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OGH vom 29.08.2019, 8Ob78/19g

OGH vom 29.08.2019, 8Ob78/19g

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des J***** L*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Gläubigerin F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 65/19m-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über Antrag des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ihm die Eigenverwaltung belassen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp, RISJustiz RS0044101).

Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (zul 8 Ob 32/19t).

Soweit der Revisionsrekurs seine Zulässigkeit mit einem Verweis auf Art 6 EMRK begründet, verkennt er, dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten hier nicht auch das Recht auf einen Instanzenzug gewährt (RS0121377; RS0043962; RS0074833 [T2]; RS0074613 [T2]; vgl auch VfGH VfSlg 14.709). Mit dem von ihr wahrgenommenen Rekursrecht hat die Gläubigerin bereits rechtliches Gehör gefunden.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00078.19G.0829.000

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