TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 26.04.2011, 8ObA93/10z

OGH vom 26.04.2011, 8ObA93/10z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Klein Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 14.534,57 EUR sA und Unterlassung (10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 7 Ra 64/10a 26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Zahlung der mit dem Beklagten in dessen Dienstvertrag bedungenen Konventionalstrafe, weil er nach Beendigung des Dienstverhältnisses gegen eine vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen habe. Darüber hinaus stellte sie ein auf Verhinderung künftiger Konkurrenztätigkeit des Beklagten gerichtetes Unterlassungsbegehren.

Rechtliche Beurteilung

Das Klagebegehren war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung auf.

Ob ein Vertrag im vorliegenden Verfahren eine Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0113785; RS0101811; RS0042936; RS0042776; RS0044358).

Die Streitteile haben bei der einvernehmlichen Beendigung schriftlich erklärt, wechselseitig auf „Ansprüche, Forderungen oder Dienstvertragsinhalte zum Zeitpunkt der Auflösung wie auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses zu verzichten“. Nach diesem Sachverhalt ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, auch wenn im Zuge der dieser Vereinbarung vorangegangenen längeren Vertragsverhandlungen zwischen den Streitteilen nie über das Thema Konkurrenzklausel gesprochen worden war.

Soweit die Revisionsausführungen einen vom Vertragstext abweichenden Parteiwillen der Streitteile unterstellen, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Noch weniger finden die Überlegungen der Revisionswerberin in der von ihr herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 241/99b, mit der eine außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen wurde, eine Stütze.

Auch die Frage, ob die Vertragsparteien gemeinsam über einen wesentlichen Inhalt ihrer Vereinbarung geirrt haben, kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Der von der Revision unterstellte Wille der Vertragsteile findet in den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Deckung, auch ist ein Irrtum über künftige Entwicklungen in aller Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum (RIS Justiz RS0014913 [T4, T 7]). Soweit ein Vertrag oder das Gesetz das Risiko einer eingetretenen Veränderung einer Vertragspartei zuweist, ist diese Risikoverteilung maßgebend und kann nicht unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterlaufen werden (vgl Apathy/Riedler in Schwimann ³, § 901 ABGB Rz 11). Angesichts der klaren Vereinbarung der Streitteile, wechselseitig auf sämtliche Ansprüche und Dienstvertragsinhalte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu verzichten, kann von einer diesbezüglichen Regelungslücke keine Rede sein.

Die nicht nach § 508a Abs 2 ZPO freigestellte Revisionsbeantwortung des Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, sodass dafür kein Kostenersatz zusteht.