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OGH vom 19.03.2002, 10ObS49/02g

OGH vom 19.03.2002, 10ObS49/02g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Johannes Zahrl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, Landwirt, ***** vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 357/01a-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Cgs 38/01h-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 122 BSVG als "Altersrente" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu qualifizieren und daher eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters grundsätzlich zulässig ist, ist ebenso zutreffend wie die weitere Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass gegen das unterschiedliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 122 BSVG daher keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen und zumindest derzeit zu einer Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage kein Anlass besteht. Sie steht auch im Einklang mit der vom Obersten Gerichtshof erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 334/01t vom zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 253b ASVG vertretenen Rechtsansicht. Dem damaligen Kläger, der ebenfalls bereits durch den im gegenständlichen Rechtsstreit ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten war, hat der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung vom im Hinblick auf die auch damals bereits vorgetragenen und nunmehr wiederholten Argumente Folgendes entgegengehalten:

"Wie sich bereits aus der Bezeichnung der RL 79/7/EWG ergibt, verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nur zu einer "schrittweisen" Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der sozialen Sicherheit. So klammert die RL im Bereich der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit Hinterbliebenen- und Familienleistungen gemäß Art 3 Abs 2 aus und kennt gemäß Art 7 fünf Ausnahmetatbestände von ihrem Anwendungsbereich. In Art 1 RL heißt es daher, dass das Ziel der Richtlinie, die Gleichberechtigung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung, schrittweise erreicht werden soll. Nach Art 7 Abs 1 RL ist es jedem Mitgliedstaat unbenommen, diskriminierende Regelungen auch noch nach Ablauf der Umsetzungsfrist aufrecht zu erhalten, die nachfolgende Regelungsmaterien umfassen:

a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen,

b) die Vergünstigungen, die Personen, welche Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden; den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung;

c) die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alter oder Invalidität auf Grund abgeleiteter Ansprüche der Ehefrau;

d) die Gewährung von Zuschlägen zu langfristigen Leistungen wegen Invalidität, Alter, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für die unterhaltsberechtigte Ehefrau;

e) die Folgen der zeitlich vor der Verabschiedung der Richtlinie liegenden Ausübung eines Rechts, keine Ansprüche zu erwerben oder keine Verpflichtungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems einzugehen.

Diesen Ausnahmetatbeständen ist im Wesentlichen gemeinsam, dass sie "begünstigende" Leistungen für Frauen erhalten wollen. Da Art 7 eine Ausnahme von dem allgemeinen Prinzip der Gleichbehandlung in Art 4 ist, sind die Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Mitgliedstaaten, die von dem in Art 7 Abs 1 RL niedergelegten Recht Gebrauch machen, haben die Aufrechterhaltung der diskriminierenden Regelung auf ihre Berechtigung zum Fortbestand zu überprüfen. So verpflichtet Art 7 Abs 2 RL die Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen die auf Grund des Abs 1 ausgeschlossenen Bereiche zu überprüfen, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Maßnahmen aufrecht zu erhalten. Ferner haben die Mitgliedstaaten gemäß Art 8 Abs 2 der Kommission insbesondere die von ihnen in Anwendung von Art 7 Abs 2 erlassenen Vorschriften mitzuteilen und sie über die Gründe, die eine etwaige Beibehaltung der geltenden Bestimmungen in den unter Art 7 Abs 2 genannten Bereichen rechtfertigen, sowie über die Möglichkeit einer diesbezüglichen späteren Revision zu unterrichten. Einen festen Zeitpunkt für die Abschaffung der Ausnahmetatbestände sieht die RL allerdings nicht vor (EuGH, , Rs C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg 1992, I-4297, Rnr 15; Oetker/Preis, Recht der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Europäischen Union, EAS B 4000 Rz 142 ff; Bieback in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht2 618 mwN ua). Daraus ergibt sich, dass die Ausnahmetatbestände des Art 7 Abs 1 RL nicht länger als notwendig aufrecht erhalten bleiben sollen. Bis heute ist allerdings nur ein Ausnahmetatbestand (Art 7 Abs 1 lit e RL) obsolet geworden. Hingegen wurden die Vorschläge der Kommission zu einer Richtlinie zur ergänzenden Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den gesetzlichen und betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl , C 309/10), mit der die Ausnahmen in Art 7 weitgehend eingeschränkt werden sollten, nicht Gesetz (Bieback aaO 592; Oetker/Preis aaO Rz 133).

Die in der Praxis wohl wichtigste Ausnahmeregelung des Art 7 Abs 1 lit a RL hinsichtlich der Festsetzung unterschiedlicher Rentenalter betrifft das in den Rechtsordnungen vieler Mitgliedstaaten vorgesehene ungleiche frühere Rentenzugangsalter der Frauen, welches vor allem mit der Doppelbelastung der Frau und ihrer Diskriminierung im Erwerbsleben gerechtfertigt wird. Die dafür geschaffene Ausnahmeregelung soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Rentensysteme so verträglich an den Gleichbehandlungsgrundsatz anzupassen, dass dabei das komplexe finanzielle Gleichgewicht der Rentensysteme nicht erschüttert wird (EuGH, , Rs C-9/91, Equal Opportunities Commission aaO Rnr 16). Sie umfasst daher nicht nur die ausdrücklich angeführte Festsetzung des Zeitpunkts der Auszahlung der Altersrente, sondern auch solche Bestimmungen, die eine unterschiedliche Dauer der Beitragsleistungen für Frauen und Männer zulassen. Ferner lässt der Tatbestand geschlechtsdiskriminierende Bestimmungen in anderen Leistungsbereichen zu, die unter den Anwendungsbereich der RL fallen, wenn sie notwendig und objektiv mit einer unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters in einem Mitgliedstaat zusammenhängen (Oetker/Preis aaO 144; Bieback aaO 619 f mwN ua).

Der Revisionswerber stellt in seinen Rechtsmittelausführungen nicht in Abrede, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG als "Altersrente" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL zu qualifizieren ist und daher eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters grundsätzlich zulässig ist. Er vermeint jedoch, dass bei der gebotenen engen Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters nur bei Müttern und Schwangeren, nicht jedoch generell bei Frauen zulässig sei. Eine solche Einschränkung ist jedoch weder dem Wortlaut noch den übrigen Regelungen der Richtlinie, die in Art 3 die eigenständigen gesetzlichen Systeme von Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft schon grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der RL einbezieht und in Art 4 Abs 2 eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Gleichbehandlung zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft vorsieht (vgl Bieback aaO 606), zu entnehmen. Auch in der ständigen Rechtsprechung des EuGH wird die Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL ganz allgemein auf eine Ungleichbehandlung von Frauen und nicht nur von Müttern oder Schwangeren gegenüber Männern angewendet (EuGH, , Rs C-328/91, Thomas, Slg 1993, I-1247; , Rs C-9/91, Equal Opportunities Commission aaO; , Rs C-19/81, Burton, Slg 1982, 555 uva).

Weiters macht der Revisionswerber geltend, dass nach dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832, für weibliche Versicherte die Altersgrenzen für die vorzeitigen Alterspensionen erst beginnend mit jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um jeweils sechs Monate zu erhöhen sind. Dieser bis zum Jahr 2028 vorgesehene Übergangszeitraum sei eindeutig zu lang, um noch mit Art 7 Abs 2 und Art 8 RL in Einklang gebracht werden zu können. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass in Deutschland die stufenweise Angleichung des Rentenzugangsalters der Frauen an jenes der Männer bereits im Jahr 2001 beginne und im Jahr 2013 abgeschlossen sein werde. Die Beibehaltung des unterschiedlichen Rentenzugangsalters in Österreich über den erwähnten Zeitraum sei auch unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung gemäß Art 7 Abs 2 RL seit ihrem Inkrafttreten in Österreich am nicht gerechtfertigt. So sei beispielsweise durch die Novellen zum Gleichbehandlungsgesetz (BGBl 1994/370 und 1998/4) die rechtliche Stellung der Frau im Berufsleben verbessert worden. Zeiten der Kindererziehung seien derzeit als Ersatzzeiten (§ 227a ASVG) und mit dem Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (BGBl I 2001/103) als Beitragszeiten (§ 236 Abs 4a ASVG) in der Pensionsversicherung anrechenbar. Die Aufrechterhaltung des unterschiedlichen Rentenzugangsalters sei daher nicht mehr gerechtfertigt.

Es trifft zu, dass im Schrifttum wiederholt Bedenken gegen die Europarechtskonformität der vom österreichischen Gesetzgeber gewählten Frist bis zur endgültigen Angleichung des Rentenanfallsalters der Frauen an jenes der Männer (für vorzeitige Alterspensionen im Jahr 2028) geäußert wurden (vgl Wolfsgruber, Pensionsalter und Europäisches Sozialrecht, DRdA 2001, 81 ff; Resch, Sozialrecht2 109; Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung 206; Tomandl, Ungleiches Pensionsalter, ecolex 1993, 102 ff [103]; aA Spiegel in Hellmer [Hrsg] Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sozialpolitik in der EU und im EWR C 1.2/3; Wolfsgruber, Pensionsanfallsalter und Europarecht, RdW 2001, 675 ff) mit der Begründung geäußert wurden, diese - erst mit 2028 endende Zeitspanne - könnte unter Umständen zu lang gewählt sein, um noch mit den Vorgaben des Art 7 (insbesondere dessen Abs 2) RL in Einklang gebracht werden zu können.

Wie bereits erwähnt, erlaubt Art 7 Abs 1 lit a RL es den Mitgliedstaaten der EU, ein für Männer und Frauen unterschiedliches Pensionsanfallsalter aufrecht zu erhalten. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind die einzelnen Staaten allerdings verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob diese Ausnahme im Lichte der sozialen Entwicklung noch gerechtfertigt ist. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend angemerkt hat, ist damit die soziale Entwicklung im betreffenden Mitgliedstaat zu berücksichtigen, sodass ein Vergleich mit Regelungen anderer Mitgliedstaaten auch des entsprechenden Vergleiches der sozialen Entwicklung in diesen Mitgliedstaaten bedürfte. Die RL selbst zielt auf eine allmähliche Abschaffung dieser Ausnahme, da Art 7 Abs 2 die Mitgliedstaaten verpflichet, ihre Berechtigung ständig zu überprüfen und hierüber gemäß Art 8 Abs 2 Satz 2 der Kommission zu berichten (EuGH, , Rs C-377/96, De Vriendt ua, Slg 1998, I-2105, Rnr 26 ua). Art 7 Abs 2 und Art 8 Abs 2 RL sehen somit selbst ein Abwägungsverfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Beibehaltung der auf die Ausnahmebestimmungen gestützten nationalen Maßnahmen eines Mitgliedstaates vor. Ansonsten sind die Ausnahmen aber zeitlich unbegrenzt (Bieback aaO 618).

Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist eine der Hauptaufgaben, die Art 211 EGV der Kommission überträgt. Diese Aufgabe erfüllt die Kommission insbesondere dadurch, dass sie - auch unter Berücksichtigung der bei ihren Dienststellen eingegangenen Beschwerden von Bürgern - gemäß Art 226 EGV im Fall von Vertragsverletzungen durch Mitgliedstaaten ein förmliches Verfahren eröffnet bzw Klage erhebt und gegebenenfalls den Gerichtshof gemäß Art 228 EGV ein zweites Mal anruft. Hauptziel des Vertragsverletzungsverfahrens ist es dabei, den Mitgliedstaat, der gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu veranlassen. Die Kommission arbeitet alljährlich einen Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus. In den aktuellen Jahresberichten der Europäischen Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts für die Jahre 1999 (KOM/2000/0092) und 2000 (KOM/2001/0309) findet sich im entsprechenden Kapitel "Gleichbehandlung von Männern und Frauen" keine Erwähnung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit auf die Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL 79/7/EWG gestützten nationalen Bestimmungen. Dass das in der Regelung des Art 7 Abs 2 und Art 8 Abs 2 RL vorgesehene Abwägungsverfahren von Österreich nicht eingehalten würde, wird auch in der Revision nicht behauptet. Es hat weiters der Europäische Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen bis in jüngster Zeit zu dieser Ausnahmebestimmung Stellung genommen, ohne deren Geltung in Frage zu stellen (EuGH, , Rs C-196/98, Hepple, Slg 2000, I-3701; , Rs C-104/98, Buchner, Slg 2000, I-3625; , Rs C-382/98, Taylor, Slg 1999, I-8955; , Rs C-154/96, Wolfs, Slg 1998, I-6173 uva). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass gemäß § 223 ASVG die maßgebliche Sach- und Rechtslage für den vom Kläger geltend gemachten Pensionsanspruch zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag () zu prüfen ist. Dieser Zeitpunkt liegt nur ca zwei Monate nach der Verkündung des EuGH-Erkenntnisses vom , Rs C-104/98, Buchner, in welchem der EuGH die österreichische Rechtslage beurteilt und ebenfalls zur Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL Stellung genommen hat, ohne deren Gültigkeit in Frage zu stellen. Auf Grund der dargelegten Erwägungen teilt der erkennende Senat die vom Revisionswerber vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht und sieht sich zumindest derzeit zu einer Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage nicht veranlasst."

Diese Erwägungen treffen auf Grund der vergleichbaren Rechtslage auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch gegen die für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Anhebung des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters für die vorzeitige Alterspension durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 (BGBl I Nr 101/2000) mit Wirkung ab bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 276 Abs 4 BSVG (ebenso § 588 Abs 6 ASVG) erfolgt die Anhebung des Anfallsalters stufenweise. So wurde bzw wird das Anfallsalter beginnend mit jedes Vierteljahr für Versicherte, die in diesem Vierteljahr das 60. (Männer) bzw 55. Lebensjahr (Frauen) vollenden, in gleicher Weise um zwei Monate erhöht, sodass ab ein Anfallsalter von 61 ½ Jahren für Männer und 56 ½ Jahren für Frauen erreicht wird (Dauerrecht). Für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem liegt, gilt weiterhin das bisherige Anfallsalter (60 Jahre für Männer bzw 55 Jahre für Frauen). Männer, die vor dem und Frauen, die vor dem geboren sind, können unabhängig von der Anhebung des Anfallsalters weiterhin frühestens zum 60. bzw 55. Lebensjahr eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen, wenn der männliche Versicherte 540 Beitragsmonate bzw die weibliche Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat (§ 276 Abs 5 BSVG bzw § 588 Abs 7 ASVG). Selbst wenn man im Sinne des Prozessstandpunktes des Klägers davon ausginge, dass im Sinne einer Gleichbehandlung von Männern und Frauen auch bei einem männlichen Versicherten der Erwerb von 480 Beitragsmonaten genügen müsse, wäre dadurch für den Kläger im Ergebnis nichts gewonnen, weil er auch in diesem Fall im Gegensatz zu weiblichen Versicherten die begehrte Pensionsleistung nicht bereits mit vollendetem 55. Lebensjahr, sondern frühestens mit vollendetem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen könnte und dieses ungleiche frühere Rentenzugangsalter für Frauen, wie oben dargelegt, in der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL Deckung findet (vgl 10 ObS 334/01t).

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht ausreichend konkret dargetan und sind aus der Aktenlage (der Pensionsakt des Klägers ist nicht angeschlossen) auch nicht ersichtlich.