OGH 07.11.1990, 9ObA250/90
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssache durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Georg H***, Wolfurt, Flotzbachstraße 21, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Dr. Bernhard K***, Rechtsanwalt, Dornbirn, Eisengasse 7, als Masseverwalter im Konkurs der R*** D*** Gesellschaft mbH, Dornbirn, Bildgasse 12, wegen 201.096,99 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 5 Ra 155/89-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 35 Cga 17/89-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über die beantragte Aufnahme des Verfahrens zu entscheiden und den Akt nach Ablauf der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung entlassungsabhängiger Ansprüche von insgesamt 201.096,99 S brutto sA gerichteten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Gegen das am zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes erhob der Kläger rechtzeitig Revision, die der beklagten Partei R*** D*** Gesellschaft mbH am zugestellt wurde. Am wurde vom Landesgericht Feldkirch zu S 7/90 über das Vermögen der R*** D*** Gesellschaft mbH der Konkurs eröffnet und Dr. Bernhard K*** zum Masseverwalter bestellt. Die gegenständliche Forderung zuzüglich Kosten der Revision von 18.649 S wurde im Konkurs (unter ON 35 des Anmeldungsverzeichnisses) angemeldet und vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung am bestritten. Mit Schriftsatz vom beantragte daraufhin der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens unter Hinweis auf die Bestreitung der angemeldeten Forderung. Mit Beschluß vom trug das Erstgericht dem Masseverwalter gemäß § 8 KO auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu erklären, ob er in den Rechtsstreit eintritt; erkläre er nicht innerhalb dieser Frist seinen Eintritt, gelte dies als Ablehnung und werde das Verfahren gegen die beklagte Partei fortgesetzt. Nach Zustellung dieses Beschlusses am erklärte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom seinen Eintritt in den gegenständlichen Rechtsstreit. Dieser Schriftsatz wurde den Parteien am zugestellt. Nach Abwarten einer vierwöchigen, für die Erstattung der Revisionsbeantwortung vorgesehenen Frist wurde der Akt vorgelegt.
Die Vorlage erfolgte verfrüht.
Rechtliche Beurteilung
Ein gemäß § 7 KO unterbrochenes Verfahren kann gemäß §§ 167 und 165 Abs 2 ZPO nur mit Gerichtsbeschluß wieder aufgenommen werden (SZ 45/19; SZ 49/135 ua). Die - für Ansprüche nach § 7 Abs 3 KO im übrigen nicht vorgesehene - Aufforderung des Erstgerichtes an den Masseverwalter, gemäß § 8 KO seinen Einritt in den Rechtsstreit zu erklären und die Eintrittserklärung des Masseverwalters führten demgemäß noch nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens; die Aufnahme des Verfahrens hätte eines weiteren Beschlusses bedurft, der bisher von dem hiefür funktionell zuständigen Erstgericht - die Unterbrechung ist zwar im Rechtsmittelstadium, aber noch während des vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahrens eingetreten (Fasching Kommentar II 797; 1 Ob 672/85) - noch nicht erlassen wurde. Erst mit der Zustellung dieses Beschlusses an den aufgrund seiner Bestreitung gemäß §§ 110 Abs 1 und 113 KO als beklagte Partei eintretenden Masseverwalter wird der Lauf der durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung neuerlich in Lauf gesetzt (vgl SZ 52/144; SZ 9/78 sowie Fasching aaO, 779).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00250.9.1107.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-07872