OGH vom 18.07.2017, 10ObS48/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Neumaier und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. G*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** (***** S ***** des Landesgerichts Leoben) gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Aufrechnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 54/16i10, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 22 Cgs 18/16a7, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Das Landesgericht Leoben eröffnete mit Beschluss vom das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. Das von der Schuldnerin betriebene nicht protokollierte Einzelunternehmen wurde mit Beschluss vom geschlossen.
Am stellte der Kläger als Masseverwalter bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Auszahlung einer Witwenpension. Diese beträgt monatlich 239,01 EUR netto. Die Beklagte meldete im Konkursverfahren eine Forderung von zuletzt 4.793,36 EUR an Beitragsrückständen an, welche der Masseverwalter anerkannte.
Mit dem an die Schuldnerin gerichteten Bescheid vom erklärte die Beklagte, mit ihren Beitragsforderungen von 4.793,36 EUR ab gegen den Leistungsanspruch der Schuldnerin aufzurechnen. Der Bescheid wurde nur dem Masseverwalter zugestellt.
Mit seiner Klage begehrt der Masseverwalter die Feststellung, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt sei, und die Verpflichtung der Beklagten, die bisher aufgerechneten Beträge auszuzahlen. Der Bescheid sei zur Gänze rechtsunwirksam, weil eine Aufrechnung im Konkurs nur gegenüber dem Masseverwalter stattfinden könne. Im laufenden Konkurs sei eine Aufrechnung gegenüber der Schuldnerin über ein pfändbares Einkommen rechtsunwirksam. Die Aufrechenbarkeit der Forderungen müsse nach § 20 Abs 1 IO zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegeben sein. Diese Voraussetzung fehle, weil die Forderung der Schuldnerin erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei.
Die Beklagte wendete ein, sie habe ab Februar 2016 eine Mindestrate von monatlich 30 EUR festgelegt, obwohl eine Aufrechnung bis zur Hälfte der Pension zulässig gewesen wäre. Die Schuldnerin dürfe über das pfändungsfreie, nicht der Insolvenzordnung unterliegende Einkommen verfügen, weshalb die Aufrechnung nur ihr (und nicht dem Masseverwalter) gegenüber zulässig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verpflichtete den klagenden Masseverwalter, die Aufrechnung des Beitragsrückstands zuzüglich Verzugszinsen ab in Monatsraten zu je 30 EUR zu dulden. Die Beklagte rechne ausschließlich gegen den pfändungsfreien Einkommensteil auf, weshalb die Aufrechnung gegenüber der Schuldnerin zu erfolgen habe.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichts einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Rechtlich folgerte es zusammengefasst, dass die Aufrechnung im Konkurs zwar grundsätzlich nur dem Masseverwalter gegenüber stattfinden könne, was aber nicht gelte, wenn die Aufrechnung gegen Ansprüche erfolge, die zur Gänze der Pfändung entzogen seien. Der Schuldner verliere mit der Verfahrenseröffnung nur die Verfügungsfähigkeit über sein der Exekution unterworfenes Vermögen und sei lediglich insoweit prozessunfähig. Die monatliche Pensionsleistung der Beklagen von 239,01 EUR netto sei zur Gänze der Exekution entzogen. Die Beklagte habe daher zutreffend die Aufrechnung der Schuldnerin und nicht dem Masseverwalter gegenüber erklärt. Nur die Schuldnerin wäre berechtigt gewesen, den Aufrechnungsbescheid selbst als Partei zu bekämpfen. Im Schuldnerprozess (§ 6 Abs 3 IO) begründe die mangelnde Prozessführungsbefugnis des zu Unrecht eingeschrittenen Masseverwalters die Nichtigkeit des Verfahrens iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz könne – vom Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG abgesehen – das Gericht nur angerufen werden, nachdem der Versicherungsträger „darüber“ einen Bescheid erlassen habe oder mit der Bescheiderlassung säumig geworden sei. Da mit dem angefochtenen Bescheid (zutreffend) die Aufrechnung gegenüber der Schuldnerin erklärt worden sei, sei die Klagsführung durch den Masseverwalter unzulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der nicht beantwortete Rekurs des Masseverwalters.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagszurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat (RISJustiz RS0116348).
2.1 Nach § 2 Abs 2 IO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse) dessen freier Verfügung entzogen. Zufolge dessen sind nach der EO unpfändbare Bezüge grundsätzlich konkursfreies Vermögen (RISJustiz RS0013502; RS0107924; Buchegger in Buchegger/Bartsch/Pollak,Österreichisches Insolvenzrecht4 [200], § 1 IO Rz 104 f).
2.2 Es ist unstrittig, dass die von der Beklagten ausgezahlte Witwenpension von monatlich 239,01 EUR netto zur Gänze pfändungsfrei ist, wenn sie das einzige Einkommen der Schuldnerin darstellt. § 290a Abs 1 Z 4 EO erfasst jedoch sämtliche Pensionsbezüge, insbesondere auch Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie alle Formen von Hinterbliebenenbezügen (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3 [2015] § 290a Rz 5), weshalb mehrere (beschränkt) pfändbare Pensionsbezüge bei Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags zusammenzurechnen (Kodek, Privatkonkurs [2015] Rz 255; 3 Ob 199/09z, RISJustiz RS0125791) und in dem nach der EO pfändbaren Ausmaß Bestandteil der Masse sind (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 [2000] § 1 Rz 57 mwN).
2.3 Der Masseverwalter behauptet in seinem Rekurs, die Schuldnerin erhalte von vier verschiedenen Bezugsstellen Pensionseinkünfte von insgesamt 2.429,68 EUR. Die streitgegenständliche Witwenpension stelle einen pfändbaren Einkommensbestandteil dar. Den unpfändbaren Teil der Einkünfte habe er als für die Entscheidung der Überlassung von Einkommensbestandteilen ausschließlich zuständiger Masseverwalter nach § 5 IO der Schuldnerin überlassen.
2.4 Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerlässlich ist (§ 5 Abs 1 Satz 2 IO). Derartige Einkünfte (auch Pensionseinkommen) des Schuldners gehören grundsätzlich zur Masse und werden erst durch den konstitutiv wirkenden, vom Masseverwalter zu setzenden Überlassungsakt zu konkursfreiem Vermögen, über das der Schuldner frei verfügen kann (RISJustiz RS0063937). Vor Anwendung des § 5 IO sind allerdings unpfändbare, das heißt das Existenzminimum nicht übersteigende Einkommensbestandteile auszuscheiden, weil diese von vornherein nicht in die Konkursmasse fallen (RISJustiz RS0063790). Diese Differenzierung zwischen von vornherein und erst durch Übertragungsakt entstehendem konkursfreien Vermögen spielt für die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters hier aber ohnehin keine Rolle.
3.1 Aufrechnungsbestimmungen des Sozial-versicherungsrechts (§ 71 GSVG [hier relevant]; § 103 ASVG;§ 31 Abs 4 KBGG) sind dem eigentlichen Exekutionsrecht vorgehende spezielle Normen, weshalb die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung nicht entgegenstehen und eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil zulässig ist (zu § 103 ASVG: RISJustiz RS0013254; RS0110621; Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gemäß § 103 ASVG, 2. Teil, SozSi 1999, 308 [318]; Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, SVKomm § 103 ASVG Rz 29 ff [Stand , rdb.at]; zu § 31 Abs 4 KBGG:10 ObS 63/12f, SSVNF 26/52; zu § 71 GSVG:10 ObS 54/11f, SSVNF 25/99 = DRdA 2013/6, 46 [Nunner-Krautgasser/Anzenberger]; Atria in Sonntag GSVG5§ 71 Rz 31 ff).
3.2 Im Konkurs des Anspruchsberechtigten ist die Ermittlung des pfändungsfreien (konkursfreien) Einkommens für die Aufrechnung durch den Versicherungsträger nach der Rechtsprechung insofern relevant, als nur das zur Konkursmasse gehörige Vermögen, nicht aber der unpfändbare Teil der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen der Aufrechnungsbeschränkung des § 12a Abs 2 IO (10 ObS 233/02s, SSVNF 16/138; RISJustiz RS0115709 [T2]; Fellinger in SVKomm, § 103 ASVG Rz 30/1) sowie den Anforderungen des § 113a IO (10 ObS 63/12f, SSVNF 26/52; 10 ObS 54/11f, SSVNF 25/99; Fellinger SVKomm § 103 ASVG Rz 30/2) unterworfen ist. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass dies auch für die Aufrechnungsbestimmungen in § 20 IO zu gelten hat. In Bezug auf den pfändbaren Teil der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung müssten sich die Forderungen nach dieser Auffassung zufolge § 20 Abs 1 IO bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenübergestanden sein. Der Versicherungsträger müsste schon vor Insolvenzeröffnung zur – trägerübergreifenden – Aufrechnung berechtigt gewesen sein (Fellinger in SVKomm § 103 ASVG Rz 30; Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gemäß § 103 ASVG SozSi 2003, 2. Teil, 308 [318]).
4.1 Nach der Rechtsprechung findet die Aufrechnung im Konkurs nur gegenüber dem Masseverwalter statt (RISJustiz RS0064293). Zufolge § 2 Abs 2 IO erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters jedoch nicht auf das konkursfreie Vermögen. In den bisher vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fällen der Aufrechnung im Konkurs des gegenüber dem Sozialversicherungsträger Anspruchsberechtigten war das Problem nicht zu lösen, wer der richtige Empfänger einer mit Bescheid des Sozialversicherungsträgers (angeblich) ausschließlich gegen pfändungsfreie Geldleistungen erklärten Aufrechnung ist (Schuldner oder Masseverwalter). Diese Frage muss für die jetzt in diesem Verfahrensstadium zu beurteilende Prozessführungsbefugnis des einschreitenden Masseverwalters aus folgenden Erwägungen allerdings nicht geklärt werden:
4.2 Zu den Schuldnerprozessen (§ 6 Abs 3 IO) gehören Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur nur, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet. Letzteres ist nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen. Unmittelbar ist der Einfluss auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt (RISJustiz RS0064115). Betrifft ein Prozess sowohl die Konkursmasse als auch den Schuldner persönlich, liegt ein Masseprozess vor (RISJustiz RS0064115 [T6]). Prozesse, welche die Konkursmasse nur teilweise betreffen, sind vom Masseverwalter zu führen (RISJustiz RS0108519). Bei strittigen Tatfragen wird die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters im Zweifel bejaht (1 Ob 159/01s, SZ 74/134; RISJustiz RS0115464). Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu klären hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist dann maßgeblich, wenn der Streitgegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört (RISJustiz RS0064050 [T3]).
4.3 Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassene Bescheid, mit dem die Beklagte ausdrücklich die Aufrechnung gegenüber der Schuldnerin erklärte, betrifft eine Leistungssache in Sozialrechtssachen (RISJustiz RS0084111) und konnte nach dem Grundsatz der sukzessiven Zuständigkeit nur durch Klage bei Gericht angefochten werden (RISJustiz RS0084114).
4.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird ein Masseverwalter nicht dadurch Verfahrenspartei eines Verwaltungsverfahrens, dass ihm der an den Schuldner adressierte, die Konkursmasse betreffende Bescheid über die Postsperre ausschließlich zugestellt wurde, weil der Bescheid mangels Zustellung der Schuldnerin gegenüber rechtlich nicht existent wurde und der Masseverwalter durch die bloße Zustellung der ins Leere gegangenen Beitragsbescheide in seinen Rechten nicht berührt wird (; , 98/08/0253; , 2006/15/0087).
4.5 Müssen jedoch in einem sozialgerichtlichen Verfahren Wirkungen und Zulässigkeit eines nur gegen die Schuldnerin ergangenen, dem Masseverwalter zugestellten und von diesem mit Klage bekämpften Aufrechnungsbescheids des Sozialversicherungsträgers wegen der umstrittenen Frage, ob die Aufrechnung ausschließlich eine nicht pfändbare und deshalb konkursfreie Geldleistung des Sozialversicherungsträgers betrifft, geklärt werden, ist der Masseverwalter prozessführungsbefugt. Die Entscheidung über die Berechtigung des Bescheids wirkt sich letztlich auf die Masse aus. Als andere Variante käme in Betracht, die Klage der Schuldnerin (nach Zustellung des Bescheids an sie) abzuwarten. Auch in einem als Schuldnerprozess eingeleiteten Verfahren müsste jedoch geprüft werden, ob die Aufrechnung ausschließlich konkursfreies Vermögen betrifft und die Prozessführungsbefugnis der Schuldnerin demnach gegeben ist oder nicht. Bekämpft die Schuldnerin den Bescheid nicht mit Klage, erwächst er in Rechtskraft: In diesem Fall wäre die Zulässigkeit der Aufrechnung auch für den Masseverwalter bindend geklärt, unabhängig davon, ob die Schuldnerin tatsächlich ausschließlich unpfändbare Geldleistungen bezog, gegen die aufgerechnet wurde.
4.6 Der Masseverwalter hat sich bereits in der Klage auf die Rechtsunwirksamkeit einer Aufrechnung, die während des Konkurses gegen die Schuldnerin hinsichtlich eines pfändbaren Einkommens erklärt worden sei, berufen. Dieses Vorbringen beinhaltet die Behauptung einer Aufrechnungslage, die sich nicht ausschließlich auf unpfändbare Pensionseinkünfte bezieht. Die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters konnte somit nicht bereits aufgrund der Tatsachenbehauptungen in der Klage eindeutig verneint werden.
4. 7 Ist strittig, ob der Sozialversicherungsträger im Konkurs des Anspruchsberechtigten gegen möglicherweise pfändbare Einkommensbestandteile aufrechnet, kann ausschließlich der Masseverwalter einen Aufrechnungsbescheid (mit Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG) bekämpfen, auch wenn der Bescheid nur gegen den Schuldner gerichtet ist.
4.8 Dem Berufungsgericht ist aus diesen Erwägungen die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Masseverwalters aufzutragen.
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00048.17G.0718.000 |
Schlagworte: | 1 Generalabonnement,10 Konkurs- und Ausgleichsachen,12 Sozialrechtssachen |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.