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OGH vom 30.10.2014, 8Ob78/14z

OGH vom 30.10.2014, 8Ob78/14z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Z 2. J***** Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhard, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Hanslinglehner Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Herausgabe (Streitwert 47.676,87 EUR), in eventu Einwilligung in eine bücherliche Eintragung (Streitwert 25.000 EUR) und 22.676 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 74/14p 99, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Revision releviert die Frage, inwieweit eine ungerechtfertigte Strafanzeige durch Dritte, die die Erblasserin zum Widerruf eines früheren Testaments veranlasst, die Erbunwürdigkeit dieser Dritten iSd § 542 ABGB bewirkt.

Nach den Feststellungen erfolgte die Strafanzeige gegen den Kläger aber nicht durch Dritte (die Beklagten), sondern durch die Erblasserin selbst. Nach diesen Feststellungen haben die Beklagten auch nicht auf die Erblasserin eingewirkt, ihr Testament zugunsten der Beklagten zu ändern, sondern war die Erblasserin davon überzeugt, dass sie vom Kläger betrogen worden war. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass diese Überzeugung durch die Beklagten bewirkt oder bestärkt worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge geht daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00078.14Z.1030.000