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OGH vom 22.02.2011, 8Ob78/10v

OGH vom 22.02.2011, 8Ob78/10v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) I*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten beklagten Partei 1. A***** AG, *****, und 2. U***** C*****, beide vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Herabsetzung einer Sicherheitsleistung (Streitwert: 400.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 121/10y 66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Provisorialverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung eine Nebenintervention jedenfalls auf der Seite des Gegners der gefährdeten Partei unzulässig (RIS Justiz RS0004899, 5 Ob 75/59 = RZ 1959, 70; 5 Ob 2106/96h = EvBl 1996/124; 4 Ob 86/06k; 3 Ob 251/04i; vgl auch E. Kodek in Angst , EO² Rz 22a; Zechner , Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Vor § 378 EO Rz 9; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 17 Rz 10; Heller/Berger/Stix 4 I 758; G. Kodek in Burgstaller/Deixler Hübner , EO § 390 Rz 12). Die von Teilen der Lehre an dieser Auffassung geäußerte Kritik ( Konecny , Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 330; Deixler Hübner , Nebenintervention 57 f; König , EV³ Rz 6/51; zuletzt Thiele , Die Nebenintervention im Provisorialverfahren ÖJZ 2006/54, 837) hat den Obersten Gerichtshof nicht veranlasst, davon abzugehen (4 Ob 86/06k; 3 Ob 251/04i; 7 Ob 2359/96d). Die im Provisorialverfahren abgegebene Beitrittserklärung ist daher nicht wirksam und vermittelte daher den Rechtsmittelwerbern keine Parteistellung. Sie sind daher auch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln im Provisorialverfahren legitimiert (4 Ob 86/06k; 7 Ob 2359/96d). Auch aus ihrer Stellung als Nebenintervenienten im Hauptverfahren können die Rekurswerber ihre Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln im Provisorialverfahren nicht ableiten (RIS Justiz RS0042003; 3 Ob 251/04i). Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.