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VfGH vom 15.03.1997, B718/96

VfGH vom 15.03.1997, B718/96

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Achtwochen-Frist in § 2a ParteienG 1975 mit E v , G401/96 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nach Art 144 B-VG bildet die in der Folge - abgesehen von Adressierung, Gegenstandsbezeichnung und Fertigungsklausel - wiedergegebene Erledigung des Bundeskanzleramtes vom :

"Gemäß § 2a des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1989, hat jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag).

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag an zwei Bedingungen geknüpft:

Einerseits muß die Partei nach der Wahl im Nationalrat vertreten sein und andererseits spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben. Ein solcher Antrag der Freiheitlichen bzw. der Freiheitlichen Partei Österreichs ist vor Fristende nicht eingelangt.

Es wird daher mitgeteilt, daß die Freiheitlichen bzw. die Freiheitliche Partei Österreichs keinen Anspruch auf Zuwendungen gemäß § 2a des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, haben und daß hierüber nicht durch Bescheid abzusprechen ist.

Über den am beim Bundeskanzleramt eingelangten 'Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrages gemäß § 2a Parteiengesetz' der Freiheitlichen bzw. der Freiheitlichen Partei Österreichs wird gesondert entschieden."

II. Mit dem am gefaßten Beschluß leitete der Verfassungsgerichtshof (auch) aus Anlaß dieser Beschwerdesache ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in § 2a Abs 1 des Parteiengesetzes, BGBl. 404/1975, idF der Novelle BGBl. 666/1989 enthaltenen Wortfolge "spätestens acht Wochen" ein, wobei der Gerichtshof vorläufig annahm, daß das wiedergegebene Schreiben als Bescheid im Rechtssinn zu beurteilen und die Beschwerde als zulässig anzusehen ist.

Wie aus den Entscheidungsgründen des im Gesetzesprüfungsverfahren sodann gefällten Erk. G401, 402/96 vom , auf die hingewiesen wird, hervorgeht, treffen diese Annahmen über den Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung und über die Zulässigkeit der Beschwerde zu. Mit diesem Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung genommene Wortfolge als verfassungswidrig auf.

III. Die belangte Behörde hat sohin eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist die Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Fundstelle(n):
OAAAE-07766