OGH vom 22.02.2007, 8Ob8/07w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin F***** reg GenmbH in Liquidation, *****, über den Rekurs des Masseverwalters Dr. Alexander Isola, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Marburger Kai 47, vertreten durch Graf & Pitkowits Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 188/06a-85, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 26 S 36/04w-65, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 26 S 36/04-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Masseverwalter hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Zum Masseverwalter wurde Dr. Alexander Isola bestellt, der das Unternehmen nach ursprünglicher Fortführung freihändig veräußerte.
Im Juni 2005 beantragte der Masseverwalter die Durchführung eines Umlageverfahrens nach der GenKonkV und legte eine Beitragsberechnung nach § 2 GenKonkV vor, nach der von einem Abgang von EUR 444.591,64 auszugehen sei. Jeder Geschäftsanteil betrage EUR 150 und jeder Genossenschafter hafte mit dem Geschäftsanteil und einem weiteren Betrag in Höhe seines Geschäftsanteils. Bei der Beitragsberechnung seien insgesamt fünf Genossenschafter, die nach dem Ergebnis einer Prüfung offenbar außerstande seien, die auf sie entfallenden Beträge zu leisten, ausgeschieden und die dadurch uneinbringlichen Beträge auf die übrigen Genossenschafter verteilt worden. Die Beitragsberechnung enthält insgesamt 118 einzeln und namentlich angeführte Genossenschafter und bei allen - ausgenommen den als illiquid angenommenen - die jeweilige Zahllast, die eine Gesamtsumme von EUR 146.382,19 ausmacht. Nach § 45 der Satzung der Gemeinschuldnerin hatten Bekanntmachungen der Genossenschaft durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder an die zuletzt der Genossenschaft bekanntgegebene Adresse oder durch Aushang in allen Geschäftslokalen zu erfolgen. Die Gesellschaft verfügt über kein Geschäftslokal mehr, ab Konkurseröffnung auch über keinen Aufsichtsrat. Gleichzeitig legte der Masseverwalter ein Zustellverzeichnis über die Liquidatoren, die Mitglieder des beigeordneten Gläubigerausschusses und die Genossenschafter vor.
Mit Beschluss vom verlautbarte das Erstgericht die vom Masseverwalter erstellte Beitragsrechnung. Zur Prüfung der Beitragsberechnung sowie zur Verhandlung über allfällige Erinnerungen wurde gleichzeitig die Beitragsberechnungs-Tagsatzung für den anberaumt. Einige Genossenschafter erhoben schriftliche Erinnerungen, ein weiterer brachte diese mündlich in der Tagsatzung vom vor. In den Erinnerungen wurde im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Haftung der Genossenschafter sei mit dem eingezahlten Geschäftsanteil und einem „weiteren Geschäftsanteil" beschränkt. In seiner Stellungnahme zu den Erinnerungen hielt der Masseverwalter an seinem Standpunkt fest, dass die liquiden Genossenschafter für den Ausfall illiquider Genossenschafter gemäß § 4 Abs 1 letzter Satz GenKonkV einzustehen hätten und dementsprechend die individuelle Haftungssumme die Grenze des Haftungsbetrages nach § 76 GenG iVm § 3 Abs 2 GenKonkV übersteigen könne.
Das Erstgericht genehmigte die vom Masseverwalter vorgelegte Beitragsberechnung unter gleichzeitiger Berichtigung wie folgt:
1. Nach Abschluss des Verwertungsverfahrens betrage die Überschuldung der Gemeinschuldnerin zumindest rund EUR 445.000.
2. Daraus ergebe sich, dass die nachgenannten Genossenschafter zur Deckung des im Punkt 1. angeführten Abganges gemäß §§ 2, 53 und 76 GenG iVm § 3 Abs 2 GenKonkV zur Leistung der nachstehenden Nachschüsse in Höhe des Einfachen ihrer Geschäftsanteile verpflichtet seien. Die betroffenen Gesellschafter und die jeweils von ihnen zu leistenden Nachschüsse wurden vom Erstgericht detailliert aufgelistet.
Soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Interesse, führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass eine unbegrenzte Nachschusspflicht dazu führen könne, dass eine kleine Minorität oder gar ein einzelner Genossenschafter zur Übernahme der Nachschusspflicht für alle übrigen „ausgefallenen" Mitgenossenschafter heranzuziehen wäre. Dies sei wegen der völligen Unvorhersehbarkeit der Höhe der allfälligen Nachschusspflicht im Fall des Konkurses einer Genossenschaft abzulehnen.
Das Rekursgericht gab dem unter anderem vom Masseverwalter erhobenen Rekurs (der von einem Genossenschafter und einer Konkursgläubigerin erhobene Rekurs ist für das vorliegende Revisionsrekursverfahren irrelevant) nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Das Rekursgericht befasste sich zunächst mit der Frage der Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters und bejahte diese aus folgenden Überlegungen: Zwar sei das Rechtsmittelrecht des Masseverwalters in § 9 Abs 1 GenKonkV nicht erwähnt, ausdrücklich angeführt sei aber § 176 KO, zu dem in ständiger Rechtsprechung vertreten werde, dass im Konkursverfahren zum Rekurs berechtigt sei, wer sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachte. Nach der in Österreich vorherrschenden Organtheorie werde ein Masseverwalter als Organ bzw als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse, die als juristische Person angesehen werde, verstanden. Der Konkursmasse sei aber nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse an der Frage des Umfangs der Ausfallhaftung der Mitglieder der Genossenschafter zuzugestehen, weil diese Frage die interne Nachschusspflicht der Genossenschafter gegenüber der Genossenschaft betreffe, also die rechtliche Beziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Aus diesen Gründen sei dem als Vertreter der Konkursmasse einschreitenden Masseverwalter unter Berufung auf § 176 KO die Rechtsmittellegitimation zuzugestehen.
Inhaltlich lehnte das Rekursgericht die vom Masseverwalter vertretene Ansicht, dass wegen des Wortlauts des § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV, wonach die liquiden Genossenschafter für den Ausfall der illiquiden Genossenschafter einzustehen hätten, die individuelle Haftungssumme die Grenze des Haftungsbetrages nach § 76 GenG iVm § 3 Abs 2 GenKonkV auch übersteigen könne, ausdrücklich ab. § 4 Abs 1 GenKonkV enthalte keinerlei Aussage zur Höhe einer Nachschusspflicht; daraus das Fehlen einer betragsmäßigen Beschränkung der Ausfallshaftung ableiten zu wollen, erscheine nicht zwingend. Zu Recht verweisen Lehrmeinungen auf § 3 Abs 2 GenKonkV, wonach Genossenschafter „zur Leistung von Nachschüssen nötigenfalls bis zur vollen Höhe ihrer Haftung (§§ 2, 53 und 76 GenG)" heranzuziehen seien. Diese Bestimmung nehme zweifelsfrei auf eine Haftungsbegrenzung Bezug. In § 76 GenG werde ausdrücklich für den Fall des Konkurses die Haftung jedes Mitglieds einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft mit dem satzungsgemäßen Haftungsbetrag, der zumindest dem einfachen Geschäftsanteilsnominale entsprechen müsse, festgesetzt. Berücksichtige man weiters den Inhalt des § 2 Abs 2 GenG, müsse zugestanden werden, dass die Möglichkeit einer von vornherein ungewissen, betraglich nicht beschränkten Haftung eines Mitglieds einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen sei. Eine verknüpfende Betrachtung der Bestimmungen des § 4 Abs 1 GenKonkV, des § 3 GenKonkV sowie der §§ 2 und 76 GenG führe daher zum Ergebnis, dass die Ausfallshaftung des § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung ihre Grenze in der Höhe des Haftungsbetrags im Sinn des § 76 GenG finde, das heißt in der Haftung mit dem Geschäftsanteil und einem weiteren Betrag in der Höhe desselben, sofern der Genossenschaftsvertrag - wie hier - keine höhere Haftung vorsehe.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich aus der Bejahung der Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters im Widerspruch zu einer früheren höchstgerichtlichen Entscheidung und dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage der Begrenzung der Ausfallshaftung von Mitgliedern einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung im Umlageverfahren nach der GenKonkV.
Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters:
Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, dass es sich nach herrschender Meinung beim Umlageverfahren im Sinn der GenKonkV um ein außerstreitiges Mehrparteienverfahren handelt; es finden daher die Rechtsmittelbeschränkungen des § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Anwendung.
Ungeachtet der grundsätzlichen Geltung des Außerstreitgesetzes kann die Stellung des Masseverwalters im Umlageverfahren nach der GenKonkV nicht anders beurteilt werden als nach der Konkursordnung. Die Befugnisse des Masseverwalters, der für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist, sind in der Regel nach außen hin lediglich durch den Zweck seiner Amtsführung begrenzt (SZ 39/152; SZ 70/212). Der Masseverwalter kann als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners Rechtsmittel ergreifen (JBl 1980, 159; ecolex 1999, 91). Aus dem Umstand, dass im § 9 Abs 1 GenKonkV, der ausdrücklich auf § 176 KO hinweist, nur die Rekurslegitimation der Genossenschafter geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, dass dem Masseverwalter keine Rekurslegitimation zukommen soll. § 9 leg cit zählt die Rekursberechtigten nicht abschließend auf. So kommt den Konkursgläubigern schon nach § 6 Abs 1 das Recht zu, Erinnerungen gegen die Beitragsberechnung anzubringen, weshalb ihnen auch ein Rekursrecht zugebilligt werden muss (Dellinger/Grabuschnig Genossenschaftsgesetz § 9 GenKonkV Rz 3). Es widerspricht der Stellung des Masseverwalters als Vertreter der gemeinschuldnerischen Genossenschaft, ihm bei ungerechtfertigter Kürzung der von ihm aufgestellten Beitragsberechnung keine Möglichkeit der Anfechtung einzuräumen (vgl Dellinger/Grabuschnig aaO). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 23/35 = Rsp 1935/95, dass dem Masseverwalter im Umlageverfahren keine Parteistellung und daher kein Rekursrecht zukomme, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Berücksichtigt man den weit gefassten Parteienbegriff des § 2 AußStrG, wäre in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb dem Masseverwalter als Vertreter der in Konkurs verfallenen Genossenschaft im Umlageverfahren keinerlei Parteistellung zukommen sollte, dies umso mehr, als nach § 16 GenKonkV der Masseverwalter während des Konkursverfahrens sogar eine Generalversammlung der Genossenschaft einberufen kann.
2. Zur Deckungspflicht der Genossenschafter:
Die Ausführungen des Masseverwalters, wonach außer dem „klaren Wortlaut" des § 4 Abs 1 GenKonkV auch dessen Abs 2 „Die Beitragsberechnung ist so aufzustellen, dass durch das Unvermögen einzelner Genossenschafter voraussichtlich kein Ausfall entsteht" eindeutig für eine unbegrenzte Deckungspflicht der Genossenschafter spreche, überzeugen nicht. Die Regelung des § 4 Abs 2 GenKonkV ist ungeachtet des nicht völlig geglückten Wortlauts dahin zu verstehen, dass der Masseverwalter bei der Beitragsberechnung offenbar illiquide Genossenschafter vorweg „auszuscheiden" und den Ausfall auf die übrigen Genossenschafter (soweit deren Deckungspflicht reicht) aufzuteilen hat. Ebenso wie § 4 Abs 1 GenKonkV bezieht sich auch Abs 2 leg cit sowohl auf Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung als auch auf solche mit beschränkter Haftung. In diesem Zusammenhang führt Dellinger (zur Einlage und Deckungspflicht der Genossenschafter bei Liquidation, Konkurs oder Ausgleich ihrer Genossenschaft in GesRZ 1995, 91 f) zutreffend aus, dass das Fehlen einer „Haftsumme" im § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV schlicht damit zusammenhänge könnte, dass § 4 auch für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung gilt.
Entgegen der Auffassung des Masseverwalters ist daraus, dass Abs 2 des § 3 GenKonkV, der die Deckung des Abgangs regelt, eine Nachschusspflicht „nötigenfalls bis zur vollen Höhe der Haftung" unter ausdrücklicher Anführung der §§ 2, 53 und 76 GenG normiert, für seinen Rechtsstandpunkt nichts gewonnen. Vielmehr lässt sich durch den Hinweis auf die Rechtsgrundlagen für die Höhe der jeweiligen Nachschusspflicht der Schluss ziehen, dass der, den Sonderfall der Illiquidität einzelner Genossenschafter regelnde § 4 GenKonkV, eine Beschränkung der Haftung für uneinbringliche Beiträge mit den satzungsmäßigen bzw gesetzlichen Höchstbeträgen als selbstverständlich erachtet hat. Der erkennende Senat vermag sich auch der Argumentation des Masseverwalters nicht anzuschließen, § 3 Abs 2 GenKonkV regle nur die Nachschusspflicht der Genossenschafter zur Deckung des Abgangs, während § 4 leg cit eine Ausfallhaftung der Genossenschafter für alle uneinbringlichen Beträge der Mitgenossenschafter regle und somit insbesondere auch die nicht voll eingezahlten Geschäftsanteile umfasse, weshalb nicht einzusehen sei, warum sich die Genossenschafter auf eine Beschränkung der individuellen Haftung berufen könnten, wenn nicht einmal die Geschäftsanteile aller Mitgenossen voll eingezahlt wurden, nicht anzuschließen. Tatsächlich wird der Umstand, dass es sich bei § 4 um eine im Wesentlichen als Anordnung an den Masseverwalter gerichtete Vorschrift handelt, wie die Beitragsberechnung zu erstellen ist, zu wenig berücksichtigt. Gerade der Umstand, dass sich § 4 GenKonkV unmittelbar an den Masseverwalter richtet, macht mehr als zweifelhaft, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung eine inhaltlich von den Regelungen des GenG abweichende „Haftungsregelung" treffen wollte.
Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, dass den Gläubigern im Konkursfall zumindest der volle Haftungsfonds der Genossenschaft zur Verfügung stehen müsse, ist den Argumenten Dellingers (aaO, 93 f), dass die systematische Interpretation des § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV im Kontext mit § 3 Abs 2 leg cit jedenfalls dafür spreche, die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Genossenschafter nur so weit zuzulassen, als der Haftungsbetrag im Sinn des § 76 GenG noch nicht ausgeschöpft ist, zu folgen. In diesem Zusammenhang überzeugt Dellinger auch mit seiner Wertung der Interessenlage. Es sei für die potenten Genossenschafter schon hart genug, infolge des Unvermögens mancher Mitgenossenschafter mehr leisten zu müssen, als auf sie bei gleichmäßiger Verteilung des Abgangs rechnerisch entfiele. Hinter dieser Härte stecke zwar der nicht unübliche Gedanke einer Solidarhaftung, diese wäre aber für gewöhnlich mit einem Rückgriffsrecht des in Anspruch Genommenen verbunden, welches gemäß § 14 GenKonkV gerade ausgeschlossen sei. Solange sich die Ausfallhaftung innerhalb des übernommenen Haftungsrahmens halte, möge sie trotz des Regressausschlusses immerhin gerechtfertigt sein. Nicht zu rechtfertigen wäre es dagegen, den potenten Genossenschaftern eine der Höhe nach im Vorhinein nicht kalkulierbare Ausfallhaftung für die Summe der bei ihren Mitgenossenschaftern uneinbringlichen Haftungsbeträge aufzubürden. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Genossenschaft auf die Beschränkung ihres potenziellen Haftungsbetrages werde auch nicht etwa durch eine noch höhere Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Genossenschaftsgläubiger auf die Erfüllung der Deckungspflichten übertroffen. Vor der Gefahr der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen bei der Genossenschaft und indirekt bei den der Genossenschaft haftenden Genossenschaftern hätten sie sich wie auch sonst im Wirtschaftsleben zunächst selbst zu schützen. Ein jedenfalls aufzubringendes und zu erhaltendes Stamm- oder Grundkapital gebe es - anders als bei Kapitalgesellschaften - bei Genossenschaften eben nicht. Insoweit versagt auch der Hinweis des Masseverwalters auf die Haftung der Gesellschafter der GmbH nach § 70 GmbHG. In diesem Zusammenhang weist überdies Keinert (Genossenschaftsrecht Rz 753 f) auf wesentliche Unterschiede der Deckungspflicht der Genossenschafter gegenüber der Nachschusspflicht nach dem GmbHG hin und hebt hervor, dass die Deckungspflicht des Genossenschafters ausschließlich dazu diene, ungedeckte Verbindlichkeiten der Genossenschaft zu decken und auch das nur im Konkurs und in der Liquidation. Dagegen sollen die Nachschüsse bei der GmbH als Eigenmittel die Kapitalbasis des Unternehmens stärken. Die Deckungspflicht des Genossenschafters bilde somit ihrem Gegenstand nach bloß einen engen Sonderfall der Nachschusspflicht überhaupt.
Insgesamt vermögen daher die vom Masseverwalter für die unbegrenzte Deckungspflicht der „liquiden" Genossenschafter nach § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV ins Treffen geführten Argumente nicht zu überzeugen. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Ein Kostenersatzanspruch des Masseverwalters scheitert - ungeachtet weitergehender Erwägungen - schon an der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels (§ 78 Abs 2 AußStrG).