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OGH vom 16.09.2014, 11Os89/14v

OGH vom 16.09.2014, 11Os89/14v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lubos D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 061 Hv 167/13v 225, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 61 Hv 167/13v 195, wurde soweit hier relevant Lubos D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch die Vorsitzende sowie nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärte der Angeklagte D*****, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 190 S 46). Am 5., 10. und langten bei Gericht als Berufung (ON 216 und 219) und Beschwerde (ON 214 und 223) bezeichnete Eingaben des Genannten ein, in welchen sich dieser unter anderem gegen die „Beschuldigung“ wendet.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffensenats die Eingaben, soweit sie sie als Nichtigkeitsbeschwerde wertete, gemäß § 285a Z 1 StPO (iVm § 285b Abs 1 StPO) zurück (ON 225).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ersichtlich auf § 285b Abs 2 StPO gestützte) Beschwerde des Verurteilten.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (§ 285a Z 1 StPO) erfolgte jedoch zu Recht, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem wie hier prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (RIS Justiz RS0099945).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00089.14V.0916.000