OGH vom 18.07.2002, 8Ob8/02p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf ***** M*****, Kraftfahrer, *****, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Richter, Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Brigitte ***** M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen Ehescheidung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 313/01h-2l, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom , GZ 1 C 16/01d-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom wird dahin berichtigt, dass es
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1) | mit der Formel "Im Namen der Republik" überschrieben wird und | |||||||||
2) | im Urteilskopf die Worte "in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst" durch die Worte "in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt" ersetzt werden. |
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof änderte mit der im Spruch genannten Entscheidung auf Grund einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei die Entscheidung der Vorinstanzen, die im Ausspruch der Scheidung als unangefochten unberührt blieben im Ausspruch über das Verschulden zu Lasten des Klägers ab. Nach Spruch und Begründung der Entscheidung kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um ein Urteil handelt. Dessen ungeachtet ist die Entscheidung auf Grund eines Diktatfehlers als Beschluss bezeichnet und nicht mit der Formel "Im Namen der Republik" überschrieben.
Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war.
Fundstelle(n):
FAAAE-07811