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VfGH vom 18.06.2008, B717/06

VfGH vom 18.06.2008, B717/06

Sammlungsnummer

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Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist einer jener Netzbetreiber, die im "Netzbereich Oberösterreich" gemäß der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom (in der Folge: GSNT-VO 2004), tätig sind.

Die Energie-Control GmbH stellte mit Bescheid vom gemäß § 23c des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - in der Folge: GWG), BGBl. I 121/2000, in der Fassung BGBl. I 148/2002, die Höhe der zwischen den Netzbetreibern des Netzbereichs Oberösterreich zu leistenden Ausgleichszahlungen fest. Danach waren u. a. ab dem die Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft (in der Höhe von € 1,753.833,-) und die Stadtwerke Steyr (in der Höhe von € 310.180,-) verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten; die beschwerdeführende Gesellschaft war danach berechtigt, ab dem Ausgleichszahlungen in der Höhe von € 724.643,- pro Jahr zu erhalten. Zur Geltungsdauer sprach die Energie-Control GmbH aus, dass diese Verpflichtungen bzw. Berechtigungen jeweils bis zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens bzw. der Novellierung der Systemnutzungstarife für den Netzbereich Oberösterreich, Netzebenen 2 und 3, gemäß der GSNT-VO 2004 bestehen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft und die beiden anderen oben genannten Netzbetreiber erhoben dagegen Berufung, die die belangte Behörde abwies.

2. Dagegen richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen behauptet wird.

Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet insbesondere die Gesetzwidrigkeit der Tarife der GSNT-VO 2004 für den Netzbereich Oberösterreich (§5 Abs 8 Z 1 litd und Z 3 litd) wegen Nichtberücksichtigung der "Anlaufverluste" und der Gebrauchsabgabe in den Tarifen.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 23b Abs 2 Z 2 GWG und gemäß Art 139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 3 Z 2 litd sowie des § 5 Abs 8 Z 1 litd, des § 5 Abs 8 Z 2 litd und des § 5 Abs 8 Z 3 litd sowie des Wortes "Oberösterreich," im § 5 Abs 8 Z 4 der GSNT-VO 2004 ein. Mit Erkenntnis vom , G11/08, V301/08, V86-88/07, hob er insbesondere § 23b Abs 2 Z 2 GWG als verfassungswidrig und § 3 Z 2 litd sowie § 5 Abs 8 Z 1 litd und § 5 Abs 8 Z 3 litd GSNT-VO 2004 als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Fundstelle(n):
XAAAE-07737