OGH vom 09.06.2020, 14Os45/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter in der Strafsache gegen ***** G***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 108/19t des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 23 Hv 108/19t21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur Generalanwältin Mag. Gföller, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 23 Hv 108/19t des Landesgerichts Innsbruck verletzt der gemeinsam mit dem Urteil dieses Gerichts vom , GZ 23 Hv 108/19t-21, gefasste Beschluss im Ausspruch, die mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , AZ 34 BE 56/19x, gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen, § 53 Abs 1 erster Satz StGB.
In diesem Umfang wird der Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom , GZ 34 BE 56/19x-4, wurde ***** G***** am unter Bestimmung einer Probezeit aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 23 Hv 108/19t-21, wurde ***** G***** mehrerer, am 29. September und begangener strafbaren Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem fasste das Gericht den auf § 494a Abs 1 Z 4 StPO gestützten (und unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss, (unter anderem) die zu AZ 34 BE 56/19x des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen (ON 21 S 5).
Rechtliche Beurteilung
In diesem Umfang verletzt der Beschluss – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – das Gesetz:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf (hier:) einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).
Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen begangen wurden, bevor die zu AZ 34 BE 56/19x des Landesgerichts Innsbruck bestimmte Probezeit zu laufen begann (§ 49 StGB), verletzt der Beschluss – in diesem Umfang – §
53 Abs 1 erster Satz StGB.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00045.20D.0609.000 |
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