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VfGH vom 21.02.2011, B719/09

VfGH vom 21.02.2011, B719/09

19285

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung und Verwendungsänderung eines leitenden Polizeibeamten wegen strafrechtlich relevanter Dienstpflichtverletzungen; keine willkürliche Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Polizei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde als Inspektionskommandant der Polizeiinspektion St. Georgen ob Murau des Landespolizeikommandos für Steiermark, Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 5, verwendet.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Missbrauchs eines Tonaufnahmegerätes unter Ausnützung einer Amtsstellung als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall, § 120 Abs 1, § 313 StGB schuldig erkannt; hiefür wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom gemäß § 120 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 6.000,-- verurteilt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, in der Bezirksleitstelle der Polizeiinspektion Murau einen Videorecorder mit Mikrofon versteckt aufgestellt zu haben, um damit die Gespräche der diensthabenden Polizeibeamten aufzuzeichnen; er habe dadurch, unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortung, schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- verhängt. Dieses Disziplinarerkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Steiermark vom wurde der Beschwerdeführer auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2a, Grundlaufbahn, bei der Polizeiinspektion Unzmarkt versetzt. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom Folge gegeben, der Bescheid des Landespolizeikommandos für Steiermark vom aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen, weil diese die Versetzung des Beschwerdeführers unter Außerachtlassung des Gesichtspunktes einer möglichen höherwertigen Verwendung verfügt habe.

4. Mit schriftlicher Weisung des Landespolizeikommandanten für Steiermark vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom der Polizeiinspektion Judenburg auf einen Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters mit der Bewertung E2a/2 "mit dem Ziele einer Versetzung" dienstzugeteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Landespolizeikommando für Steiermark dem Beschwerdeführer mit, dass seine Versetzung auf den genannten Arbeitsplatz beabsichtigt sei; dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Dienstzuteilung vom . Mit Schreiben des Landespolizeikommandos für Steiermark vom wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr seine Versetzung zur Polizeiinspektion Unzmarkt beabsichtigt sei; auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Steiermark vom wurde "festgestellt, dass [der Beschwerdeführer] die mit Befehl des Landespolizeikommandos vom … verfügte Weisung, auf der Polizeiinspektion Judenburg auf einem Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters mit der Bewertung E2a/2 Dienst zu versehen[,] bis das laufende Versetzungsverfahren … beendet ist, zu befolgen [hat] und dies zu [den] Dienstpflichten [des Beschwerdeführers] gehört".

5. Mit (nach Aufhebung des Bescheides des Landespolizeikommandos für Steiermark vom [s. oben Pkt. 3.] im zweiten Rechtsgang erlassenem) Bescheid des Landespolizeikommandos für Steiermark vom wurde der Beschwerdeführer schließlich gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, zur Polizeiinspektion Unzmarkt versetzt und als Sachbearbeiter und Stellvertreter des Inspektionskommandanten, Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 3, verwendet; es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Gründe für diese Personalmaßnahme zu vertreten habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Nachdem das Landespolizeikommando für Steiermark zu dieser mit Schreiben vom eine Äußerung erstattet hatte, die dem Beschwerdeführer von der Berufungskommission zur Stellungnahme übermittelt worden war, wies die Berufungskommission die Berufung mit Bescheid vom ab.

Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 38 Abs 1 BDG liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Die Versetzung ist nach Abs 2 leg. cit. von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

Gemäß § 38 Abs 3 Z 4 BDG liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere vor, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

Nach Abs 4 leg. cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

In Ansehung des der strafgerichtlichen und disziplinären rechtskräftigen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes kann … der Dienstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein wichtiges dienstliches Interesse am Abzug des BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] von der PI Murau für gegeben erachtete. Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilungen ist bindend festgestellt, dass der BW in der Nacht zum in Murau als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich als Kommandant der PI Murau, dadurch, dass er Gruppeninspektor Ernst P. zum Anbringen und Einschalten eines Videorekorders inklusive Mikrophon und Videokassette in einem Dienstzimmer der Bezirksleitzentrale der PI Murau veranlasste, ein Tonaufnahmegerät benützt hat, um sich von einer nichtöffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung anderer, nämlich der Gesprächsinhalte der diensthabenden Polizeibeamten Kenntnis zu verschaffen.

In Anbetracht dieses Sachverhaltes, insbesondere der Ausnützung seiner Stellung als Kommandant der PI, muss dem BW - zumindest derzeit - auch die Fähigkeit abgesprochen werden, eine PI zu leiten. Allein der Umstand, dass der BW infolge der Aufhebung des Versetzungsbescheides im ersten Rechtsgang durch den Bescheid der BerK vom vorübergehend wiederum Kommandant der PI Murau war, ist in Anbetracht der geringen Dauer jedenfalls nicht geeignet, den Vertrauensverlust in seine Fähigkeit zur Leitung einer PI wett zu machen, weshalb die Dienstbehörde erster Instanz diesem Umstand zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beimaß.

Unbestritten ist weiters, dass der der strafgerichtlich und disziplinarbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt auf mediales Interesse stieß und in regionalen Zeitungsberichten seinen Niederschlag gefunden hat. Unter diesem Gesichtspunkt, der von der Berufung nicht in Frage gestellt wird, ging die Dienstbehörde erster Instanz zu Recht von einem derart weitreichenden dienstlichen Interesse an einer (Weg )Versetzung des BW aus, dass eine Weiterverwendung im Bezirk Murau nicht mehr in Betracht zu ziehen war.

Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Bereinigung einer konfliktbeladenen Situation, die in der Regel dem Dienstbetrieb - der auf Kooperation aufgebaut ist - abträglich ist, liegt dann vor, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat als ein solches wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle gewertet (vgl. ; , 95/12/0144; BerK , GZ 33/18-BK/00).

Dem Leiter der Dienststelle kommt Vorbildfunktion zu (vgl. etwa und , 85/12/0135), was gleichermaßen für den stellvertretenden Leiter zu gelten hat. Die Wertung der belangten Behörde, dass der BW ungeeignet sei, diese Vorbildfunktion auszuüben, und seine Entfernung von der bisherigen Dienststelle (demnach seine Versetzung) im dienstlichen Interesse erforderlich sei, kann aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht als rechtswidrig angesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist seitens der Berufungskommission festzustellen, dass die Dienstbehörde alle gesetzlich geforderten Verfahrensschritte im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes eingehalten hat. Zum Vorwurf der Verwertung von Ermittlungsergebnissen wird festgehalten, dass das Parteiengehör durch die vorgebrachte Berufung auf alle Fälle gewahrt worden ist. Dem Einwand, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs bzw sogar die Unterlassung der Verständigung nach § 38 Abs 6 BDG nach der Judikatur der Berufungskommission im Berufungsverfahren saniert wird, in dem der BW Gelegenheit hat, alle seine Einwendungen gegen die Maßnahme vorzubringen (vgl. BerK , GZ 28/14-BK/97; , GZ 36/7-BK/97; , GZ 11/9-BK/00; , GZ 144/14-BK/02).

[Es] ist die Dienstbehörde im Falle einer Versetzung verpflichtet, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen. Im fortgesetzten Verfahren wählte die Dienstbehörde die PI Unzmarkt, wo der BW als Sachbereichsleiter und Stellvertreter des Inspektionskommandanten in der Wertigkeit E2a, Funktionsgruppe 3, verwendet wird. Der von ihr ebenfalls in Betracht gezogene, einzig weitere freie Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters bei der PI Judenburg in der Verwendung E2, Funktionsgruppe 2, wies sohin gegenüber dem dem BW zugewiesenen Arbeitsplatz eine geringere Wertigkeit und überdies eine deutlich größere Entfernung von seinem Wohnort auf. Aus den schon genannten Gründen - der mediale Niederschlag, den das inkriminierte Verhalten des BW gefunden hatte, und aus dessen Umfeld der BW tunlichst entzogen werden sollte - zog die Dienstbehörde erster Instanz zu Recht die vom BW in seiner nunmehrigen Berufung ins Treffen geführten Inspektionen von Neumarkt, St. Lambrecht, Oberwölz, Scheifling, Schöder und Stadl an der Mur nicht mehr in Betracht.

Soweit die nunmehrige Berufung offenbar eine über das Land Steiermark hinausreichende Versetzung - durch den Bundesminister für Inneres - in Betracht zieht, legt sie selbst nicht dar, welche konkrete Versetzung des BW auf einen für seine Verwendungsgruppe und Qualifikation in Betracht kommenden Arbeitsplatz außerhalb des Landes Steiermark für ihn insbesondere unter Einbeziehung der damit verbundenen deutlich größeren örtlichen Entfernung zu seinem Wohnort insgesamt als schonendere Variante in Betracht zu ziehen gewesen wäre als die nunmehr verfügte Versetzung zur PI Unzmarkt.

Der BW führt in seinen Ausführungen an, dass die belangte Behörde den darstellenden Sachverhalt materiell rechtlich unrichtig beurteilt hätte. Das Landespolizeikommando für Steiermark hat in seiner Berufungsvorlage in allen Punkten des BW sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell rechtlicher Weise nachvollziehbar dargestellt, warum es aus Sicht der Dienstbehörde aus wichtigen dienstlichen Interesse notwendig ist[,] den BW zur PI Unzmarkt zu versetzen.

Eine Versetzung ist nicht als Strafe zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes (BerK , GZ 32/10-BK/01; , GZ 445/9-BK/01; , GZ 182/13-BK/03 uva.). Nur daran ist die Berechtigung der ausgesprochenen Versetzung zu messen. Ob in der Dienststelle eine Lage herrscht, die eine Versetzung des Beamten verlangt, ist aber völlig unabhängig davon, ob den Beamten ein wie immer geartetes Verschulden an der Entstehung dieser Lage trifft oder nicht (BerK , GZ 197,198/28-BK/06).

Vorgesetzte haben wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Das bezieht sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenfunktion folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen kann sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzten achtungsmindernd und vertrauensmindernd auswirken. Die Unabhängigkeit des Vorgesetzten zur Dienstaufsicht kann gefährdet und möglicherweise beeinträchtigt sein, wenn er seine persönliche Unbefangenheit und sachliche Distanz zu seinen Untergebenen durch pflichtwidriges Verhalten verliert oder wenn er sie zu persönlichen, im Dienst nicht gerechtfertigten Arbeitsleistungen heranzieht ().

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen im Besonderen den Leiter einer Dienststelle, dem … durch das Gesetz besondere und mit ihrer Funktion untrennbar auf Dauer verbundene Aufgaben als Dienstpflichten zugewiesen werden ()."

6. Die vom Beschwerdeführer gegen den unter Pkt. 4. genannten Bescheid des Landespolizeikommandos für Steiermark vom erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid der Bundesministerin für Inneres mit Erkenntnis vom , 2009/12/0161, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Bundesministerin für Inneres auf, weil die Weisung des Landespolizeikommandanten für Steiermark vom so unbestimmt formuliert worden sei, dass ein verfügtes Ende der Personalmaßnahme bei deren Erlassung nicht eindeutig zu ermitteln gewesen sei; mangels tauglicher Befristung der Personalmaßnahme liege eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs 6 leg.cit. vor, weshalb als Berufungsbehörde die Berufungskommission einzuschreiten gehabt hätte.

7. Die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen den unter Pkt. 5. genannten Bescheid der Berufungskommission vom . In der Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"Der Beschwerdeführer macht ein willkürliches Verhalten sowohl der Behörde erster Instanz … als auch der im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde geltend . …

a) Nach den Ausführungen der Behörde erster Instanz in deren Stellungnahme vom scheint der erstinstanzliche Bescheid überhaupt ohne die Verwertung von Beweismitteln ergangen zu sein.

Die Dienstbehörde erster Instanz zählt eine Reihe von Ermittlungsergebnissen auf, die angeblich nicht als Beweismittel herangezogen worden seien.

Im gleichen Atemzug verteidigt die Dienstbehörde erster Instanz den angefochtenen Bescheid durch die tatsächlich verwerteten Stellungnahmen des BPK Murau und des Dienstellenausschusses der Personalvertretung.

Konkret führt die Dienstbehörde erster Instanz an, sich durch diese Stellungnahmen in ihrer Entscheidung bestätigt zu sehen.

Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführer zwar ein, eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Dienstbehörde erster Instanz zu erstatten.

Bis auf die Stellungnahme und ein Beilagenverzeichnis … wurden jedoch die in diesem Beilagenverzeichnis angeführten Stellungnahmen und Erhebungsergebnisse nicht zur Stellungnahme durch den Beschwerdeführer übermittelt.

Da auch die belangte Behörde die behaupteten 'Spannungen' zwischen dem Beschwerdeführer und seinem direkten Vorgesetzen bzw. seinen direkten Untergebenen als wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers annimmt, ist in diesem entscheidenden Punkt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterblieben.

b) Die belangte Behörde verteidigt weiters die Rechtsansicht der Dienstbehörde erster Instanz, wonach der Beschwerdeführer ungeeignet sei, seine Führungsfunktion als Kommandant der PI Murau auszuüben.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig im Oktober 2008 wiederum Kommandant der PI Murau war, sei nach der unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde 'jedenfalls' nicht geeignet, den Vertrauensverlust in seine Fähigkeit zur Leitung einer PI wett zu machen.

Es fügt sich für den Beschwerdeführer in das Gesamtbild der Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde und der im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde, dass die gegen die mit Befehl des Landespolizeikommandos vom bzw. mit Feststellungsbescheid vom 12.1[2].2008 neuerlich verfügte Weisung an den Beschwerdeführer[,] auf d[er] PI Judenburg Dienst zu versehen, über den Zeitraum von nahezu drei Monaten nicht an die oberste Dienstbehörde (Bundesministerium für Inneres) weitergeleitet wurde.

Nach ständiger Recht…sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt am , GZ 2001/12/0066, ist nur für die Dauer besonders gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des Beamten über den zeitlichen Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt.

Den vom Beschwerdeführer bislang bekämpften Bescheiden der Dienstbehörde erster Instanz ist überhaupt nicht entnehmbar, aufgrund welcher Umstände der Dienstbetrieb im Falle der Rückkehr des Berufungswerbers in die Stammdienststelle nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte.

Von entscheidender Bedeutung ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig bereits wieder bei der PI Murau Dienst verrichtete, ohne das[s] der Dienstbetrieb zusammengebrochen wäre.

Dem Beschwerdeführer ist bewusst, dass die Berufung an die oberste Dienstbehörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht gegenständlich ist.

Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Rechts[auf]fassung, dass bei der Beurteilung, ob Willkür vorliegt, auf das Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall abzustellen ist.

Die der Versetzung vorangegangene Dienstzuteilung steht daher jedenfalls im engen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme.

c) Die belangte Behörde verkennt darüber hinaus die Rechtslage gravierend.

Verfahrensgegenständlich ist der einmalige Vorfall vom .

Der Beschwerdeführer kann auf eine 7-jährige Führungstätigkeit an der PI Murau mit einer ausgezeichneten Dienstbeschreibung zurückblicken.

Seit der Dienstzuteilung bzw. zumindest seit der Verständigung über die beabsichtigte Versetzung übt der Beschwerdeführer wiederum die Funktion des stellvertretenden Leiters der PI Unzmarkt - anstandslos - aus.

Die belangte Behörde zitiert den Verwaltungsgerichtshof zum Thema 'Vorbildfunktion des Dienststellenleiters'. Gleiches wird für den stellvertretenden Leiter verlangt.

Unter diesen Voraussetzungen ist es denkunmöglich, dem Beschwerdeführer seine Führungsqualifikationen abzusprechen.

d) Ebenso verhält es sich mit der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach aufgrund des 'medialen Niederschlages'[,] den der Vorfall vom gefunden hatte, der Beschwerdeführer überhaupt aus dem Polizeibezirk Murau, der aus sechs weiteren Polizeiinspektionen besteht, zu entfernen sei.

Betont wird, dass der Vorfall mittlerweile mehr als drei Jahre zurückliegt. Selbst wenn man ein wichtiges dienstliches Abzugsinteresse bezüglich der PI Murau annehmen wollte, konnte dies nicht willkürlich auch für sämtliche Inspektionen des Polizeibezirkes Murau angenommen werden.

e) Eine willkürliche Vorgangsweise der Dienstbehörde erster Instanz, die eine Bestätigung in der Entscheidung der im verfassungsgerichtli[ch]en Verfahren belangten Behörde gefunden hat, stellt die Annahme dar, dass ein außerhalb des Landes Steiermark für den Beschwerdeführer in Frage kommender - geeigneter - Arbeitsplatz wegen der angeblich damit verbundenen deutlich größeren örtlichen Entfernung nicht in Betracht zu ziehen sei.

Der Beschwerdeführer ist in St. Georgen ob Murau wohnhaft. Der Wohnort des Beschwerdeführers liegt im unmittelbaren Grenzgebiet der Bundesländer Kärnten, Salzburg und Steiermark.

Ein Blick auf die Landkarte hätte genügt, um festzustellen, dass einige Polizeiinspektionen in den Bundesländern Kärnten und Salzburg dem Wohnort des Beschwerdeführers näher gelegen sind … als die PI Unzmarkt.

Zusammengefasst bestätigt die belangte Behörde willkürliche Annahmen der Dienstbehörde erster Instanz. Diese Vorgangsweise greift in die Verfassungssphäre ein."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Beschwerdeführer meint in einem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom , dass "[d]urch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes [vom , s. oben Pkt. 6.] eine gravierende Verkennung der Rechtslage durch die Behörden nachgewiesen" sei.

II. Rechtslage

Die §§38 und 40 BDG 1979 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ..."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. ...

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zu den §§38, 40 BDG 1979 vgl. VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Berufungskommission die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in einer der Willkür gleichzuhaltenden Weise unterlassen habe. Die Berufungskommission ist in der bekämpften Entscheidung von der keinesfalls als unvertretbar zu qualifizierenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass in Ansehung des sowohl der strafgerichtlichen als auch der disziplinären rechtskräftigen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes ein wichtiges dienstliches Interesse am Abzug des Beschwerdeführers von seiner Dienststelle gegeben sei. Gestützt auf die erwiesenen Feststellungen des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in den verurteilenden Erkenntnissen gelangte die Berufungskommission nachvollziehbar zur Auffassung, dass in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens diesem die Fähigkeit zur Leitung einer Polizeiinspektion abzusprechen sei und dass auf Grund der öffentlichen Berichterstattung über den strafgerichtlich und disziplinarbehördlich festgestellten Sachverhalt die Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte des Beschwerdeführers bestehe, weshalb eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Funktion nicht mehr in Betracht zu ziehen sei. Im Hinblick darauf ist der Berufungskommission aus der Sicht des Gleichheitssatzes aber nicht entgegenzutreten, dass sie keine weiteren Ermittlungen anstellte. Die Berufungskommission hat in ihrer auf § 38 Abs 3 Z 4 BDG 1979 gestützten Entscheidung dargetan, dass nach der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung seine Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint (vgl. auch ).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren über seinen Antrag vom auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. oben Pkt. I.4. und Pkt. I.6.) bezieht, so betrifft dieses Vorbringen nicht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.