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VfGH vom 15.12.1999, B715/99

VfGH vom 15.12.1999, B715/99

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung; teilweise Abweisung eines Kostenbegehrens

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die jeweils angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die für den Erst- und Zweitbeschwerdeführer mit je 29.500 S und für den Drittbeschwerdeführer mit 32.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer der vorliegenden Beschwerden sind Universitätsprofessoren an der Karl-Franzens-Universität Graz. Mit Bescheiden vom stellte der Rektor dieser Universität (u.a.) die ihnen für die Abnahme einer bestimmten Anzahl mündlicher und schriftlicher Diplomteilprüfungen gebührenden Ansprüche unter Bezugnahme auf §§4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974, in der Fassung BGBl. I 109/1997 betragsmäßig fest. In den dagegen erhobenen Berufungen begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Abgeltung in dem noch vor der Novellierung durch das StrukturanpassungsG 1996, BGBl. 201, gebührenden höheren Ausmaß. Der Akademische Senat der Karl-Franzens-Universität Graz wies die Rechtsmittel mit je zwei Bescheiden vom 26. Februar bzw. vom (welche auf Sitzungsbeschlüssen vom bzw. vom beruhen) ab und begründete diese Berufungsentscheidungen im wesentlichen damit, daß er nur das für den zu beurteilenden Zeitraum in der Fassung BGBl. I 109/1997 in Geltung gestandene Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen habe anwenden können.

2. Gegen diese Bescheide des Akademischen Senates der Karl-Franzens-Universität Graz wenden sich die auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen insbesondere die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung als verfassungswidrig kritisierter Gesetzesbestimmungen geltend gemacht wird.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes im § 4 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974, in der Fassung des ArtVII Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I 109/1997 ein und hob ihn mit dem am gefällten Erkenntnis G159-164/99 als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung

gründet sich auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 4.500 S sowie Pauschalgebühr in der Höhe von jeweils 2.500 S, im Falle des Drittbeschwerdeführers aber Pauschalgebühr in der Höhe von 5.000 S enthalten.

Dem darüber hinausgehenden Begehren des Drittbeschwerdeführers auf Kostenzuspruch in der Höhe von 59.000 S war nicht Folge zu geben, weil die beiden der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheide bloß unterschiedliche Abrechnungszeiträume betroffen haben. Für diese Beschwerde waren daher die üblichen Kosten (und nicht - wie begehrt - der doppelte Satz) zuzusprechen (s. ).

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Fundstelle(n):
HAAAE-07712