OGH vom 19.05.2021, 13Os30/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Verbandsverantwortlichkeitssache der C. ***** KG wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbandes sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 11 Hv 89/15x-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbandes werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem belangten Verband fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] In der gemeinsam mit jener gegen die natürliche Person geführten (§ 22 Abs 1 VbVG) Hauptverhandlung am wurde in Gegenwart des Verteidigers zunächst das Urteil über die natürliche Person und sodann – gemäß § 22 Abs 2 VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband verkündet (ON 107 S 27 f und S 31 f).
[2] Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürliche Person oder das über ihn ergangene Urteil oder beide Urteile zu bekämpfen (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG,§ 24 VbVG).
Rechtliche Beurteilung
[3] Innerhalb der in § 284 Abs 1 StPO bezeichneten Frist erklärte er zu AZ 11 Hv 89/15x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, „gegen das in der Hauptverhandlung vom mündlich verkündete Urteil das Rechtsmittel der Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde“ anzumelden (ON 109 S 2).
[4] Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich die Rechtsmittel richten sollen. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (zu dieser Obliegenheit RISJustiz RS0100007; vgl Ratz, WKStPO § 284 Rz 1 ff und § 294 Rz 2 ff).
[5] Die vom belangten Verband nach Zustellung des Urteils (dessen Ausfertigung gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person § 22 Abs 1 und 2 VbVG iVm § 270 StPO widerspricht [RISJustiz RS0130765]) gegen das wider ihn ergangene Urteil ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (§§ 285a Z 1 StPO;§ 294 Abs 4 erster Satz StPO).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbandes waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).
[7] Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00030.21T.0519.000 |
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