlassen haben müsste. Es wäre vielmehr widersprüchlich, die Beschwerdelegitimation gegen den Beschlagnahmebescheid gemäß § 23 Abs 4 letzter Satz Wr. WettenG an den Nachweis der Eigentümerschaft zu knüpfen, wenn die Eigentümerschaft des Bescheidadressaten bereits zwingende Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Beschlagnahme wäre.
§23 Abs 4 letzter Satz Wr. WettenG trägt vielmehr jenen Fällen Rechnung, in denen der Beschlagnahmebescheid gegenüber dem Wettunternehmer als Inhaber der beschlagnahmten Geräte erlassen wurde, es sich bei diesem jedoch nicht um den Eigentümer handelt. In dieser Konstellation ist dem Eigentümer unter Nachweis seiner Eigentümerschaft – neben dem Wettunternehmer als Bescheidadressaten – ein Beschwerderecht gemäß § 23 Abs 4 letzter Satz Wr. WettenG ausdrücklich eingeräumt.
8. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Klage als unbegründet:
Der Magistrat der Stadt Wien hat – unbestritten – die gemäß § 23 Abs 2 Wr. WettenG am vorgenommene (vorläufige) Beschlagnahme der seitens der klagenden Partei geforderten Wettterminals mit Bescheid vom fristgerecht gegenüber der Wettunternehmerin als Inhaberin der Geräte erlassen. Die aufrechte Beschlagnahme der seitens der klagenden Partei geforderten Wettterminals beruht sohin auf einem rechtswirksamen Beschlagnahmebescheid.
Der behauptete Anspruch der klagenden Partei auf Herausgabe der beschlagnahmten Wettterminals (von der klagenden Partei bezeichnet) mit den Seriennummern 6196900522, 619600516 und 6196900475 samt darin befindlichem Bargeld besteht sohin nicht. Die Klage ist daher abzuweisen.
IV. Ergebnis
1. Die Klage ist abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Da die beklagte Partei Kosten weder begehrt noch ziffernmäßig verzeichnet hat, sind ihr keine Kosten zuzusprechen (zB VfSlg 9280/1981).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2019:A16.2019 |
Schlagworte: | VfGH / Klagen, Glücksspiel, Beschlagnahme, Wetten, Beschwerderecht, Auslegung eines Gesetzes |
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