VfGH vom 27.11.1989, a144/89
Sammlungsnummer
12198
Leitsatz
Abweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückerstattung eines im Vollzugsbereich des Landes (Straßenpolizei) eingehobenen Strafbetrages; fehlende Passivlegitimation des Bundes
Spruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit der am beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art 137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger vom Bund den Rückersatz eines Betrages von S 12.646,10 s.A., den er aufgrund eines mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom bestätigten verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses bezahlt habe. Dieser Berufungsbescheid wurde jedoch nicht dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt, sondern dem Kläger persönlich. In der Folge wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom der Berufungsbescheid vom gemäß § 52a Abs 1 VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 12.646,10 s.A. sowie die Prozeßkosten zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom schränkte der Kläger die Klage - aufgrund der Zahlung des eingeklagten Kapitalbetrages - auf das Zinsenbegehren und den Ersatz der Verfahrenskosten ein.
1.2. Der beklagte Bund erstattete eine Äußerung, in der er die passive Klagslegitimation des Bundes bestritt. Im vorliegenden Fall sei die "Einhebung der klagsgegenständlichen Verwaltungsstrafbeträge ... durch die Bundespolizeidirektion Wien in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960" erfolgt.
2. Über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8812/1980, 8954/1980, 10654/1985) - Klage wurde erwogen:
2.1. Das Verwaltungsstraferkenntnis, mit dem über den Kläger eine Geldstrafe verhängt worden war, erging wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung 1960, dessen Ahndung dem Kompetenzbereich der Straßenpolizei zuzurechnen und somit in Vollziehung Landessache ist. Die Verpflichtung zur Rückerstattung trifft, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 5079/1965, 10006/1984, 10497/1985) ausgesprochen hat, jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist.
Daraus ergibt sich, daß der Einrede der mangelnden Passivlegitimation des Bundes Berechtigung zukommt, sodaß die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen ist.
2.2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Fundstelle(n):
KAAAE-07763