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OGH vom 09.06.2020, 14Os44/20g

OGH vom 09.06.2020, 14Os44/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter, LL.M., LL.M., BSc, in der Strafsache gegen ***** U***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 26 Hv 106/19w-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** U***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Bestechung nach (richtig [vgl 17 Os 13/16i; Nordmeyer/Stricker in WK2 StGB § 307 Rz 24 und 36]) § 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er im August 2016 in I*****

I/ (richtig [vgl US 7 f]) mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr (vgl 17 Os 3/14s) sowie andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, den abgesondert verfolgten ***** K***** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a KFG Ermächtigten, somit einen Beamten, (zu ergänzen) wissentlich dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG, vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er ihn über einen Mittelsmann durch Übermittlung von Bargeld in nicht festgestellter Höhe veranlasste, ein positives Prüfgutachten samt Begutachtungsplakette für den nicht verkehrs- und betriebssicheren sowie umweltverträglichen Pkw des ***** N***** ohne Begutachtung auszustellen;

II/ (richtig [vgl US 6]) durch die zu I beschriebene Handlung einen unbekannten Mittelsmann bestimmt, dem Amtsträger K***** für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil zu gewähren.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere auf die Aussage des Zeugen N***** (US 8 f). Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall) bloß die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen – zumal unter Berufung auf isoliert herausgegriffene und im Urteil ohnehin erörterte Aussagepassagen – bekämpft, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0106588).

Die Kritik an der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe einen unbekannten Mittelsmann bestimmt, K***** zu bestechen und zur befugnismissbräuchlichen Ausstellung des Prüfgutachtens zu veranlassen (US 6), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Erwägungen (RISJustiz RS0119370). Neben der in der Rüge wiedergegebenen Aussage des Zeugen K*****, mit N***** sicher keinen Kontakt gehabt zu haben und sich an einen solchen mit dem Beschwerdeführer nicht zu erinnern (US 16), findet sich dazu im Urteil nämlich auch der – in der Rüge übergangene – Verweis auf die Aussage des Zeugen N***** über einen Kontaktmann des Beschwerdeführers in Kärnten mit dem Namen (phonetisch) „Eidi, Heidi oder I.D.“ (US 9 und 10). Die Ableitung der Konstatierungen zur Bestimmung eines unbekannten Mittelsmanns steht – der Rüge zuwider – im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RISJustiz RS0118317).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00044.20G.0609.000

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