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VfGH vom 27.09.2012, B705/12

VfGH vom 27.09.2012, B705/12

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Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Verneinung der Parteistellung einer in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Landesvertragslehrerin im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle; Verleihung und Ernennung als im dienstrechtlichen Sinn getrennte Akte; Einräumung eines rechtlichen Interesses durch die mit der Dienstrechtsnovelle 2002 normierte Möglichkeit der Teilnahme eines vertragsbediensteten Bewerbers am Auswahl- und Besetzungsverfahren

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin, die sich als Landesvertragslehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol befindet, bewarb sich fristgerecht um die Leiterstelle an einer Tiroler Volksschule; im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates wurde sie vor ihre Mitbewerber, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol befanden, gereiht. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde die in Rede stehende Leiterstelle an einen Mitbewerber der Beschwerdeführerin verliehen; die Beschwerdeführerin wurde darüber mit einem Schreiben desselben Datums in Kenntnis gesetzt und ihr die Gründe für die Entscheidung bekanntgegeben. Über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung sowie darauf, "die Verleihung der Leiterstelle [...] bescheidmäßig zu erledigen" bzw. auf Zustellung des verfahrensbeendenden Bescheids entschied die belangte Behörde derart, dass sie "gemäß § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG i. V. m. § 26 Abs 1 und 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz- LDG 1984" den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abwies und den Antrag auf Zustellung des Bescheids als unzulässig zurückwies.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin in jenem Verfahren, in dessen Zuge ihrem Mitbewerber mit Bescheid der Tiroler Landesregierung die Leiterstelle verliehen wurde, keine Parteistellung zukomme. Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) finde auf Landesvertragslehrpersonen keine unmittelbare Anwendung; vielmehr sei gemäß § 2 Abs 3 erster Satz Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) bei der Besetzung von Leiterstellen das in den §§26 und 26a LDG 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungsvoraussetzungen für die betreffende Stelle erfüllen würden, zulässig seien. Daraus ergebe sich, dass das in Rede stehende Verfahren für einen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden und in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ein (dienstrechtliches) Verwaltungsverfahren darstelle. Über das Bewerbungsgesuch habe die Dienstbehörde mit Bescheid abzusprechen und die Leiterstelle an einen Landeslehrer mit Bescheid zu verleihen. Demgegenüber könne eine Leiterstelle einer Landesvertragslehrperson nur durch privatrechtlichen Akt übertragen werden; umgekehrt könne im Fall einer für den Bewerber negativen Entscheidung kein abweisender hoheitlicher Ausspruch erfolgen. Dass über Bewerbungsgesuche von Landesvertragslehrpersonen nicht mit Bescheid abzusprechen sei, ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut von § 2 Abs 3 LVG, wonach die einschlägigen Bestimmungen des LDG 1984 mit der Maßgabe anzuwenden seien, dass "Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen [...] zulässig sind"); andererseits auch aus den Erläuternden Bemerkungen, wonach eine Landesvertragslehrperson "die Leitungsfunktion erhalten" könne, wenn ein solcher Bewerber als Erstgereihter aus dem Schulleiter-Auswahlverfahren hervorgehe; hätte der Gesetzgeber ein hoheitliches Verfahren vor Augen gehabt, hätte er etwa die Formulierungen "Leiterstelle verleihen", "Aussprechen" oder "Übernahme der Leitungsfunktion genehmigen" verwendet. Andernfalls wäre auch über die Übertragung der Leitungsfunktion an eine Landesvertragslehrperson mit Bescheid abzusprechen und die betreffende Person auf eine konkrete Leiterstelle zu ernennen, das heiße in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land zu übernehmen. Dies wäre jedoch ein unzulässiger Eingriff in die Organisationshoheit des Landes. Im Fall der Beschwerdeführerin als Landesvertragslehrperson sei das Arbeits- und Sozialgericht dazu berufen, allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zu klären, wohingegen es sich im Fall des im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitbewerbers um ein nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen durchzuführendes und zu beurteilendes Verfahren handle. Wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Parteistellung sogar bei öffentlich-rechtlich Bediensteten verneint werde, könne für Landesvertragslehrpersonen erst recht nichts anderes gelten. Im Hinblick auf die Judikatur der Verfassungsgerichtshofes sei die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses von wesentlicher Bedeutung, da das Recht einer Vertragslehrperson auf eine Teilnahme an einem Verleihungsverfahren schon begrifflich ausscheide, da eine allfällige Übertragung einer Leitungsfunktion eben nicht durch (hoheitliche) Verleihung erfolgen könne und auch die Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag nur privatrechtliche Fragen betreffen und nicht "das Dienstverhältnis des Beamten [berühren]" könne. Das gegenständliche Verfahren habe nicht zwingend in den Akt der Ernennung eines Bewerbers münden müssen; die Entscheidung, ob die Leiterstelle durch Verleihung oder durch zivilrechtliche Übertragung besetzt werde, obliege nämlich der Dienstbehörde bzw. dem dahinter stehenden Rechtsträger.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf gleiche Zugänglichkeit öffentlicher Ämter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe; der Beschwerdeführerin, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei und damit mit ihren Mitbewerbern eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilde, wäre der Bescheid, mit dem die ausgeschriebene Stelle besetzt worden sei, zuzustellen gewesen. Allein daraus, dass die Schulleiterstelle mittels eines Privatrechtsakts hätte besetzt werden können, ergebe sich kein von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abweichender Fall, da die Schulleiterstelle tatsächlich an einen Beamten verliehen worden sei; der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit einzuräumen, an diesem Verleihungsverfahren teilzunehmen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin mit den in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilde, welche ihre Parteistellung iSd § 3 DVG begründe, und wende die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Indem ihr die Parteistellung verwehrt werde, werde der Beschwerdeführerin auch der Zugang zu öffentlichen Ämtern im Vergleich zu einem Beamten erschwert. Es sei weiters eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Landesvertragslehrern nicht dieselben Rechte zukommen würden wie Beamten und sich erstere lediglich bewerben dürften.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführt, dass die drei in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber gleich behandelt worden seien. Die Entscheidung der Tiroler Landesregierung sei gegenüber den Bewerbern im selben inhaltlichen Umfang begründet worden; da es sich jedoch bei der Bestimmung des § 2 Abs 3 LVG nicht um eine Norm mit öffentlich-rechtlichem Charakter handle, habe die Entscheidung der Beschwerdeführerin gegenüber nicht in der Form einer hoheitlichen Erledigung ergehen können. Die Tatsache, dass (Bewerbungs )Gesuche von (öffentlich-rechtlich bediensteten) Landeslehrern und Landesvertragslehrern formal unterschiedlich zu behandeln seien, sei durch den prinzipiellen Unterschied zwischen einem öffentlich-rechtlichen und einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gerechtfertigt.

II. Rechtslage

1. § 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. 302, lautet:

"2. Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

§3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle."

2. § 26 LDG 1984 lautete in der maßgeblichen Fassung BGBl. I 53/2007:

"Schulleiter

§26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen. "

3. § 2 LVG, BGBl. 172 idF BGBl. I 30/2011 lautet:

"§2. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:

a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

c) die §§109 und 110 sowie § 121 Abs 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(2) [...]

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums 'Leistungsfeststellung' tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) - (7) [...]"

4. §§1 und 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. 29 idF BGBl. 362/1991, lauten:

"Anwendungsbereich

§1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden 'Dienstverhältnis' genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Stiftungen, Fonds und Anstalten anzuwenden, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.

(4) Das Recht des Vorgesetzten, dienstliche

Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Zu § 8 AVG

§3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind."

5. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51, lautet:

"Beteiligte; Parteien

§8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

III. Erwägungen

Die - zulässige - Beschwerde ist begründet:

1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB

VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (s. etwa VfSlg. 779/1929, 5918/1969, 6806/1972, 7843/1976, 8558/1979, VwSlg. 1079 A/1949, 3863 A/1956, 6850 A/1966, 8139 A/1977, 8454 A/1979, 9734 A/1979, 9792 A/1979, 9929 A/1979, 10.058 A/1980; ; , 90/09/0120) besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung, Beförderung); ebenso wenig kommt dem Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung zu. Dies gilt insbesondere auch für ein Verfahren betreffend die Ernennung eines anderen Beamten (VfSlg. 6806/1972, 7843/1976; VwSlg. 3151 A/1953). Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, in denen die Auslegung der für die Ernennung maßgebenden Vorschriften zum Ergebnis führt, dass im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden (s. zB VfSlg. 6806/1972, S 719; 7843/1976, S 423; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 8232/1978, 9000/1980, 12.102/1989).

Wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 und in der Folge in zahlreichen weiteren Erkenntnissen ausgesprochen hat, kommt den Bewerbern - bei denen es sich bisher letztendlich immer um öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte) gehandelt hat - im Verfahren zur Verleihung einer (schulfesten) Leiterstelle Parteistellung iSd § 3 DVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden (VfSlg. 19.061/2010 mwN). Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls wiederholt dargelegt hat, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. etwa VfSlg. 12.868/1991, 15.832/2000, 15.926/2000); sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991).

2.1. Im Erkenntnis VfSlg. 14.368/1995, mit dem die Parteistellung eines Bewerbers um die Planstelle eines Gerichtsvorstehers verneint wurde, stellte der Verfassungsgerichtshof seine bisher zur Parteistellung in Besetzungsverfahren ergangene Rechtsprechung dar und verneinte die Parteistellung im Wesentlichen mit der Begründung, dass "[g]erade und nur der verbindliche Charakter der bei bestimmten Lehrerernennungen zu erstattenden Vorschläge" den Verfassungsgerichtshof zur Annahme veranlasst habe, dass die in die Besetzungsvorschläge aufgenommenen Beamten Parteistellung hätten. Die Verbindlichkeit des Besetzungsvorschlags nach § 26 Abs 8 LDG 1984 idF BGBl. 302 leitete der Verfassungsgerichtshof auch daraus ab, dass der Besetzungsvorschlag in Art 14 Abs 4 lita (letzter Satz) B-VG zwingend vorgesehen sei (VfSlg. 14.368/1995 mwN).

2.2. Zur Parteistellung eines Bewerbers um eine Planstelle als Universitätsprofessor sprach der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 15.365/1998 aus, dass es keinen relevanten Unterschied im Hinblick auf die rechtliche Betroffenheit einer in einen bindenden Besetzungsvorschlag für die Ernennung aufgenommenen Person machen könne, ob in diesem Vorschlag nur Personen, die in einem definitiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder auch Personen aufgenommen werden, bei denen dies nicht zutrifft. In beiden Fällen gehe es um ein Verfahren, in dem letztlich rechtliche Positionen durch den Ernennungsakt gestaltet würden; eine unterschiedliche Behandlung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen je nach ihrer dienstrechtlichen Stellung verbiete sich schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen. Die rechtliche Betroffenheit der eine Verfahrensgemeinschaft für die Ernennung bildenden Personen im Ernennungsverfahren könne nicht von rechtlichen Beziehungen abhängig sein, die im Ernennungsverfahren selbst gar keine Bedeutung hätten. Es sei die rechtliche Betroffenheit und der bindende Charakter des Vorschlags, der die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und damit deren Parteistellung konstituiere.

2.3. Zuletzt sprach der Verfassungsgerichtshof in

seinem Erkenntnis zu VfSlg. 19.061/2010 aus, dass an der Rechtsprechung zur Parteistellung von Bewerbern auf Schulleiterstellen auch im Hinblick auf die mit BGBl. I 53/2007 geänderte Rechtslage festzuhalten sei, da die Verleihung einer Leiterstelle nach § 26 Abs 7 LDG 1984 weiterhin die Aufnahme in einen - verbindlichen - Besetzungsvorschlag voraussetze.

3. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den der bisherigen Rechtsprechung zur Parteistellung von Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle zugrunde liegenden Fällen insofern, als die Beschwerdeführerin als Landesvertragslehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht (und, wie die belangte Behörde richtig ausführt, selbst im Fall ihrer Betrauung mit der Leitungsfunktion im privatrechtlichen Dienstverhältnis geblieben wäre). Dies ist jedoch für die Parteistellung eines in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers nicht ausschlaggebend:

3.1. Mit der Dienstrechtsnovelle 2002, BGBl. I

87/2002, wurde dem § 2 LVG ein dritter Absatz beigefügt, nach dessen erstem Satz bei der Besetzung von Leiterstellen das in den §§26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Bewerbung einer Landesvertragslehrperson und die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag auch die Parteistellung der Landesvertragslehrperson zur Folge hat.

3.2. Mit der Dienstrechtsnovelle 2002 sollte - so die EB zur RV - im Schuldienst ein Zugang zum Bewerbungsverfahren für Vertragslehrer bei ausgeschriebenen Leitungsfunktionen eröffnet werden (RV 1066 BlgNR 21. GP, 65). Dort heißt es weiters:

"Konkret soll für Landesvertragslehrer die Möglichkeit geschaffen werden, sich um schulfeste Leiterstellen zu bewerben, sofern sie die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen. Bewerbungen von Landesvertragslehrern werden dann gemäß Schulleiter-Auswahlverfahren (§26 Abs 7 und § 26a LDG) gereiht. Geht ein solcher Bewerber als Erstgereihter aus dem Schulleiter-Auswahlverfahren hervor, kann der Betreffende in der Folge die Leitungsfunktion erhalten.

Im Hinblick auf eine nicht einheitliche Auffassung ist eine Klarstellung im Landesvertragslehrergesetz erforderlich, die auf die maßgebenden Bestimmungen des LDG verweist, jedoch zumindest in den Bestimmungen abweichen muss, wo Bewerbungen für Leiterstellen ausschließlich definitiven Landeslehrern vorbehalten bleiben. Überdies muss anstelle des Reihungskriteriums des § 26 Abs 7 LDG, das die Leistungsfeststellung betrifft, ein anderes adäquates Kriterium vorgesehen werden, da es bei Vertragslehrern ein Leistungsfeststellungsverfahren im technischen Sinne nicht gibt."

3.3. Der Rechtsansicht der belangten Behörde kann

nicht gefolgt werden, soweit sie aus der dargestellten Rechtslage ableitet, dass der Gesetzgeber Vertragslehrpersonen lediglich die Bewerbung, nicht aber die Teilnahme am Besetzungsverfahren ermöglichen wollte; vielmehr werden nach Absicht des Gesetzgebers - soweit nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis für die Bewerbung für die Leiterstelle vorausgesetzt ist - auch solche Bewerber gereiht und können in Folge die Leitungsfunktion erhalten.

3.4. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Notwendigkeit eines hoheitlichen Abspruchs im Auswahl- und Besetzungsverfahren des § 26 LDG 1984 zwingend dazu führen würde, dass Landesvertragslehrpersonen, die die Schulleiterstelle erhalten sollen, im dienstrechtlichen Sinn zu "ernennen" und damit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu übernehmen wären. Dass es sich bei der Besetzung der Schulleiterstelle (der "Verleihung") und der "Ernennung" im dienstrechtlichen Sinn um zwei (grundsätzlich) getrennte Akte handelt, ergibt sich jedoch schon aus § 26 Abs 8 LDG 1984, wonach die Verleihung erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen hat (vgl. dazu auch Wagner, Ernennung und Rechtsschutz, ÖJZ 1989, 717, 720f.). Auch wenn das Schulleiterauswahl- und Besetzungsverfahren einerseits und die Ernennung andererseits bisher häufig in einem einheitlichen Verfahren geführt und mit nur einem Bescheid abgeschlossen wurden - so hat auch der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg. 12.102/1989 ausgesprochen, dass "jeder der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Ernennung auf eine solche Planstelle in diesem Ernennungsverfahren Parteistellung" habe -, handelt es sich dennoch auch in dem Fall, dass schließlich eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Person ernannt wird, im Grunde um zwei unterschiedliche Verfahren, nämlich einerseits jenes der Ernennung auf die Stelle selbst und andererseits jenes vorgelagerte Verfahren, in dem über die Verleihung der Leiterstelle entschieden wird.

Eine dienstrechtliche Ernennung iSd § 3 LDG 1984, d.h. eine bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle, kommt - im Gegensatz zur Verleihung einer Leiterstelle im Auswahl- und Besetzungsverfahren - freilich nur für im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen in Betracht; die dienstrechtliche Betrauung einer Landesvertragslehrperson mit einer Schulleiterstelle hat durch privatrechtliche Instrumente zu erfolgen. Am - im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu führenden und abzuschließenden - Auswahl- und Besetzungsverfahren hingegen nimmt die Lehrperson ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag als (Verwaltungsverfahrens )Partei teil. Dieses Besetzungsverfahren ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mit einem die Auswahlentscheidung hinreichend begründenden Bescheid abzuschließen, der allen die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Parteien zuzustellen und durch diese gegebenenfalls anfechtbar ist. Für den Fall, dass ein (nur) das Auswahl- und Besetzungsverfahren abschließender Bescheid von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, wäre ein darauf aufbauend abgeschlossenes öffentlich-rechtliches Ernennungsverfahren wiederaufzunehmen bzw. eine Betrauung eines Vertragsbediensteten mit privatrechtlichen Mitteln abzuwickeln.

3.5. Gerade auch im von der belangten Behörde

dargestellten Fall der Besetzung einer Schulleiterstelle mit einer Vertragslehrperson würde es zu unsachlichen Ergebnissen führen, wenn die Parteistellung eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden, in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur des Dienstverhältnisses desjenigen Mitbewerbers abhinge, der die Leitungsfunktion erhält. Es wäre eine dem Gesetz nicht unterstellbare, sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Mitbewerber im Fall der Verleihung der Leiterstelle an einen ebenso im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bewerber einen Anspruch auf einen bekämpfbaren Bescheid hätte, in dem "die für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der in die Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse gegen die aus § 26 Abs 6] LDG 1984 ersichtlichen Kriterien abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerber einander gegenüberzustellen"

(VfSlg. 12.102/1989) wären; hingegen derselbe öffentlich-rechtlich bedienstete Mitbewerber im Fall der Verleihung der Leiterstelle an einen Vertragslehrer keinerlei Anspruch auf einen hoheitlichen, in der Sache selbst ergehenden Abspruch über seine Bewerbung hätte.

4. Soweit im bekämpften Bescheid darauf Bezug

genommen wird, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat, die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berühre das Dienstverhältnis des Bewerbers, weswegen ihm Parteistellung iSd § 3 DVG zukomme, ist dies damit zu erklären, dass die Bewerber in den der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten jeweils in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen und ihre Parteistellung in dem (für sie) dienstrechtlichen Verfahren nach § 3 DVG zu beurteilen war. Mit der durch die Einfügung des § 2 Abs 3 LVG normierten Möglichkeit der Teilnahme eines vertragsbediensteten Bewerbers am Auswahl- und Besetzungsverfahren wird einem solchen Bewerber ein rechtliches Interesse eingeräumt. Der Beschwerdeführerin kommt daher mangels Anwendbarkeit des DVG nach der allgemeinen Regel des § 8 AVG mit der Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag Parteistellung zu.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von der dargelegten ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach der bindende Charakter eines Besetzungsvorschlags die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und damit die Parteistellung der in den Vorschlag aufgenommen Personen begründet.

2. Indem die belangte Behörde mit dem bekämpften

Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und ihren Antrag auf Zustellung des verfahrensbeendenden Bescheids zurückwies, verweigerte die Behörde der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht eine Sachentscheidung im konkreten Auswahl- und Besetzungsverfahren. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

3. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.