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OGH 14.05.1996, 14Os44/96

OGH 14.05.1996, 14Os44/96

Rechtssatz


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Normen
RS0106025
Der Oberste Gerichtshof beauftragt das Erstgericht im Rahmen der Einholung tatsächlicher Aufklärung über die Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls, im Falle eine Berichtigung den Berichtigungsbeschluß an die Parteien zuzustellen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Haci B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG sowie anderer strafbarer Handlungen aus Anlaß von Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Haci B*****, Mehmet D*****, Mehmet Serif B*****, Idriz A***** und Ramazan Y***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom , GZ 7 Vr 1.120/94-363, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden vorerst mit dem Auftrag zurückgestellt, über folgende, vom Angeklagten Mehmet Serif B***** behauptete Formverletzungen und Verfahrensmängel aufklärend zu berichten:

1. Wurde den Zeugen Andreas B***** und Andreas E***** tatsächlich § 153 StPO und nicht § 152 Abs 1 Z 1 StPO vorgehalten (S 307, 313/V) und hat der Zeuge E***** allenfalls ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht verzichtet?

2. Wurde dem Zeugen Heinz B***** § 152 Abs 1 Z 1 StPO oder § 153 StPO vorgehalten und hat er allenfalls ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht verzichtet?

3. Wurde der Angeklagte Mehmet Serif B***** tatsächlich nicht von den in seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen seiner Mitangeklagten in Kenntnis gesetzt (§ 250 Abs 1 StPO)?

4. Wurde der Ausschluß der Öffentlichkeit (S 324/V) vom Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag, nach geheimer Beratung oder nach Umfrage beschlossen, wurde der Beschluß samt Gründen in öffentlicher Sitzung verkündet und welche Gründe waren für den Ausschluß der Öffentlichkeit maßgebend?

5. Aus welchen Gründen wurden Zeugen anonym vernommen (S 324 ff/V)?

6. Wurden die auf Seite 35 des Urteils angeführten Aufzeichnungen von Telefongesprächen in der Hauptverhandlung tatsächlich (allenfalls auszugsweise) verlesen oder durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingebracht, oder haben die Prozeßparteien einverständlich auf deren Verlesung verzichtet (§ 252 Abs 2 letzter Halbsatz StPO)?

Nach allfälliger Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an die Parteien (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 48 zu § 271) sind die Akten wieder vorzulegen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte Mehmet Serif B***** Formverletzungen und Verfahrensmängel geltend, die auch bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten von Bedeutung sein könnten (§ 290 Abs 1 zweiter Fall StPO), doch kann über die Berechtigung des Beschwerdevorbringens erst nach Einholung der entsprechenden tatsächlichen Aufklärungen abgesprochen werden (§ 285 f StPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00044.96.0514.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-07480