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OGH vom 26.02.2004, 8ObS1/04m

OGH vom 26.02.2004, 8ObS1/04m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz A*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Linz, 4020 Linz, Gruberstraße 63, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 464,94, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.

Fundstelle(n):
AAAAE-07869