VfGH vom 27.06.2018, A13/2016
Leitsatz
Abweisung einer Klage auf Liquidierung eines von der AMA einbehaltenen Rückforderungsbetrags mangels Vorliegens bescheidmäßiger Erledigungen zur Begründung des Anspruchs
Spruch
Die Klage wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Klage, Sachverhalt und Vorverfahren
1.Gestützt auf Art 137 B-VG begehrt die Klägerin, die beklagte Partei "Republik Österreich" [gemeint wohl: Bund] schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von € 32.830,89 samt 4 % Zinsen seit sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihrer Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2.Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die "****************** Gutsverwaltung" stellte am und am bei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) Anträge nach dem Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie jeweils für die Jahre 2010 und 2011. Mit als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen vom und vom gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II. der AMA die Einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2010 und 2011 und es gelangte eine Betriebsprämie in der Höhe von insgesamt € 32.830,89 (€ 15.810,95 für 2010 und € 17.019,94 für 2011) zur Auszahlung. Die der Auszahlung zugrunde liegenden Erledigungen der AMA weisen – entsprechend den Anträgen – die "****************** Gutsverwaltung", ***************, **** *******, als Adressatin aus.
2.2. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im November 2011 und im Juli 2014 wurden Abweichungen von den beantragten Flächen festgestellt, was zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämien für die Jahre 2010 und 2011 führte. Mit zwei jeweils als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Erledigungen gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007, adressiert an die "****************** Gutsverwaltung", forderte die AMA die für die Jahre 2010 und 2011 gewährten Einheitlichen Betriebsprämien in voller Höhe samt 3 % Zinsen gemäß § 21 Abs 1 MOG 2007 zurück.
2.3. Gegen die beiden als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Erledigungen erhob die "****************** Gutsverwaltung" Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschlüssen vom gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden statt, hob die bekämpften "Abänderungsbescheide" auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die AMA zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht die unzureichende Sachverhaltsermittlung durch die AMA an; es fehle die Feststellung, ob die falsche Flächenangabe in den Anträgen auf einen Irrtum der Behörde iSd Art 80 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 zurückzuführen oder der "****************** Gutsverwaltung" anzulasten sei.
2.4. Mit Schreiben vom forderte die Klägerin die AMA auf, den auf Grund der aufgehobenen Bescheide einbehaltenen Betrag von € 32.830,89 zur Anweisung zu bringen. Die AMA verweigerte dies mit dem Hinweis, dass ohne die erforderliche neuerliche Entscheidung in der Sache keine Gewährung der Förderung erfolgen könne.
2.5. Am langte beim Verfassungsgerichtshof die vorliegende Klage ein, in der die Klägerin die beiden Förderbeträge für die Jahre 2010 und 2011 in der Höhe von (in Summe) € 32.830,89 s.A. mit der Begründung einklagt, dass die Abänderungsbescheide behoben worden seien, die AMA bis dato keine neuerlichen Bescheide erlassen habe und sich auch weigere, den "titellos innehabenden Betrag von € 32.830,89 an die Klägerin zu refundieren".
2.6. Mit zwei als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen vom – somit mehr als zwei Monate nach Einbringung der vorliegenden Klage – wies die AMA die Anträge auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2010 und 2011 im zweiten Rechtsgang neuerlich ab und schloss die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus. Das Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Art 80 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 wurde verneint. Adressiert waren die Erledigungen erneut an die "****************** Gutsverwaltung".
2.7. Die gegen die beiden Erledigungen der AMA vom von der "****************** Gutsverwaltung" und der Klägerin gemeinsam erhobenen Beschwerden vom wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom zurück. Laut Bundesverwaltungsgericht handle es sich bei der Adressatin der angefochtenen Erledigungen, der "****************** Gutsverwaltung", um kein Rechtssubjekt mit Parteifähigkeit in einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Die angefochtenen Erledigungen seien mangels tauglichen Adressaten sohin keine Bescheide und folglich kein Beschwerdegegenstand im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
3.Der Bund erstattete eine Gegenschrift, in der er den Antrag stellt, die Klage mangels Zulässigkeit "kostenpflichtig abzulehnen", weil "über den vermögensrechtlichen Anspruch hoheitlich zu entscheiden" sei.
4.Die AMA übermittelte eine Sachverhaltsdarstellung und legte die auf die Rechtssache Bezug habenden Akten vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Bezug habenden Akten vor.
II.Rechtslage
1.§§2, 6, 19 und 21 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl I 55/2007, idF BGBl I 89/2015, lauten (auszugsweise):
"Ziele
§2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, [...]
2. [...]
[…]
Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle
§6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. [...]
[…]
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§19. (1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
(2) Bescheide zu den in §§7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
(5) Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§7 und 10 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.
(6) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.
(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(7a) Erwachsen dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür der Beschwerdeführer aufzukommen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(7b) Das Bundesverwaltungsgericht kann das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihm zu bestimmende, sachlich in Betracht kommende Behörde durchführen oder ergänzen lassen.
(8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.
[...]
Zinsen
§21. (1) Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(2) Soweit Vorgaben der Europäischen Union die Zahlung von Zinsen verlangen, sind Auszahlungen, die erst nach Ablauf der in Regelungen des Marktordnungsrechts der Union vorgegebenen Fristen vorgenommen und bei denen die verspätete Zahlung nicht vom Begünstigten zu verantworten ist, sowie Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund ungültiger Regelungen des Marktordnungsrechts der Union zu erfolgen haben, vom letzten Tag der Zahlungsfrist beziehungsweise vom Tag der erfolgten Zahlung an mit 2vH über dem Basiszinssatz zu verzinsen."
2.Art80 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. 2009 L 316, 65, lautet:
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
III.Erwägungen
1.Zur Zulässigkeit
1.1.Gemäß Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
1.2.Mit dem Begehren auf Zahlung von € 32.830,89 samt Zinsen wird ein vermögensrechtlicher Anspruch erhoben, zu dessen Entscheidung die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind: Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind Bereicherungsansprüche im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches dann keine Materie des Privatrechts, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (VfSlg 5386/1966, 6093/1969, 8065/1977, 8542/1979, 8666/1979, 8812/1980, 8954/1980, 10.279/1984, 10.519/1985, 12.020/1989, 14.420/1996, 17.038/2003, 17.533/2005). Der geltend gemachte Anspruch wurzelt offenkundig im öffentlichen Recht, nämlich im Marktordnungsgesetz 2007 in Verbindung mit den Regelungen des unionalen Marktordnungsrechts, und ist keine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN; auch keine andere Vorschrift eröffnet hiefür den ordentlichen Rechtsweg.
1.3.Über die Gewährung der von der Klägerin begehrten Einheitlichen Betriebsprämie entscheidet zwar die AMA; es geht hier jedoch nicht um die Zuerkennung der Betriebsprämie, sondern um einen Geldbetrag, der vom Förderkonto der Klägerin abgebucht wurde. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Liquidation bescheidmäßig zuerkannter Ansprüche (VfSlg 14.372/1995, 18.263/2007 mwN) ergibt sich, dass der Umstand, dass über den Bestand eines Anspruchs durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für Klagen auf tatsächliche Leistung des zuerkannten Anspruchs nicht ausschließt. Nichts anderes kann für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall der – nach der Klage behaupteten – tatsächlichen Erfüllung einer bescheidmäßigen Rückzahlungsverpflichtung (in concreto durch Abbuchung vom Förderkonto der Klägerin durch die AMA) auf Grund eines Änderungsbescheids gelten.
1.4.Klagen nach Art 137 B-VG müssen sich "gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände" richten.
Gemäß § 6 Abs 1 iVm § 2 Z 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle für die Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich, wozu gemäß § 3 Abs 3 MOG 2007 auch Direktzahlungen zählen. Die AMA besorgt dabei Aufgaben des Bundes und ist aus der Sicht des Art 137 B-VG unmittelbare Bundesbehörde (vgl. § 1 zweiter Satz AMA-Gesetz 1992) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.372/1995 mwN, 17.662/2005). Der Anspruch auf Liquidierung des in Rede stehenden, von der AMA einbehaltenen Rückforderungsbetrags in Höhe von € 32.830,89 betrifft daher einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund, der gemäß Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann.
1.5.Ausgehend von dem von der Klägerin behaupteten vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bund – und ungeachtet des zugrunde liegenden Sachverhalts – ist die Klage somit zulässig.
2.In der Sache
Die Klage ist nicht begründet.
2.1.Die Klägerin, die nach eigenen Angaben Rechtsnachfolgerin der "****************** Gutsverwaltung" sei, begründet ihren Anspruch gegenüber dem Bund im Wesentlichen damit, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschlüssen vom die "Abänderungsbescheide" der AMA, die zur Rückzahlung von Einheitlichen Betriebsprämien für die Jahre 2010 und 2011 geführt haben, aufgehoben, weshalb die zuvor zugesprochene Einheitliche Betriebsprämie "unrechtmäßig" einbehalten werde. In ihrem Vorbringen stützt sich die Klägerin auf als "Bescheid" bzw. "Abänderungsbescheid" bezeichnete Erledigungen der AMA, die allesamt nicht an die Klägerin, sondern an die "****************** Gutsverwaltung" gerichtet sind.
2.2.Mit ihrem Vorbringen kommt die Klägerin dem Erfordernis der Behauptung einer rechtserzeugenden Tatsache, auf der ein vermögensrechtlicher Anspruch der Klägerin gründet, nicht nach. Der klagsweise geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch stützt sich auf Entscheidungen der AMA sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, die gegenüber keinem tauglichen Adressaten erlassen wurden. Die behaupteterweise anspruchsbegründenden Erledigungen der AMA weisen ausschließlich die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht parteifähige "****************** Gutsverwaltung" aus. Eine "Gutsverwaltung" kommt von vornherein als Bescheidadressatin nicht in Betracht, weshalb die Erledigungen der AMA, auf die sich die Klage bezieht, keine Bescheide sind (; Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 56 Rz 58).
Aus der Verordnung (EG) Nr 1122/2008 (vgl. etwa Art 15, 18 und 20 leg.cit.) iVm dem Marktordnungsgesetz 2007 (vgl. etwa § 8 leg.cit.) ergibt sich, dass unter anderem die Einheitliche Betriebsprämie durch den Betriebsinhaber zu beantragen und diesem bei Erfüllung der Voraussetzungen zu gewähren ist.
Wer als Betriebsinhaber zu qualifizieren ist, wird nicht in der genannten Verordnung (EG) Nr 1122/2009, sondern in der – zwischenzeitig außer Kraft getretenen – Verordnung (EG) Nr 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl. 2009 L 30, 16, bestimmt, auf welche die Verordnung (EG) Nr 1122/2009 in Art 1 erster Satz verweist. In der Verordnung (EG) Nr 73/2009 wird in Art 2 lita – wie im Wesentlichen gleichlautend in Art 4 Abs 1 lita der nunmehr geltenden Verordnung (EG) Nr 1307/2013 über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr 73/2009, ABl. 2013 L 347, 608 – bestimmt, dass der Begriff "'Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen [bezeichnet], unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt".
Ausgehend von diesem unionsrechtlich geprägten Begriff des Betriebsinhabers besteht für den Verfassungsgerichthof kein Zweifel, dass die "***************** Gutsverwaltung" nicht als Betriebsinhaberin qualifiziert werden kann, zumal es sich dabei nicht um eine natürliche oder juristische Person oder um eine Vereinigung solcher Personen handelt.
Da somit insbesondere auch keine bescheidmäßige Erledigung vorliegt, mit welcher der Klägerin (bzw. deren behaupteten Rechtsvorgängerin) eine Einheitliche Betriebsprämie nach dem Marktordnungsgesetz 2007 für die Jahre 2010 und 2011 zugesprochen wurde, gehen die von der Klägerin geltend gemachten (Rückforderungs-)Ansprüche von vornherein ins Leere.
2.3.Eine Anspruchsgrundlage ist aus der Klage auch sonst nicht erkennbar. Das Klagebegehren erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
IV.Ergebnis
1.Die Klage ist abzuweisen.
2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3.Kosten sind nicht zuzusprechen, weil die obsiegende beklagte Partei solche zwar begehrt, nicht aber ziffernmäßig verzeichnet hat (vgl. § 35 Abs 1 VfGG iVm § 54 Abs 1 ZPO). Wohl besagt § 27 VfGG, dass "regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden" müssen, doch bezieht sich diese Regelung nach Wortlaut und Sinngehalt nicht auf Klagen nach den §§37 ff. VfGG (zB VfSlg 18.887/2009 mwN).
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2018:A13.2016 |
Schlagworte: | Marktordnung, Person juristische, EU-Recht, VfGH / Präjudizialität |
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